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wie 'alle audere Jollpflichtige, und Wir er-
warten von sämtlichen Postbehörden, daß
sie, ibrer abgelegeen Pflichten eingedenk, de-
sto sorgfältiger vermeiden werden, Unser Zoll-
regal auf irgend eine Weise zu gefährden.
München den 1. Maͤrz 1808.
Max Joseph.
Freiberr von Hompesch.
Auf kdniglichen allerhochsten Befehl
G. Geiger.
Un die königlichen taudgerichte der Provinz
Baiern.
(Den Polizei-Kordon betressend.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Man hat in Erfabrung gebracht, daß eini-
getandgerichtee beim Kordons-Dienste Gewerbe
übende Bürger, oder gebeuratbete Professie=
nisten als Rottmeister oder Gemeine anges
stellt baben. Da auf solche Art der Kordons=
Dienst bei dieser Gattung Menschen nur Ne-
bensache ist, und selbe ihre Profession vor-
züglich üben, ihre wahre Bestimmung aber
vernachlässigen; so ist der Nachtheil für den
Dienst offenbar, und dieser Unfug muß daher
an senen Orten, wo er bestehr, ohne weiters
abgestellt werden.
Gleiche Beschaffenbeit hat es mit den ge-
beuratheten Männern, welche bei ihrer Fa-
milie wohnen, und nie im Kordonshaufe
übernachten.
Die Folge ist: daß sie nicht immer zu ha-
ben sind, wenn man sie braucht, oder, daß sie,
um mit Weibe und Kindern leben zu können,
manchen Unfug gestatten, vielleicht selbst
verüben.
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Da ein Rotemeister täglich 24 kr. töhnung,
der Gemeine aber 15 kr. und die Montur,
nebst sreier Wohnung und Service, bar;
so wird es an brauchbaren Subjekten, und
vorzüglich an unter der königlichen Armee
gedienten Männern, welche an Ordnung und
Dienst gewöhnt sind, nicht fehlen; und die
tandgerichte werden daher sich immer gute und
ledige teute zum Kordons-Dienste verschaffen
können, wenn sie sich dießfalls Mühe geben,
und bei der Auswahl derselben niche nach Ge-
radewohl bandeln, und nach dem nachsten
Beßten greifen.
Man verspricht sich von den königlichen
tandgerichten um so mehr dießfalls pflichtmäs-
sige Befolgung, als biebei ihre eigene Ehre
und Sicherheit betheiliget ist.
München den 1. März 1308.
Königliches General tandes-
Kommissariat von Baiern.
Freiherr von Welchs.
v. Schwalger.
An sämtliche Rentmier in der Provinz
Baiern.
(Die Fortsezung der Anzeigen über die verdusser-
ten Staat= Realicäten betreffend.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Nach Inhalie des C. 6. 1lt. a. und b. in
dem heurigen Haupt-Steuer-Mandate wurde
sämtlichen königlichen Rentämtern in der
Provinz Baiern ausgetragen, über alle ver-
dusserte, bisber schon besteuerte oder unbe-
steuerte Staats-Realitäten innerhalb eines
seden Rentamts: Bejirkes genau spczifizirte
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