Full text : Das Reichsgesetz gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878.

Zuständigkeitsgesetz.  8  36.  265

der  §§.  83  und  104  der  Rheinischen  Gemeindeordnung
  vom  23.  Juli  1845  gegen  Unterbeamte
der  Gemeinden,  Aemter  oder  Bürgermeistereien
erlassenen  Strafverfügungen  findet  innerhalb  zwei
Wochen  die  Beschwerde  an  den  Landrath  und
gegen  den  auf  die  Beschwerde  ergehenden  Beschluß
des  Landraths  innerhalb  zwei  Wochen  die  Beschwerde
  an  den  Regierungspräsidenten  statt.

3)  Gegen  den  auf  die  Beschwerde  in  den  Fällen  zu
1  und  2  in  letzter  Instanz  ergehenden  Beschluß
des  Regierungspräsidenten,  beziehungsweise  des
Oberpräsidenten  findet  innerhalb  zwei  Wochen  die
Klage  bei  dem  Oberverwaltungsgerichte  statt.

In  den  Hohenzollernschen  Landen  findet  gegen
die  Strafverfügungen  des  Regierungspräsidenten
innerhalb  zwei  Wochen  unmittelbar  die  Klage  bei
dem  Oberverwaltungsgerichte  statt.

4)  In  dem  Verfahren  auf  Entfernung  aus  dem  Amte
wird  die  Einleitung  des  Verfahrens  von  dem
Landrathe  oder  von  dem  Regierungspräsidenten
verfügt  und  von  denselben  der  Untersuchungskommissar
  und  der  Vertreter  der  Staatsanwaltschaft
  ernannt.  Als  entscheidende  Disziplinarbehörde
  erster  Instanz  tritt  an  die  Stelle  der
Bezirksregierung  der  Kreisausschuß;  an  die  Stelle
des  Staatsministeriums  tritt  das  Oberverwaltungsgericht.
  Der  Vertreter  der  Staatsanwaltschaft
  bei  dem  Oberverwaltungsgerichte  wird  von
dem  Minister  des  Innern  ernannt.

In  dem  vorstehend  zu  4  vorgesehenen  Verfahren  ist
entstehenden  Falles  auch  über  die  Thatsache  der  Dienstunfähigkeit
  der  ländlichen  Gemeindebeamten  Entscheidung
zu  gche-Ueber

  streitige  Pensionsansprüche  der  besoldeten  Gemeindebeamten
  beschließt,  soweit  nach  den  Gemeindever-