Full text : Rummelsburger Kreisblatt. 69. Jahrgang 1914 (69)

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Bekauntmachung.

Auf  Grund  des  Artikel  68  der  Reichsverfaffeng  und  des  Z  9  des  Gesetzes  Über  den  Belagerungszustand
vom  4.  Juni  1851  hat  der  stellvertr.  kommandterende  General  des  17.  Armeekorps  im  Interesse  der  öffentlichen
Sicherheit  folgendes  angeordnet:

Die  Verabfolgung  alkoholischer  Getränke  irgend  welcher  Art  an  verwundete  Unteroffiziere  und  Mannschaften
  des  Heeres  und  der  Marine  ist  verboten.  Dieses  Verbot  erstreckt  sich  sowohl  auf  die  Verabfolgung  in
öffentlichen  Lokalen  wie  auf  die  Verabfolgung  auf  der  Straße  und  in  Privathäusern.

Zuwiderhandlungen  gegen  diese  Anordnung  werden  gemäß  §  9  b  des  Gesetzes  betreffend  den  Belagerungszustand
  vom  4.  Juni  1851  mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  bestraft.  Auch  haben  die  Inhaber  öffentlicher
  Lokale  im  Zuwiderhandlungsfalle  die  Schließung  thres  Lokals  zu  gewärtigen.

Im  Auftrate  und  im  Namen  des  Herrn  ßellvertr.  kommandierenden  Generals  wird  dies  für  den  Umfang
der  Kreise  Schlawe,  Stolp,  Lauenbura,  Rummelsburg,  Bütow  und  den  Stadtkreis  Stolp  hiermit  bekannt  gemacht.
Köslin,  den  20.  Dez  mber  1914.  Der  Regierungspräfsident,  Frhr.  v.  Zedlitz.

DBekan#maachung.

Auf  Grund  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand  und  der  mir  vom  stellvertretenden  kommandierenden
  General  des  17.  Armeekorps  erteilten  Ermächtigung  verbiete  ich  für  den  Bezirk  der  Stadt  Rummelsturg
1l.  Pom.  für  die  Markttage  (Mittwoch  und  Sonnabend)  in  allen  Gast-  und  Schankwirtschaften  und  Kleinhandlungen
mir  geistigen  Getränken  das  Ausschänken  und  die  Verabfolgung  aller  alkoholhaltiger  Getränke  mit  Ausyahme  des
Biers  sowie  des  Weiß-  und  Rotweins.

Zuwiderhandlungen  werden  mit  Gefänanisstrafe  geahndet  und  ziehen  die  Schließung  des  Betriebes  nach  sich

Rummelsbura,  den  20.  Dezember  1914  Der  Laudrat,  von  Trebra.

Biehseuchenpolizeiliche  Anordnung.

Nach  dem  Gutachten  des  beamteten  Tierarztes  ist  unter  den  Viehbestäunden  des  Rtttergutes  Zettin  die
Maul-  und  Klauenseuche  ausgebrochen.

Zum  Schugze  gegen  diese  Seuche  wird  auf  Grund  der  #§  18  ff  des  Btehseuchengesetzes  vom  26.  Juni
1909  (RGBl  S.  519)  mit  Ermächtigung  des  Herrn  Mintsters  für  Landwirtschaft,  Domänen  und  Forsten  folgendes
bestimmt:  Den  Sperrbezirk  bildet  das  verseuchte  Gehöft.  Für  dieses  treten  dte  Anordnungen  meiner  „Viehseuchenpvoligellichen
  Anordnung  vom  28.  November  1914  (Rummelsburger  Kreisblatt  Nr.  96  pro  1914,  Seite  513  und
514)  sofort  in  Kraft.

Zuwiderbandlungen  werden  nach  88  74  ff  des  Reichsviehseuchengesetzes  vom  26.  Juni  1209  bestraft.

Rummelsburg,  den  22.  Dezember  1914.  Der  Landrat,  von  Tredra.
Der  Minister  des  Innern.  Berlin,  den  I.  Dezemder  18511.

Der  Herr  Mlnister  der  getstlichen  und  Unterrichtsangelegenheiten  hat  neuerdings  bestimmt,  daß  junge
Leute,  die  auf  anderen  Schulen  als  deu  dffentlichen  höheren  Lehranstalten  (auf  Mittelschulen,  Privatschulen  usw.)
oder  durch  Privatunterricht  vorbereitet  sind  und  sich  an  einer  sechs-  oder  neunstusigen  höheren  Lehranstalt  der
Prüfung  behufs  Nachwetse  der  wissenschaftlichen  Befähigung  für  den  einjährig.  freiwilligen  Dienst  unterztehen  wollen,
von  jest  ab  ihre  Meldung  zu  dieser  Prüfung  nicht  mehr  bei  den  einzelnen  Lehranstalten,  sondern  bel  den  Königlichen
  Provinztalschulkollegium  einzureichen  haben.

Der  Kriegsminister.  Der  Minister  des  Innern.
J.  A.  gez.  v.  Wrisberg.  J.  A.  gez.  v.  Jarotzky.
Versffentlicht.
Nummelsburg,  den  22.  Dezember  1914.  Der  Laudrat,  von  Trebra.
Der  Minister  Berlin,  W.  9,  den  10.  Dezember  1914.
für  Handel  und  Gewerbe,  Leipziger  Straße  2.

Nach  der  Bekanntmachung  des  Bundesrats  über  das  Ausmahlen  des  Brotgetreides  vom  28.  Oktober
1914  ist  zur  Herstellung  von  Roggenmehl  der  Roggen  mindestens  bis  zu  72  vom  Hundert  durchzumahlen.  Zur
Herstellung  von  Weizenmehl  ist  der  Werzen  mindestens  bis  zu  75  vom  Hundert  durchzumahlen,  jedoch  ist  für
Preußen  die  Herstellung  eines  Weizen-Auszugsmehls  bis  zu  30  Proient  gestattet.  Die  Herstellung  von  Roggen-Auszugsmehlen
  ist  verbdoten.  Diese  Bestimmungen  gelten  für  alle  Mühlen  und  sind  daber  auch  von  den  Kunden-,
Lohn-  oder  Tauschmühlen  genau  zu  beobachten.  Dem  Verlangen  der  Kundschaft  nach  Herstellung  anderer  Mehle
darf  nicht  entsprochen  werden.  Zuwiderhandlungee  sind  strafbar.

Ich  ersuche,  die  Beteiligten  hierauf  hinweisen  und  diesen  Erlaß  auch  in  den  Kreisblättern  und  gieigneten
Zeitungen  verhffentlichen  zu  lassen.

In  Bertretung.  Dr.  Göppert.

Vorstehendes  bringe  ich  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntnis.  Die  Herren  Ortsversteher  werden  um
sofortige  ortsübliche  Bekanntmachung  ersucht.

Rummelsburg,  den  22.  Dezember  1914.  Der  Laudrat,  von  Trehra.

Es  werden  diejenigen  Herren  Ortserhebder  des  Kreises,  welche  die  Veerfassen-Beirge  Inmmobiliar=
  und  Mobtlarversicherungsbeitäge)  pro  1.  Halbjahr  1914  der  Krels  Feuer-Sozttäéskasse  hierselbst  noch  nicht
übermittelt  haben,  hiermit  ersucht,  die  Beiträge  der  genannten  Kasse  nuumehr  innerhalb  8  Tagen  zuzusenden.

Rummelsburg,  den  22.  Dezember  1914.  Der  Kreis-Feuer.  Sozietäts-Direktor,  von  Trebra.