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Beilage IX.
Wir Marximilian Joseyb,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Wir haben den Eintritt der Wirkungen des
organischen Ediktes, über die Verwaltung des
Seiftungs= und Kommunal-Vermögens vom
1. Oktober 1807 auf den 1. Jänner 1808
festgesezt, und beschließen nunmehr über die
Aus= und Einantwortung des Stiftungs-Ver-
mögens, wie folgt:
I. Die Aus= und Einanewortung der Stif-
tungs Kassen, die öffentliche Vorstellung und
Verpflichtung der allgemeinen und besonderen
Seistungs-Administratoren wird am 1. Jän-
ner 1808 in Vollzug gesezt.
II. Die Ertradition soll nach den, in der
einschlägigen Instruktion ertheilten Weisungen
vorgenommen, und diese Instruktion, sobald
sie die Presse verlassen haben wird, sowohl den
Ertraditions-Kommissarien, als den Stf-
tungs-Administrakoren, und den General Kom-
missariaten ohne Zeitverlust zugestellt werden.
III. Es bleibt dem Ermessen des Ereradi-
tions-Kommissärs, nach den ihm beiwohnen-
den Lokal, Kennenissen überlassen, bei welchem
Diistrikte die Ertradition beginnen, und bei
welchem sich dieselbe enden solle.
IV. Um die vielfältigen Ausfertigungen der
Poritions = Befehle an die abstehenden und
eintretenden Administratoren zu vermeiden,
sollen dieselben durch den Komnissär unter
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Vorzeigung des Kommissions-Befehls auf
das organische Edikt vom I. Oktober 1807 ver-
wiesen, und in Folge dessen zur pflichtmäßigen
Erfüllung der kommissionellen Aufträge ange-
halten werden.
V. Nach vollzogener Ertradition der Stif-
tungen des ersten Distriktes wird der Zeitauf
wand bemessen werden können, welchen die
Ertraditionen der Stiftungen in den übrigen
Distrikten erfodern. Nach diesem Maßstabe
soll demnach der Tag, an welchem der Errra-
ditions-Kommissär in einem jeden der übri-
gen Distrikte eintreffen kann, den bisherigen,
und den neuen Administratoren vorläufig be-
kannt gemacht werden.
VI. Die Resultate der Ertradition einer
jeden einzelnen Administration müssen gleich
nach ihrer Vollendung an das geheime Mini-
sterium des Innern eingesendet werden, wel-
ches sie durch das geheime Rechnungs-Kom-
missariat prüfen, und durch dasselbe dem Kom-
missär die allenfalls nothwendigen, oder nüz-
lichen Weisungen für die folgenden Ertraditio=
nen ertheilen laßt.
VII. Die Extraditions-Kommissarien sind
ermächtiget aus den Stiftungs-Kassen ver-
haltnißmäßige Vorschüsse zur Bestreitung der
Reisekosten und Taggebühren, gegen eine,
auf die Stistungs-Zentral-Kasse in München
lautende Quittung, zu enmehmen, und die
neuen Süftungs-Administratoren zur Ein-
sendung der erwähnten Quittungen statt baar
Geld anzuweisen.