Zuständigkeitsgesetz. 8 36. 265
der §§. 83 und 104 der Rheinischen Gemeindeordnung
vom 23. Juli 1845 gegen Unterbeamte
der Gemeinden, Aemter oder Bürgermeistereien
erlassenen Strafverfügungen findet innerhalb zwei
Wochen die Beschwerde an den Landrath und
gegen den auf die Beschwerde ergehenden Beschluß
des Landraths innerhalb zwei Wochen die Beschwerde
an den Regierungspräsidenten statt.
3) Gegen den auf die Beschwerde in den Fällen zu
1 und 2 in letzter Instanz ergehenden Beschluß
des Regierungspräsidenten, beziehungsweise des
Oberpräsidenten findet innerhalb zwei Wochen die
Klage bei dem Oberverwaltungsgerichte statt.
In den Hohenzollernschen Landen findet gegen
die Strafverfügungen des Regierungspräsidenten
innerhalb zwei Wochen unmittelbar die Klage bei
dem Oberverwaltungsgerichte statt.
4) In dem Verfahren auf Entfernung aus dem Amte
wird die Einleitung des Verfahrens von dem
Landrathe oder von dem Regierungspräsidenten
verfügt und von denselben der Untersuchungskommissar
und der Vertreter der Staatsanwaltschaft
ernannt. Als entscheidende Disziplinarbehörde
erster Instanz tritt an die Stelle der
Bezirksregierung der Kreisausschuß; an die Stelle
des Staatsministeriums tritt das Oberverwaltungsgericht.
Der Vertreter der Staatsanwaltschaft
bei dem Oberverwaltungsgerichte wird von
dem Minister des Innern ernannt.
In dem vorstehend zu 4 vorgesehenen Verfahren ist
entstehenden Falles auch über die Thatsache der Dienstunfähigkeit
der ländlichen Gemeindebeamten Entscheidung
zu gche-Ueber
streitige Pensionsansprüche der besoldeten Gemeindebeamten
beschließt, soweit nach den Gemeindever-