Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1877. (26)

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Zeilpunkte,  zu  welchem  dieselben  gemeinschaftliche  Anstalten  im  Sinne  dieses  Vertrags  werden,
  wird  durch  die  Ministerien  der  betheiligten  Staaten  geordnet  und  geschieht  auf  Kosten
jeder  rinliefernden  Negierung.

ür  die  Zukunft  erfolgt  die  Aufnahme  der  Sträflinge  auf  Grund  einer  schristlichen
Aufnahmelegitimation  seitens  des  Beamten  oder  der  Vebörde,  welchem  oder  welcher  in
dem  einliefernden  Staate  die  buerefremennh  obliegt.

Art.  20

Neben  gegenwärtigem  Vertrage  und  auf  dessen  Dauer  bleiben  diesenigen  Vereinbarungen
  in  Gültigkeit,  welche  zwischen  der  Grohherzoglich  Sachsen-Weimar.Eisenach  schen
und  der  Fürstlich  Reußischen  Regierung  jüngerer  Linie  einer  Seils  und  der  Herzoglich
Sechscohurg  Gotheihen  Regierung  anderer  Seits  in  den  al.  4  und  5  des  Artikels
5  und  im  Arlikel  6  al.  1.  des  Vertrags  über  die  Mitbenutzung  des  Zuchthauses  zu
Graefentonna,  sowic  in  ba  al.  4  und  5  des  Arüikels  6  und  im  Artikel  7  al.  1  des  Vertrags
  über  die  Mitbenutzung  des  Landesgefängnisses  zu  Hassenberg  getroffen  worden  sind.

Die  Verpflichung  a  Pensions-Urbernahme  beschränkt  sich  jedoch  auf  diejenigen
Ausseher,  welche  vor  dem  31.  März  1878  bereits  pensionirt  sind  oder  welche  an  diesem
Tage  das  40ste  brbenchahr  vollendel  haben  und  auf  die  Wittwen  solcher  Aufseher,  sowie
auf  die  Willwen  derjenigen  Aufseher,  welche  vor  dem  1.  April  1878  verstorben  sind  (Art.
15  und  16).

Von  der  Ausgabe  für  Unterhaltung  der  Gebände  und  für  Feuerversicherungsprämieen,
abzüglich  der  Dividenden,  bei  den  Strafanstalten  zu  Tonna  und  Hassenberg  erhalten  die
Staatsregierungen  des  Großherzogthums  Sachsen-Weimar-Eisenach  und  des  Fürstenthums
Reuß  jüngere  Linie  die  nach  Verhältniß  der  Strastage  auf  diese  Staalen  fallenden  Antheile
  vom  1.  April  1878  an  von  der  Staatoregierung  des  Herzogthums  Coburg-Gotha
jährlich  ersetzt.

Die  gedachten  über  die  Mitbenutzung  der  Strafanstalten  zu  Tonna  und  Hassenberg
abgeschlossenen  Verträge  erlöschen,  soweit  nicht  Bestimmungen  derselben  im  gegenwärtigen
Vertrage  aufrecht  erhalten  sind,  mit  dem  31.  März  1678,  von  wo  ab  auch  das  Vorschlagsrecht
  für  Ausseherstellen  aufhört.

Art.  21.

Gegenwärtiger  Vertratz  kann  vor  dem  1.  Juli  1925  nicht  gekündigt  werden.

Die  Kündigung  des  Vertrags  von  Seiten  auch  nur  einer  der  betheiligten  Regierungen
  bewirkt  die  Auflösung  des  ganzen  Vertragsverhältnisses.

Erfolgt  eine  Kündigung  mit  oder  nach  dem  1.  Juli  1925,  so  tritt  die  Auflösung
des  Vertrags  mit  dem  30.  Juni  des  auf  die  Kündigung  folgenden  dritten  Kalenderjahres
  ein.

Mit  der  Auflösung  des  reage  gaht  selbstverständlich  die  Plicht  zur  Zahlung  der
Geholte  und  Pensionen  auf  den  Staat  über,  in  dessen  Gebiet  die  Anstalt  liegt,  aus  deren
Casse  diese  Gehalte  und  Pensionen  "on  ver  Auflösung  des  Vertrags  gezahlt  werden.

Die  Regierung  des  Herzogthums  Sachsen-Coburg-  Gotha  macht  sich  verbindlich,
im  Falle  der  Auflösung  des  Vertrags  den  übrigen  Regierungen  diejenigen  Theile  der  ge-