Volltext : Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich. (1)

2.  Theil.  28.  Abschnitt.  Verbrechen  u.  Vergehen  im  Amte.  99

wird  mit  Zuchthaus  bestraft.  Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,
  so  tritt  Gefängnißstrafe  ein.
§.  335.

In  den  Fällen  der  8§.  331  bis  334  ist  im  Urtheile  das
Empfangene  oder  der  Werth  desselben  für  dem  Staate  verfallen
  zu  erklären.

S.  336.

Ein  Beamter  oder  Schiedsrichter,  welcher  sich  bei  der  Leitung
oder  Entscheidung  einer  Rechtssache  vorsätzlich  zu  Gunsten  oder
zum  Nachtheile  einer  Partei  einer  Beugung  des  Rechtes  schuldig
  macht,  wird  mit  Zuchthaus  bis  zu  fünf  Jahren  bestraft.

§.  337
-  etzt  durch  nachstehenden  §.  67  des  Personenstandsgesetzes  vom
5  ucn  heschseh  seinen  zeb  2  aberson  leuet  4  Nr.  III
des  G.  G.  zum  B.  G.  B.  erhalten  hat:

Ein  Geistlicher  oder  anderer  Religionsdiener,  welcher  zu
den  religiösen  Feierlichkeiten  einer  Ehef  Krßung  schreitet,  bevor
ihm  nachgewiesen  worden  ist,  daß  die  Ehe  vor  dem  Standesbeamten
  geschlossen  sei,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  dreihundert
Mark  oder  mit  Gefängniß  bis  zu  drei  Monaten  bestraft.

Eine  strafbare  Handlung  ist  nicht  vorhanden,  wenn  der
Geistliche  oder  Religionsdiener  im  Falle  einer  lebensgefährlichen,
  einen  Ausschub  nicht  gestattenden  Erkrankung  eines  der
Verlobten  zu  den  religiösen  Feierlichkeiten  der  Eheschließung

reitet.
-7!  S.  338.

Ein  Religionsdiener  oder  Personenstandsbeamter,  welcher,
wissend,  daß  eine  Person  verheirathet  ist,  eine  neue  Ehe  derselben
schließt,  wird  mit  Zuchthaus  bis  zu  fünf  Jahren  bestraft.

g.  339.

Ein  Beamter,  welcher  durch  Mißbrauch  seiner  Amtsgewalt
oder  durch  Androhung  eines  bestimmten  Mißbrauchs  derselben
Jemand  zu  einer  Handlung,  Duldung  oder  Unterlassung  widerrechtlich
  nöthigt,  wird  mit  Gefängniß  bestraft.

Der  ——  ist  strafbar.

In  den  Fällen  der  8§.  106,  107,  167  und  253  tritt  die
daselbst  angedrohte  Strafe  ein,  wenn  die  Handlung  von  einem
Beamten,  wenn  auch  ohne  Gewalt  oder  Drohung,  aber  durch

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