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Koͤniglich-Baierisches
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Regierungsblatt.
XVII. Stück. München, Mittwoch den 20. April 1808.
Allgemeine Verordnungen.
(Die Einführung des Joll-Patentwesens betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Wier haben im 16. Abschnine der neuen
Zoll= und Maut-Ordnung vom 8. März dieses
Jahres, §#. og. — rod- Diie Einführung
eines Zoll-Patentwesens verordnet, wobei
Wir die Absicht hartten, dem Absaze der inländischen
Produkte und Fabrikate einen billigen
Vortheil vor dem Handel mit ausländischen
Produkten zu verschaffen, ohne in die
Nothwendigkeit gesezt zu seyn, denselben bei
den Maut-Behandlungen besonderen höheren
Abgaben, und den nicht allein beschwerlichen,
sondern oft sogar den Waaren nachtheiligen
Besichtigungen zu unterwerfen.
Diese Zoll-Patente sind also als das Sarrogat
einer höheren Maut-Belegung der ausländischen
Produkte und Fabrikate, die Wir
zur Erreichung ebigen Zweckes hätten vorkehren,
so wie der lästigen Mauc-Behandlung,
die Wir damit häuen verbinden müssen, zu
betrachten.
Zur Einführung dieses Joll-Patentwesens
bestimmen Wir folgende Vorbereitungs=Normen:
I. Die Zoll-Patente zerfallen in zwei Gattungen:
5. In die Klassen-Jollpatente, wie sie S. 90. der
oben erwähnten neuen Zoll= und Maut-Ordnung
bestimmt find;
b. In die Gewerbs-Zoll-Patente nach dem
101. F. derselben.
Zur ersten Gattung eignen sich alle in dem
Besize eines Real= oder Personal-Rechtes
sich befindende Verkäufer ausländischer Produkte
und Waaren. Darunter sind alle Handelsleute,
Weinhändler und Weinwirthe,
so wie die Juden, welche mit ausläudischen
Waaren Verkehr treiben, begriffen.
Zur zweiten Gattung gehöcen alle inländische
Fabrikanten und Gewerbs= Leute, ohne
Aucsnahme. Die Patent· Krämer, welche keinen
offenen Laden halten, und durch die jährliche
Lösung eines Handlungs-Patents zur
Beziehung der öffentlichen Märkte berechtiget
werden, sind weder zur Lösung eines Klassennoch
eines Gewerbs-Jollpatents, da ihr Gewerbe
sich blos auf die öffentlichen Märkte
beschränkt, verbunden; und Wir werden über
die jährliche Abgabe, der sie, als Verkäufer
ausländischer Waaren, zu unterwerfen sind,
eine besondere Verfügung kresfen.
II. Die Herstellung eines genauen Gewerbs-Katasters
der gesammten Staaten Unsers
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