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§ 76. Die Vorsitzenden der Kommissionen und der Berufungskommission
müssen Reichs= oder Staatsbeamte sein.
Die Bestimmungen über die Berufung der erforderlichen Zahl
von Beisitzern für die Kommissionen erläßt die Landesregierung.
Die Bestimmungen über die Berufung der erforderlichen Zahl
von Beisitzern für die Berufungskommission erläßt der Bundesrat.
Das Amt der Beisitzer ist ein Ehrenamt. Die Beisitzer erhalten
Vergütung der Reisekosten. Die Vorschriften des § 56 des Gerichtsverfassungsgesetzes
1 finden mit der Maßgabe entsprechende Anwendung,
daß über die Beschwerde der Vorsitzende der Berufungskommission
entscheidet.
§ 77. Zuständig ist die Kommission, die für diejenige Börse gebildet
ist, welche für das Geschäft in Betracht kommt.
Ist ungewiß, welche Kommission zuständig ist, so erfolgt die
Bestimmung der zuständigen Kommission durch den Vorsitzenden der
Berufungskommission.
§ 78. Anzeigen von Zuwiderhandlungen können bei dem Vorsitzenden
der Kommission mündlich oder schriftlich angebracht werden.
Die mit der Aufsicht über die Börsen oder mit der Börsenleitung
betrauten Organe sind verpflichtet, Handlungen, die zur Festsetzung
einer Ordnungsstrafe Anlaß geben können, zur Kenntnis des Vorsitzenden
der Kommission zu bringen.
Personen, die der Begehung einer durch dieses Gesetz mit Ordnungsstrafe
bedrohten Handlung verdächtig sind, ist auf Antrag des
Staatskommissars oder von Amts wegen durch Anordnung des Vorsitzenden
die Vorlegung eines Verzeichnisses aufzugeben, in welchem
die von ihnen über Getreide oder Erzeugnisse der Getreidemüllerei
abgeschlossenen Geschäfte, insoweit sie der unter Tarifnummer 4b des
Reichsstempelgesetzes vom 3. Juni 1906 (Reichs-Gesetzbl. S. 695) angeordneten
Abgabe unterliegen, aufzuführen sind. Die Zeit, au
welche das Verzeichnis sich zu erstrecken hat, bestimmt der Vorsitzende.
Dem Verzeichnisse sind die aus Anlaß der Geschäfte abge-*iienmz
.
1 GV 56. Schöffen und Vertrauensmänner des Ausschusses, welche ohne
genügende Entschuldigung zu den Sitzungen nicht rechtzeitig sich einfinden oder
ihren Obliegenheiten in anderer Weise sich entziehen, sind zu einer Ordnungsstrafe
von fünf bis zu eintausend Mark, sowie in die verursachten Kosten zu
verurteilen.
Die Verurteilung wird durch den Amtsrichter nach Anhörung der Staatsanwaltschaft
ausgesprochen. Erfolgt nachträdglich genügende Entschuldigungso
kann die Verurteilung ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Gegen
die Entscheidungen findet Beschwerde von seiten des Verurteilten nach den
Vorschriften der Strafprozeßordnung statt.
516 Anhang VI. Börsengesetz vom 8. Mai 1908. § 76—81.