Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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Koͤniglich-Baierisches

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Regierungsblatt.

 

XVII.  Stück.  München,  Mittwoch  den  20.  April  1808.

Allgemeine  Verordnungen.

(Die  Einführung  des  Joll-Patentwesens  betreffend.)

Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Wier  haben  im  16.  Abschnine  der  neuen
Zoll=  und  Maut-Ordnung  vom  8.  März  dieses
  Jahres,  §#.  og.  —  rod-  Diie  Einführung
eines  Zoll-Patentwesens  verordnet,  wobei
Wir  die  Absicht  hartten,  dem  Absaze  der  inländischen
  Produkte  und  Fabrikate  einen  billigen
  Vortheil  vor  dem  Handel  mit  ausländischen
  Produkten  zu  verschaffen,  ohne  in  die
Nothwendigkeit  gesezt  zu  seyn,  denselben  bei
den  Maut-Behandlungen  besonderen  höheren
Abgaben,  und  den  nicht  allein  beschwerlichen,
sondern  oft  sogar  den  Waaren  nachtheiligen
Besichtigungen  zu  unterwerfen.

Diese  Zoll-Patente  sind  also  als  das  Sarrogat
  einer  höheren  Maut-Belegung  der  ausländischen
  Produkte  und  Fabrikate,  die  Wir
zur  Erreichung  ebigen  Zweckes  hätten  vorkehren,
  so  wie  der  lästigen  Mauc-Behandlung,
die  Wir  damit  häuen  verbinden  müssen,  zu
betrachten.

Zur  Einführung  dieses  Joll-Patentwesens
  bestimmen  Wir  folgende  Vorbereitungs=Normen:


I.  Die  Zoll-Patente  zerfallen  in  zwei  Gattungen:


5.  In  die  Klassen-Jollpatente,  wie  sie  S.  90.  der
oben  erwähnten  neuen  Zoll=  und  Maut-Ordnung
  bestimmt  find;

b.  In  die  Gewerbs-Zoll-Patente  nach  dem
101.  F.  derselben.

Zur  ersten  Gattung  eignen  sich  alle  in  dem
Besize  eines  Real=  oder  Personal-Rechtes
sich  befindende  Verkäufer  ausländischer  Produkte
  und  Waaren.  Darunter  sind  alle  Handelsleute,
  Weinhändler  und  Weinwirthe,
so  wie  die  Juden,  welche  mit  ausläudischen
Waaren  Verkehr  treiben,  begriffen.

Zur  zweiten  Gattung  gehöcen  alle  inländische
  Fabrikanten  und  Gewerbs=  Leute,  ohne
Aucsnahme.  Die  Patent·  Krämer,  welche  keinen
  offenen  Laden  halten,  und  durch  die  jährliche
  Lösung  eines  Handlungs-Patents  zur
Beziehung  der  öffentlichen  Märkte  berechtiget
werden,  sind  weder  zur  Lösung  eines  Klassennoch
  eines  Gewerbs-Jollpatents,  da  ihr  Gewerbe
  sich  blos  auf  die  öffentlichen  Märkte
beschränkt,  verbunden;  und  Wir  werden  über
die  jährliche  Abgabe,  der  sie,  als  Verkäufer
ausländischer  Waaren,  zu  unterwerfen  sind,
eine  besondere  Verfügung  kresfen.

II.  Die  Herstellung  eines  genauen  Gewerbs-Katasters

  der  gesammten  Staaten  Unsers
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