Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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der  Gerichte  auszusprechen  beantragte,  der  k.  Generalstaatsanwalt  dagegen  den  mottvirten  Antrag
stellte,  auszusprechen,  daß  in  der  Sache  die  Verwaltungsbehörden  zuständig  seien.

Die  oberstrichterliche  Prüfung  der  Sache  hat  Folgendes  ergeben:

Widerspruchskläger  Peter  Höß  bestreitet  in  seiner  Klage  vom  12.  März  1874  die  Rechtmäßigkeit
  der  gegen  ihn  eingeleiteten  Vollstrickung  aus  zwei  Gründen,  nämlich:

1)  wegen  angeblichen  Mangels  seiner  Taxpflichtigkeit,

2)  weil  seine  an  die  k.  Regierung  von  Oberbayern,  Kammer  der  Finanzen,  gegen  das
Vorgehen  des  k.  Rentamts  Miesbach  am  25.  Februar  1874  eingereichte  Beschwerde
noch  nicht  verbeschieden  sei.

Was  nun  den  ersten  Klagegrund  betrifft,  so  kann  im  Hinblicke  auf  die  Natur  des  strittigen
  Verhältnisses,  sowie  auf  positive  gesetzliche  Bestimmungen  es  keinem  Zweifel  unterliegen,
daß  die  Würdigung  dieses  Klagegrundes  der  Zuständigkeit  der  Gerichte  entrückt  ist.

1)  Tax.  und  Stempelgebühren  gehören  schon  nach  ihrer  rechtlichen  Natur  zu  den  Staats-Abgaben
  und  beruht  die  Verbindlichkeit  zu  ihrer  Entrichtung  nicht  auf  einem  privatrechtlichen
Verhältnisse  zum  Staate,  sondern  dieselben  gründen  sich  im  öffentlichen  Rechte.

2)  Gemäß  §&.  89  der  höchsten  Verordnung  vom  17.  December  1825,  den  Geschästskreis
der  obersten  Verwaltungsstellen  betreffend,  ist  den  Kammern  der  Finanzen  die  Sorge  für  den
richtigen  Vollzug  des  Tax=  und  Stempelgesetzes  zugewiesen  und  in  den  S§.  88  —  90  der
höchsten  Verordnung  vom  9.  December  1825,  die  Formation  und  den  Wirkungskreis  der
Ministerien  betreffend,  ist  die  oberste  Leitung  über  die  Erhebung  sämmtlicher  für  Staatszwecke
bestehenden  directen  und  indirecten  Abgaben,  insbesondere  bezüglich  des  gesammten  Tax=  und
Stempelwesens  dem  k.  Finanzministerium  übertragen.

Insbesondere  aber  bestimmt  Art.  45  des  hier  zur  Anwendung  kommenden  Gesetzes  vom
28.  Mai  1852  über  das  Taxregulativ,  daß  Streitigkeiten  über  Taxpflichtigkeit  oder  die  Größe
der  zu  erhebenden  Taxen  in  erster  Instanz  von  den  k.  Regierungs-Finanzkammern,  in  II.  und
letzter  Instanz  von  dem  k.  Staatsministerium  der  Finanzen  zu  entscheiden  seien.

Dieser  Artikel  enthält,  wie  die  Motive  zu  dem  betreffenden  Entwurfe  besagen,  nicht  eine
bloße  Verwaltungsmaßregel  zur  Sicherung  und  Beschleunigung  der  Tarerhebung  mit  allenfallsigem
  Vorbehalte  einer  näheren  Untersuchung  oder  weiteren  Entscheidung  über  das  streitig  gewordene
  Taxgefäll  durch  eine  höhere  Stelle  oder  durch  die  Gerichte,  sondern  eine  kategorische
Competenzbestimmung.

Hienach  erhellet,  daß  die  Würdigung  des  ersten  Klagegrundes  der  Zuständigkeit  der  Ge-