351
hebung der bereits verfallenen Renten zur
unerlaͤßigen Pflicht gemacht wird, enthalten
sich von dem genannten Tage an aller Perzep=
tion der Renten, und leisten keine anderen
Zahlungen, als welche schlechrerdings unver-
schzeblich sind.
Diese Zahlungen werden aber nicht mehr
in das Tagbuch und Hanptmannal eingestellt,
sondern die Quitzungen start baar Geld be-
handelte.
32. Die blaherigen Seifrungs= Administra-
koren verfassen über die mit dem Schluße des
Menats Dezember dieses Jahres bestehenden
Aktiv- und Passiv= Kapitalien, dann über die
Aktiv= und Passiv-Ausstäude besondere de-
taillirte Verzeichniße, für deren vollständige
Angabe und Liquiditäk sie und ihre Erben so
lange zu hafften verbunden sind, bis die Aecht-
heit derselben durch die Rechnungen für das
neunmonatliche Rechuungsjahr röd## begrün-
det, und die Liquidatlon von dem abstehenden
und eintretenden Administrator gemeinschaft-
lich vorgenommen werden kann.
4. Die Stiftungs-Urkunden, die Aktiv-
Obligationen, die bereits abgelegten Rechnun-
gen, die Grund= Saal:= Lager-Bücher, die
Einhebungs-Register, die erledigeen, und noch
nicht erledigten Akten, und die Anusgeräth=
schaften sind gleichfalls in besonderen Ver-
zeichnißen darzustellen.
X. Die Extraditions-Kommissarien werden
ermächriger, die bisherigen Stiftungs-Admi-
nistratoren, welche diese Präparatorien am
Tage der Ertradirion noch nicht vollender
haben, durch geeignete Zwangemittel hiezu
anzuhalten, und denselben einen fähigen Ober-
schreiber zur Herstellung der Arbeiten auf
Kesten der saumigen Administrakoren zuzu-
en.
352
XI. In Folge des organischen Ediktes
über die Verwaltung des Stistungsvermögens
vom ersten Oktober 1807 ritt die oberste
Stiftungskuratel am ersten Jaͤnnet 1808 in
die unmittelbare zentralisirte Verwaltung des
deu königlichen Administratoren anvertranten
Stiftungsvermögens über; die für dieses Ver-
mögen durch die organischen Geseze vom 29.
Dezember #g06 konstituirten Stistungskura-
telen beschließen mit dem lezten Dezember
dieses Jahres ihre Funkrion, und die General=
Kommissarigte erscheinen am ersten Jänner
1808 als Patrimomaalstiftungs= und Kommu-
nalkuratelen.
Für die Realisirung dieser organischen
Bestimmungen werden den bisherigen Süf-
tungskuratelen solgende Verbindlichkeiten auf-
gelegt:
1. Alle Kurrentgeschaͤfte, sie moͤgen sich
nach den unterm 9. Maͤrz dieses Jahres gege-
benen Kompetenzlinien zum Rissort der Stif-
tungs-Kuratelen ausschließend eigenen, oder
einer gemeinschaftlichen Berarhung zwischen-
den Kuratelen und den Landesdirektionen ge-
widmet seyn, müssen noch im Laufe dieses
Quartals zur Erledigung gebracht werden, und
die Kuratoren und die Kollegialräthe dürfen
sich m keinem Geschäfesrückstande befinden.
a. Die gänzlich erledigten Akten, welche
für die Fortsezung der Kurrentgeschäfte niche
erfoderlich sind, bleiben vor der Hand in den
bisherigen Registraturen zurück; alle übrigen
Akten hingegen sollen am Schluße des künf-
tigen Monats unverzüglich gesammelt, in ein
Verzeichniß aufgenommen, die unerledigten
Gegenstände sorgfälrig ausgeschieden, und an
das geheime Zeneralrechnungs-Kommissariat
des Innern abgeliesert werden.