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Bekauntmachung.
Auf Grund des Artikel 68 der Reichsverfaffeng und des Z 9 des Gesetzes Über den Belagerungszustand
vom 4. Juni 1851 hat der stellvertr. kommandterende General des 17. Armeekorps im Interesse der öffentlichen
Sicherheit folgendes angeordnet:
Die Verabfolgung alkoholischer Getränke irgend welcher Art an verwundete Unteroffiziere und Mannschaften
des Heeres und der Marine ist verboten. Dieses Verbot erstreckt sich sowohl auf die Verabfolgung in
öffentlichen Lokalen wie auf die Verabfolgung auf der Straße und in Privathäusern.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden gemäß § 9 b des Gesetzes betreffend den Belagerungszustand
vom 4. Juni 1851 mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft. Auch haben die Inhaber öffentlicher
Lokale im Zuwiderhandlungsfalle die Schließung thres Lokals zu gewärtigen.
Im Auftrate und im Namen des Herrn ßellvertr. kommandierenden Generals wird dies für den Umfang
der Kreise Schlawe, Stolp, Lauenbura, Rummelsburg, Bütow und den Stadtkreis Stolp hiermit bekannt gemacht.
Köslin, den 20. Dez mber 1914. Der Regierungspräfsident, Frhr. v. Zedlitz.
DBekan#maachung.
Auf Grund des Gesetzes über den Belagerungszustand und der mir vom stellvertretenden kommandierenden
General des 17. Armeekorps erteilten Ermächtigung verbiete ich für den Bezirk der Stadt Rummelsturg
1l. Pom. für die Markttage (Mittwoch und Sonnabend) in allen Gast- und Schankwirtschaften und Kleinhandlungen
mir geistigen Getränken das Ausschänken und die Verabfolgung aller alkoholhaltiger Getränke mit Ausyahme des
Biers sowie des Weiß- und Rotweins.
Zuwiderhandlungen werden mit Gefänanisstrafe geahndet und ziehen die Schließung des Betriebes nach sich
Rummelsbura, den 20. Dezember 1914 Der Laudrat, von Trebra.
Biehseuchenpolizeiliche Anordnung.
Nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes ist unter den Viehbestäunden des Rtttergutes Zettin die
Maul- und Klauenseuche ausgebrochen.
Zum Schugze gegen diese Seuche wird auf Grund der #§ 18 ff des Btehseuchengesetzes vom 26. Juni
1909 (RGBl S. 519) mit Ermächtigung des Herrn Mintsters für Landwirtschaft, Domänen und Forsten folgendes
bestimmt: Den Sperrbezirk bildet das verseuchte Gehöft. Für dieses treten dte Anordnungen meiner „Viehseuchenpvoligellichen
Anordnung vom 28. November 1914 (Rummelsburger Kreisblatt Nr. 96 pro 1914, Seite 513 und
514) sofort in Kraft.
Zuwiderbandlungen werden nach 88 74 ff des Reichsviehseuchengesetzes vom 26. Juni 1209 bestraft.
Rummelsburg, den 22. Dezember 1914. Der Landrat, von Tredra.
Der Minister des Innern. Berlin, den I. Dezemder 18511.
Der Herr Mlnister der getstlichen und Unterrichtsangelegenheiten hat neuerdings bestimmt, daß junge
Leute, die auf anderen Schulen als deu dffentlichen höheren Lehranstalten (auf Mittelschulen, Privatschulen usw.)
oder durch Privatunterricht vorbereitet sind und sich an einer sechs- oder neunstusigen höheren Lehranstalt der
Prüfung behufs Nachwetse der wissenschaftlichen Befähigung für den einjährig. freiwilligen Dienst unterztehen wollen,
von jest ab ihre Meldung zu dieser Prüfung nicht mehr bei den einzelnen Lehranstalten, sondern bel den Königlichen
Provinztalschulkollegium einzureichen haben.
Der Kriegsminister. Der Minister des Innern.
J. A. gez. v. Wrisberg. J. A. gez. v. Jarotzky.
Versffentlicht.
Nummelsburg, den 22. Dezember 1914. Der Laudrat, von Trebra.
Der Minister Berlin, W. 9, den 10. Dezember 1914.
für Handel und Gewerbe, Leipziger Straße 2.
Nach der Bekanntmachung des Bundesrats über das Ausmahlen des Brotgetreides vom 28. Oktober
1914 ist zur Herstellung von Roggenmehl der Roggen mindestens bis zu 72 vom Hundert durchzumahlen. Zur
Herstellung von Weizenmehl ist der Werzen mindestens bis zu 75 vom Hundert durchzumahlen, jedoch ist für
Preußen die Herstellung eines Weizen-Auszugsmehls bis zu 30 Proient gestattet. Die Herstellung von Roggen-Auszugsmehlen
ist verbdoten. Diese Bestimmungen gelten für alle Mühlen und sind daber auch von den Kunden-,
Lohn- oder Tauschmühlen genau zu beobachten. Dem Verlangen der Kundschaft nach Herstellung anderer Mehle
darf nicht entsprochen werden. Zuwiderhandlungee sind strafbar.
Ich ersuche, die Beteiligten hierauf hinweisen und diesen Erlaß auch in den Kreisblättern und gieigneten
Zeitungen verhffentlichen zu lassen.
In Bertretung. Dr. Göppert.
Vorstehendes bringe ich hierdurch zur öffentlichen Kenntnis. Die Herren Ortsversteher werden um
sofortige ortsübliche Bekanntmachung ersucht.
Rummelsburg, den 22. Dezember 1914. Der Laudrat, von Trehra.
Es werden diejenigen Herren Ortserhebder des Kreises, welche die Veerfassen-Beirge Inmmobiliar=
und Mobtlarversicherungsbeitäge) pro 1. Halbjahr 1914 der Krels Feuer-Sozttäéskasse hierselbst noch nicht
übermittelt haben, hiermit ersucht, die Beiträge der genannten Kasse nuumehr innerhalb 8 Tagen zuzusenden.
Rummelsburg, den 22. Dezember 1914. Der Kreis-Feuer. Sozietäts-Direktor, von Trebra.