Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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Königlich-Baterisches 
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Regierungsblatt. 
VIII. Stuͤck. Muͤnchen, Mittwoch den 17. Februar 1808. 
  
Allgemeine Verordnungen. 
  
(Die Verkaufs-Mobalitaͤt der Stiftungs- und 
Komimunal-- Nealitaͤten betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden Koͤnig von Baiern. 
J. der Absicht, daß Unser Ministerium des 
Innern, als nunmehrige oberste Stiftungs- 
und Kommunal-Kuratel, in den Stand ge- 
sezt werde, uͤber die eventuellen Verkaͤufe der 
zu dieser Bestimmung geeigneten Stiftungs-— 
und Kommunal-Realitaͤten theils die einzel- 
ne Wuͤrdigung, theils die allgemeine Ueber- 
sicht mit Vollstaͤndigkeit herstellen zu konnen, 
ertbeilen Wir nunmehr, auf die von Unserm 
geheimen Zentral-Rechnungs-Kommissaria- 
te des Innern hieruͤber gemachte Vorlage, uͤber 
die Vorbereitungen, die Bedingun- 
gen, den Akbr, die Sanktion und die 
Erekuction eines solchen Verkaufes nach- 
stebende Beschlüsse: 
I. Die Vorbereitungen des Verkau- 
fes bestehen: 
a. in der mocivirten Bestimmung, daß eis 
ne befragte Realitäk zum Seistungs-und Kom- 
munal-Dienste nicht erfoderlich, und also 
zum llebergange in das Privat-Eigenthum ger 
eigenschafter sen; 
b. in einer durch Sach= eder Werkrerstän= 
dige erhobenen Beschreibung und legalen 
Schazung des Verkaufs-Obsekres, worüber 
ein förmliches Protokoll abgesaßt werden 
muß; ’ 
c. in einer durch beglaubigte Auszuͤge aus 
den einschlägigen Rechnungen zu bewirken- 
den Erhebung der zur Zeit des Verkaufes be- 
stebenden Renee des Objektes; 
d. in der öffenrlichen Bekanntmachung des 
Verkaufs-Gegenstandes, mit Bestimmung 
des Ortes und der Zeit, wann und wo der 
Verkauf vorgenommen werde; und in der 
Einladung der Kaufsliebhaber zur vorläusi= 
gen Besichtigung. 
II. Die Realitäten des Seiftungs= und 
Kommunal-Vermögens werden nach der Ana- 
logie der für die Verkäufe der Realiräten des 
Finanz-Vermögens gegebenen Normen, und 
mie Anwendung derselben unrer nachstehen- 
den Bedingungen veräussert: 
1.) Die Realitäten gehen als ein freies, 
jedoch grund, und bodenzinsiges Eigentbum, 
ohne allen Verband eines Hossußes, oder 
eine sonstige Gebundenbeit, auf den Käufer 
über; sse können nach der Hand, jedoch nur un- 
ter den nämlichen, beim Ankaufe gesezten Be- 
legungs-Bedingungen, wieder veräussert wer- 
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