Volltext : Spittler’s sämmtliche Werke. Sechster Band. (6)

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dauernde  Theilungen  noch  unweise  verschwenderische  Regierungen
  geschwaͤcht  haben.  In  dieser  Zeit  kam  manche  Grafschaft
  hinzu,  manches  Stück  Landes  wurde  erworben,  und
selbst  noch  Herzog  Wilhelm  der  ältere  von  Braunschweig,
der  jene  Ausgleichung  der  Fürstenthümer  Braunschweig  und
Lüneburg  erhalten,  vereinigte  auch  das  ganze  Fürstenthum
Göttingen  mit  seinen  Landen,  oder  gewann  wenigstens  den
halbsicheren  Besitz  desselben,  den  mächtige  Fürsten  meist  schon
als  sichere  Erwerbung  ansehen  können  *).

Braunschweiger  ausdrücklich,  daß  der  Pfandschilling  nicht  mehr
erböbt  werden  dürfte,  und  daß,  wenn  die  Lüneburger  nicht
einlösen  könnten,  die  Braunschweigische  Linie  das  Recht  haben
sollte.  Nun  löste  zwar  Wilhelm  1480  die  Hemelscheburg  ein,
aber  alles  Übrige  blieb  doch  bei  Hildesheim  bis  zur  großen
Stiftsfehde.

*)  Das  Fürstenthum  Göttingen,  das  1345  durch  die  Theilung  der
Brüder  Magnus  des  Frommen  und  Ernst  entstund,  betrug
  damals  ungefähr  ein  Drittheil  der  ssmmrlichen  Welfischen
Lande.  Während  hundert  Jahren,  da  es  unter  drei  eigenen
Regierungen  stund,  war  vieles  davon  verloren  gegangen,  und
außer  den  Rostorfischen  Gütern  wenig  gewonnen  worden.  Der
Enkel  des  Stifters  dieser  Linie,  Herzog  Otto  der  einäugige,
war  endlich  1435  Schuldenbalber  sogar  gezwungen,  sein  Land
der  Administration  der  Landstände  zu  überlassen,  und  mic  einem
kleinen  Hofstaat  zufrieden  zu  seyn,  dessen  Unterhaltung  man
ihm  versprach.  Herzon  Wilhelm  von  BVraunschweig  aber,
dem  diele  landständische  Administration  verdächtig  schien,  schoß
einiges  Geld  her  zu  Bezahlung  der  Schulden,  nahm  das  ganze
Land  1337  unter  seine  Vormundschaft,  und  die  Lüneburger  gestatteten
  es  1442,  doch  unter  Bedingungen,  welche  ihr  künftiges
Erbschaftorecht  sichern  sollten.  Dieses  Erbschaftsrecht  erwachte
eigentlich  1402,  aber  der  Herzog  von  Braunschweig  wollte  sie
nicht  eher  in  den  Genuß  eintreten  lassen,  bis  er  wegen  seiner
Vorschüsse  gesichert  sey,  und  einer  ordentlichen  Theilung  zwischen
  Lüneburg  und  Braunschweig  widersetzten  sich  die  Göttingischen
  Landstände.  Es  wurden  hierauf  1400  und  1301  Verträge
  geschlossen,  in  welchen  sich  die  Braunschweigische  Linie  den