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XIII. in Streitigkeiten der Patrimonial-Stiftungen
gegen den Patrimonial-Gerichts-Herrn
wird der Rechtsanwalt durch die Kuratel
gewählt;
XIV. jwischen den Stiftungen unter sich
im Allgemeinen, folglich auch zwischen den
unter der unmistelbaren königlichen Administration,
und den unter der Patrimonial-Administration
stebenden Stiftungen wird kein
Prozeß gestattet, sondern der Kollisions-Fall
der obersten Stiftungs-Kuratel vorgelegt,
und von dieser entschieden.
Im Falle einer Reklamation wird der Rekurs
an den geheimen Rath vorbehalten.
XV die Pfarrer und Beneftzziaten und
alle Individuen, welchen die Administration
und zugleich die Nuzuiessung eines Theils
des den Stiftungen zuständigen Vermögens
auf ihre tebenszeit überlassen ist, werden in
den Rechtsangelegenbeiten, welche das ibnen
anvertraute Vermögen betreffen, nicht
durch die Kron-Fiskale, sondern durch die von
ihnen selbst bestellten Anwälte vertreten; nur
müssen sie den Konsens zum Streite von der
ibnen vorgesezten Kuratel erholen.
Bei den Stiftungen, welche unter der
isolirten Privat-Administration stehen, und
bei den Grundunterthanen der Sriftungen
treten die nämlichen Verhältnisse ein;
XVI. in dem Falle, daß die Rechte der
Krone gegen die unter unmittelbarer königlicher
Administration stebenden Stiftungen
vertheidiget werden müssen, wird für die
Vertbeidigung der Rechte der Stiftungen ein
besonderer Anwalt ernannt, und der Gegen-4818
stand bei der Ministerial Stiftungs-Sektion
behandelt: «
XVII. den Kron, Fiskalen und ihren Adjunkten
wird in ihrer Eigenschaft als Stiftungs-Fiskale
eine Funktions: Gratifkation
aus dem Stifeungs" Vermögen bewilliget;
worüber jedesmal am Ende des Etats-Jabres,
nach der Masse und Wichtigkeit der
Arbeit, von der Ministerial-Hoheits= Sektion
das Gurachten erstattet, und von der Ministerial-Stiftungs=
Sektion die Assignation
vorgelegt wird;
XVIII. für die Geschäfts-Reisen in
Rechts-Angelegenheiten der Stiftungen werden
die Fiskale, und derselben Adjunkeen,
nach dem Regulative, welches über die Reise-Diäten
und Gefähregelder für Geschäfts-Reisen
in Angelegenbeiten der Krone erfolgen
wird, gleichmässig entschädiget werden;
XIX. die Funktions-Gratifikationen der
Fiskale und ihrer Adjunkten werden auf die
Zentral Stiftungs= Kasse gelegt, und auf
die Rechnung derselben bei den Stiftungs=Administrationen
im Wohnorte der Fiskale
bezahle.
Die Kommissions= Kosten unterliegen einer
vorläusigen Prüfung der Ministerialteben=
und Hobeits= Sektion, und werden
bierauf durch die Ministerial: Stiftungs-Sektion
bei den dusseren Administrationen
gleichfalls auf Rechnung der Zentral= Stiftungs-Kasse
angewiesen;
XX. die vorstehenden Bestimmungen
geben mit dem r. Jänner 1800 in vollstándige
Wickung über, mit welchem Zeitpunkte