Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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XIII.  in  Streitigkeiten  der  Patrimonial-Stiftungen
  gegen  den  Patrimonial-Gerichts-Herrn
  wird  der  Rechtsanwalt  durch  die  Kuratel
  gewählt;

XIV.  jwischen  den  Stiftungen  unter  sich
im  Allgemeinen,  folglich  auch  zwischen  den
unter  der  unmistelbaren  königlichen  Administration,
  und  den  unter  der  Patrimonial-Administration
  stebenden  Stiftungen  wird  kein
Prozeß  gestattet,  sondern  der  Kollisions-Fall
der  obersten  Stiftungs-Kuratel  vorgelegt,
und  von  dieser  entschieden.

Im  Falle  einer  Reklamation  wird  der  Rekurs
  an  den  geheimen  Rath  vorbehalten.

XV  die  Pfarrer  und  Beneftzziaten  und
alle  Individuen,  welchen  die  Administration
und  zugleich  die  Nuzuiessung  eines  Theils
des  den  Stiftungen  zuständigen  Vermögens
auf  ihre  tebenszeit  überlassen  ist,  werden  in
den  Rechtsangelegenbeiten,  welche  das  ibnen
  anvertraute  Vermögen  betreffen,  nicht
durch  die  Kron-Fiskale,  sondern  durch  die  von
ihnen  selbst  bestellten  Anwälte  vertreten;  nur
müssen  sie  den  Konsens  zum  Streite  von  der
ibnen  vorgesezten  Kuratel  erholen.

Bei  den  Stiftungen,  welche  unter  der
isolirten  Privat-Administration  stehen,  und
bei  den  Grundunterthanen  der  Sriftungen
treten  die  nämlichen  Verhältnisse  ein;

XVI.  in  dem  Falle,  daß  die  Rechte  der
Krone  gegen  die  unter  unmittelbarer  königlicher
  Administration  stebenden  Stiftungen
vertheidiget  werden  müssen,  wird  für  die
Vertbeidigung  der  Rechte  der  Stiftungen  ein
besonderer  Anwalt  ernannt,  und  der  Gegen-4818



stand  bei  der  Ministerial  Stiftungs-Sektion
behandelt:  «

XVII.  den  Kron,  Fiskalen  und  ihren  Adjunkten
  wird  in  ihrer  Eigenschaft  als  Stiftungs-Fiskale
  eine  Funktions:  Gratifkation
  aus  dem  Stifeungs"  Vermögen  bewilliget;
  worüber  jedesmal  am  Ende  des  Etats-Jabres,
  nach  der  Masse  und  Wichtigkeit  der
Arbeit,  von  der  Ministerial-Hoheits=  Sektion
das  Gurachten  erstattet,  und  von  der  Ministerial-Stiftungs=
  Sektion  die  Assignation
  vorgelegt  wird;

XVIII.  für  die  Geschäfts-Reisen  in
Rechts-Angelegenheiten  der  Stiftungen  werden
  die  Fiskale,  und  derselben  Adjunkeen,
nach  dem  Regulative,  welches  über  die  Reise-Diäten
  und  Gefähregelder  für  Geschäfts-Reisen
  in  Angelegenbeiten  der  Krone  erfolgen
wird,  gleichmässig  entschädiget  werden;

XIX.  die  Funktions-Gratifikationen  der
Fiskale  und  ihrer  Adjunkten  werden  auf  die
Zentral  Stiftungs=  Kasse  gelegt,  und  auf
die  Rechnung  derselben  bei  den  Stiftungs=Administrationen
  im  Wohnorte  der  Fiskale
bezahle.

Die  Kommissions=  Kosten  unterliegen  einer
  vorläusigen  Prüfung  der  Ministerialteben=
  und  Hobeits=  Sektion,  und  werden
bierauf  durch  die  Ministerial:  Stiftungs-Sektion
  bei  den  dusseren  Administrationen
gleichfalls  auf  Rechnung  der  Zentral=  Stiftungs-Kasse
  angewiesen;

XX.  die  vorstehenden  Bestimmungen
geben  mit  dem  r.  Jänner  1800  in  vollstándige
  Wickung  über,  mit  welchem  Zeitpunkte