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Guͤter und Gruͤnde, sondern auch die Namen
der Besitzer und die Geld= und Namral-Reich-
nisse im Detail enthalten muß.
Ueber die der Gerichtsbarkeit der Stiftun-
gen unterworsenen Personen und Gürer wird
ein eigenes Kataster verfaßt; die oberste Ku-
ratel wird im Laufe des künftigen Erats-Jah-
res 1805 die Entschließung ertheilen, ob die
Gerichtsbarkeit, welche einige Stiftungen aus-
üben, noch ferner durch die Administratoren
besorgt, oder den Landgerichten inkorporirt
werden sollte.
Die Administrakoren wachen bei jeder Real-
oder Personal-Weränderung, welche auf den
im Lagerbuche vorgerragenen Gütern und
Gründen sich ereignet, für die Aufrechthaltung
der den Sriftungen hierauf zuständigen Rechte,
und versagen einer jeden Verhandlung, wo-
durch die Rechte der Stiftungen gekränkt, oder
die Güter von einer unverhältnißmäßigen Last
gedrückt würden, den grund oder lehenherr-
lichen Konsens.
Wenn über den Besizstand oder das Eigen-
#thum dieser grund oder lehenbaren Güter ein
Rechtsstreit beginnt, sind die Administratoren
gehalten, der obersten Kuratel hievon die An-
zeige zu machen, und bei den Justiz-Behör-
den keine deßnitiven Erklrungen abzugeben,
welchen eine allerhöchste Genehmigung nicht
untergestellt werden kann.
Das Lagerbuch muß, als eine fortwährende
Uebersicht der von den Stifeungen erworbenen
Rechte, in einer solchen Form gestelle seyn, daß
die eintretenden Persenal-Veränderungen be-
merkt, die Modißkationen des gus den Rech-
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ten hetvorgehenden Bezuges aufgefuͤhrt, und
die Vermehrungen der Rechte und ihrer Nu-
ngen nachgetragen werden können.
Die Administratoren werden überhaupt die
Größe ihrer Pflichten nicht mißkennen, welche
ihnen im Bezuge auf die Konservation der
Kapital-Realitäten und Lager-Bu-
cher obliegen.
Die Verfassung eines Grund= oder Saal-
Buches, worin eine detaillirte Beschreibung
aller zu einem rentpflichrigen Gure gehörigen
Parzellen nerkömmt, bleibt einer näheren Be-
stimmung vorbehae#ten.
. 2. Erhebung der Rente.
) Die Geundlage für die Erhebung der
Reme sind die Kapital-Realitäten: und Lager,
bücher. Das Detail der Perzeption ist ent-
weder in den genannten Büchern schon ent-
halten, oder in besonderen Einhebungs-Regi-
stern nachgewiesen.
b) Für die Erhebung der Rente find den
Administrakoren Perzeprions= Scarionen zu
dem Ende bestimmt, damit die rentpflichtigen
Individuen, welche außer demjenigen Rent-
amts-Bezirke, worin der Siz des Administra-
tors festgesezt ist, gelegen sind, nicht gezwun-
gen werden, ihre Schuldigkeir im Size des
Administrations-Distriktes zu entrichten; die
Administrakoren sind demnach verbunden, die
Stationen im Laufe des Jahres öfters zu be-
suchen.
Vor der Hand werden die Monate Rovem-
ber, Jänner, März, Juni und September
als diesenigen Monate genanne, in welchen
die Adninistratoren sich in eine jede Station zu