Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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Beilage IX. 
Wir Marximilian Joseyb, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Wir haben den Eintritt der Wirkungen des 
organischen Ediktes, über die Verwaltung des 
Seiftungs= und Kommunal-Vermögens vom 
1. Oktober 1807 auf den 1. Jänner 1808 
festgesezt, und beschließen nunmehr über die 
Aus= und Einantwortung des Stiftungs-Ver- 
mögens, wie folgt: 
I. Die Aus= und Einanewortung der Stif- 
tungs Kassen, die öffentliche Vorstellung und 
Verpflichtung der allgemeinen und besonderen 
Seistungs-Administratoren wird am 1. Jän- 
ner 1808 in Vollzug gesezt. 
II. Die Ertradition soll nach den, in der 
einschlägigen Instruktion ertheilten Weisungen 
vorgenommen, und diese Instruktion, sobald 
sie die Presse verlassen haben wird, sowohl den 
Ertraditions-Kommissarien, als den Stf- 
tungs-Administrakoren, und den General Kom- 
missariaten ohne Zeitverlust zugestellt werden. 
III. Es bleibt dem Ermessen des Ereradi- 
tions-Kommissärs, nach den ihm beiwohnen- 
den Lokal, Kennenissen überlassen, bei welchem 
Diistrikte die Ertradition beginnen, und bei 
welchem sich dieselbe enden solle. 
IV. Um die vielfältigen Ausfertigungen der 
Poritions = Befehle an die abstehenden und 
eintretenden Administratoren zu vermeiden, 
sollen dieselben durch den Komnissär unter 
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Vorzeigung des Kommissions-Befehls auf 
das organische Edikt vom I. Oktober 1807 ver- 
wiesen, und in Folge dessen zur pflichtmäßigen 
Erfüllung der kommissionellen Aufträge ange- 
halten werden. 
V. Nach vollzogener Ertradition der Stif- 
tungen des ersten Distriktes wird der Zeitauf 
wand bemessen werden können, welchen die 
Ertraditionen der Stiftungen in den übrigen 
Distrikten erfodern. Nach diesem Maßstabe 
soll demnach der Tag, an welchem der Errra- 
ditions-Kommissär in einem jeden der übri- 
gen Distrikte eintreffen kann, den bisherigen, 
und den neuen Administratoren vorläufig be- 
kannt gemacht werden. 
VI. Die Resultate der Ertradition einer 
jeden einzelnen Administration müssen gleich 
nach ihrer Vollendung an das geheime Mini- 
sterium des Innern eingesendet werden, wel- 
ches sie durch das geheime Rechnungs-Kom- 
missariat prüfen, und durch dasselbe dem Kom- 
missär die allenfalls nothwendigen, oder nüz- 
lichen Weisungen für die folgenden Ertraditio= 
nen ertheilen laßt. 
VII. Die Extraditions-Kommissarien sind 
ermächtiget aus den Stiftungs-Kassen ver- 
haltnißmäßige Vorschüsse zur Bestreitung der 
Reisekosten und Taggebühren, gegen eine, 
auf die Stistungs-Zentral-Kasse in München 
lautende Quittung, zu enmehmen, und die 
neuen Süftungs-Administratoren zur Ein- 
sendung der erwähnten Quittungen statt baar 
Geld anzuweisen.
	        
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