Full text : Archiv für öffentliches Recht.Vierter Band. (4)

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welcher  ausschliesslich  im  Auslande  eine  landesverrätherische  Handlung  gegen
das  deutsche  Reich  oder  einen  Bundesstaat  begangen  hat,  im  Inlande  verfolgt
  werde.  Jede  dessfallige  Verfolgung  eines  Ausländers  ist  vielmehr
dadurch  bedingt,  dass  die  Handlung,  welche  den  Gegenstand  der  Anklage
bildet,  im  Inlande  verübt  ist,  und  was  für  den  Landesverrath  Rechtens  ist,
gilt  ebenmässig  für  die  Spionage,  da  ein  besonderes  Vergehen  oder  Verbrechen
  der  Spionage  dem  deutschen  Strafrecht  unbekannt  und  letztere  nur
strafbar  ist,  soweit  sie  den  Thatbestand  des  Landesverraths  enthält.  Zweifelhaft
  könnte  es  vielleicht  erscheinen,  ob  der  Rechtssatz  des  &  4  stets  richtig
zur  Anwendung  gelangt,  ob  namentlich  der  Rechtsprechung  des  Reichsgerichts
  beigepflichtet  werden  kann,  gemäss  welcher  auch  derjenige  Ausländer
  als  im  Inlande  handelnd  angesehen  wird,  welcher  sich  darauf  beschränkt
  hat,  Agenten  oder  Briefe  ins  Inland  zu  senden.  Unter  diesem
Gesichtspunkte  hat  aber  der  Verfasser  die  Frage  einer  Betrachtung  nicht
unterworfen.

b)  Irrthümlich  ist  ferner  die  wiederholt  zum  Ausdruck  gebrachte  Auslegung
  der  $$  8  und  9  der  Strafprozessordnung  für  das  deutsche  Reich  und
unbegründet  folgeweise  auch  die  hieran  geknüpften  Ausführungen  über  ein
angeblich  anomales,  einzig  dastehendes  Prozessverfahren  im  deutschen
Reiche.  Aus  der  Vorschrift  des  $  9,  dass,  wenn  eine  Ergreifung  nicht  stattgefunden,
  das  zuständige  Gericht  vom  Reichsgericht  zu  bestimmen,  wird
nämlich  abgeleitet,  dass  der  wegen  Landesverraths  verfolgte  Ausländer  im
deutschen  Reiche  in  contumaciam  verfolgt  und  verurtheilt  werden  könne.
Nicht  die  $$  8  und  9,  sondern  der  $  319  der  Strafprozessordnung  bestimmt
aber  die  Voraussetzungen,  unter  welchen  eine  Hauptverhandlung  gegen  einen
Abwesenden  stattfinden  kann,  und  gestattet  sie  nur  dann,  „wenn  die  den
Gegenstand  der  Untersuchung  bildende  That  nur  mit  Geldstrafe  oder  Einziehung,
  allein  oder  in  Verbindung  mit  einander  bedroht  ist.“  Die  Bestimmung
  des  zuständigen  Gerichts  nach  $  9  bezieht  sich  somit  in  allen
Fällen,  in  welchen  eine  Hauptverhandlung  ausgeschlossen,  nur  auf  die  zur
Sicherung  der  Beweise  erforderlichen  Untersuchungshandlungen,  deren  Vornahme
  Abwesenden  gegenüber  auch  nach  dem  code  d’instruction  criminelle
zulässig  ist.

c)  Endlich,  und  dies  ist  ein  Hauptvorwurf,  welcher  gegen  den  Verfasser
  zu  richten  ist,  hat  derselbe  die  thatsächlichen  Grundlagen  des  Prozesses
völlig  verkannt.  Wollte  man  ihm  glauben,  so  hätte  die  Anklage  sich
in  der  Thatsache  erschöpft,  dass  Schnäbele  in  drei  an  den  Mitbeschuldigten
Klein  adressirten  Briefen  Auskunft  über  gewisse  militärisch  wichtige  Dinge
erbeten  hatte.  Dies  ist  aber  durchaus  unrichtig.  Herr  Schnäbele  war
beschuldigt,  seit  Jahren  und  planmässig  den  Landesverrath  in  Elsass-Lothringen
  organisirt  und  geleitet  zu  haben;  er  war  beschuldigt,  dies  nicht  bloss
durch  aus  Frankreich  gegebene  Verhaltungsmassregeln,  sondern  durch  selbständige
  auf  elsässischem  Boden  entwickelte  Thätigkeit  bewirkt  zu  haben.