Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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hebung der bereits verfallenen Renten zur 
unerlaͤßigen Pflicht gemacht wird, enthalten 
sich von dem genannten Tage an aller Perzep= 
tion der Renten, und leisten keine anderen 
Zahlungen, als welche schlechrerdings unver- 
schzeblich sind. 
Diese Zahlungen werden aber nicht mehr 
in das Tagbuch und Hanptmannal eingestellt, 
sondern die Quitzungen start baar Geld be- 
handelte. 
32. Die blaherigen Seifrungs= Administra- 
koren verfassen über die mit dem Schluße des 
Menats Dezember dieses Jahres bestehenden 
Aktiv- und Passiv= Kapitalien, dann über die 
Aktiv= und Passiv-Ausstäude besondere de- 
taillirte Verzeichniße, für deren vollständige 
Angabe und Liquiditäk sie und ihre Erben so 
lange zu hafften verbunden sind, bis die Aecht- 
heit derselben durch die Rechnungen für das 
neunmonatliche Rechuungsjahr röd## begrün- 
det, und die Liquidatlon von dem abstehenden 
und eintretenden Administrator gemeinschaft- 
lich vorgenommen werden kann. 
4. Die Stiftungs-Urkunden, die Aktiv- 
Obligationen, die bereits abgelegten Rechnun- 
gen, die Grund= Saal:= Lager-Bücher, die 
Einhebungs-Register, die erledigeen, und noch 
nicht erledigten Akten, und die Anusgeräth= 
schaften sind gleichfalls in besonderen Ver- 
zeichnißen darzustellen. 
X. Die Extraditions-Kommissarien werden 
ermächriger, die bisherigen Stiftungs-Admi- 
nistratoren, welche diese Präparatorien am 
Tage der Ertradirion noch nicht vollender 
haben, durch geeignete Zwangemittel hiezu 
anzuhalten, und denselben einen fähigen Ober- 
schreiber zur Herstellung der Arbeiten auf 
Kesten der saumigen Administrakoren zuzu- 
en. 
  
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XI. In Folge des organischen Ediktes 
über die Verwaltung des Stistungsvermögens 
vom ersten Oktober 1807 ritt die oberste 
Stiftungskuratel am ersten Jaͤnnet 1808 in 
die unmittelbare zentralisirte Verwaltung des 
deu königlichen Administratoren anvertranten 
Stiftungsvermögens über; die für dieses Ver- 
mögen durch die organischen Geseze vom 29. 
Dezember #g06 konstituirten Stistungskura- 
telen beschließen mit dem lezten Dezember 
dieses Jahres ihre Funkrion, und die General= 
Kommissarigte erscheinen am ersten Jänner 
1808 als Patrimomaalstiftungs= und Kommu- 
nalkuratelen. 
Für die Realisirung dieser organischen 
Bestimmungen werden den bisherigen Süf- 
tungskuratelen solgende Verbindlichkeiten auf- 
gelegt: 
1. Alle Kurrentgeschaͤfte, sie moͤgen sich 
nach den unterm 9. Maͤrz dieses Jahres gege- 
benen Kompetenzlinien zum Rissort der Stif- 
tungs-Kuratelen ausschließend eigenen, oder 
einer gemeinschaftlichen Berarhung zwischen- 
den Kuratelen und den Landesdirektionen ge- 
widmet seyn, müssen noch im Laufe dieses 
Quartals zur Erledigung gebracht werden, und 
die Kuratoren und die Kollegialräthe dürfen 
sich m keinem Geschäfesrückstande befinden. 
a. Die gänzlich erledigten Akten, welche 
für die Fortsezung der Kurrentgeschäfte niche 
erfoderlich sind, bleiben vor der Hand in den 
bisherigen Registraturen zurück; alle übrigen 
Akten hingegen sollen am Schluße des künf- 
tigen Monats unverzüglich gesammelt, in ein 
Verzeichniß aufgenommen, die unerledigten 
Gegenstände sorgfälrig ausgeschieden, und an 
das geheime Zeneralrechnungs-Kommissariat 
des Innern abgeliesert werden.
	        
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