16 Der Rechtsschutz des Eigentums an beweglichen Sachen.
beweisen 2). Die entsprecheinde Anwendung der Rechtsvermutung aus 8 1006
auf die Klage des Pfandgläubigers zeigt sich an folgendem Beispiele: Mir ist
eine Kuh verpfändet, die plötzlich aus meinem Stalle verschwindet; ich finde sie
demnächst im Besitze des K. Da ich nachweisen kann, daß ich die Kuh im
Pfandbesitze gehabt, so steht mir nach § 1006 Abs. 2 verbunden mit § 1227 die
Vermutung zur Seite, daß ich an der Kuh während der Dauer meines Besitzes
ein Pfandrecht hatte. Nun steht zwar an sich dem K. nach Abs. 1 Satz 1 des
8 1006 verbunden mit § 1227 die Vermutung zur Seite, daß er gegenwärtig
Eigentümer der Kuh ist und daß er bei ihrem Erwerbe von meinem Pfandrechte
keine Kenntnis hatte. Nach Satz 2 ebenda kann er sich aber mir gegenüber
nicht auf diese Vermutung berufen, auch nicht darauf berufen, daß er die
Kuh etwa in gutem Glauben erworben habe; denn die Kuh war mir „verloren
gegangen“". Ich dringe also mit der actio pignoraticia in rem auf
Herausgabe der Kuh durch (vgl. Neumann, Handausgabe Anm. II unter 6
zu § 1227). Dagegen kann die entsprechende Anwendung des § 1006 nicht
zu der Annahme führen: es gelte für den vom Eigentümer auf Herausgabe
belangten Besitzer die Vermutung, daß ihm ein von ihm an der Sache beanspruchtes
Pfandrecht zustehe. Hiermit würde dem Eigentümer die Erlangung
seines Eigentums in noch viel höherem Maße erschwert werden, als in Fällen
der oben zu l und ll gedachten Art.
Die vorstehenden Erörterungen ergeben, daß die Vorschrift des § 1006
Abs. 1 eine schwere Gefährdung der Rechtsverfolgung betreffs beweglicher
Sachen zur Folge hat. Schon in der zweiten Kommission, der der § 1006 seine
Entstehung verdankt, wurde gegen diese Vorschrift geltend gemacht: Die Eigentumsvermutung
zu Gunsten des gegenwärtigen Besitzers mache das Eigentum
an beweglichen Sachen nahezu wertlos; der Eigentümer, der den Besitz seiner
Sache ohne seinen Willen verloren habe, werde den zur Ausschließung der
Vermutung erforderlichen Beweis des ohne seinen Willen eingetretencn Besitzverlustes
sehr häufig nicht führen können; gegenüber dem Beklagten, der nur
den gegenwärtigen Besitz für sich habe, verdiene der Kläger jedenfalls in höherem
Grade Schutz, wenn er nachgewiesen habe, daß er das Eigentum früher erworben
habe. Die Mehrheit der Kommission glaubte aber: man könne dem
Besitzer nicht den Nachweis des Eigentums aufbürden; denn eine solche Regelung
gefährde den jetzigen Besitzer, der oft den schwierigen Beweis seines Eigentums
nicht werde führen können. Die natürliche Auffassung der Bedentung des
gegenwärtigen Besitzes führe zur Vermutung des gegenwärtigen Eigentums
(Prot. Bd. 3 S. 382, 383). Zu welchen Folgen dies führt, zeigt besonders
der oben zu ll gedachte Fall: Eine vielleicht fragwürdige Person befindet sich
im Besitz einer wertvollen Sache, die im Besitze meines Erblassers noch kurz
vor Eintritt des Erbfalls gewesen ist. Der Strafrichter würde vielleicht aus
2) Val. Kammergericht in Rechtspr. d. OLG. Bd. 10 S. 127 und dazu die Bemerlungen
des Einsenders.