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Koͤnigreiches ist die erste nothwendige Grund-
lage zur Ausfuͤhrung dieses Geschaͤftes. Fuͤr
jede Gattung der Zoll-Patente wird ein eige—-
nes Kataster verfaßt, und zwar für die erste
Gattung nach dem beigefügten Formulare
Nro 1., und für die zweite nach dem gleich-
falls beigefügten Formulare Nro. 2.
Das Kataster der ersten Gattung hat drei
Unterabtheilungen, worin,
#. die Handelsleute,
b. die Weinwirthe und Weinhäándler, und
c. die zum Handel berechtigten Juden von
einander abgesöndert vorgerragen werden.
III. Die Herstellung dieser Kataster über-
tragen Wir inden Städten, wo Stadt-Kommis-
sariate bestehen, dem Magistrate; in denjeni-
gen aber, wo keine Kommissartate sind, so-
dannin den Märkten und Dörfern Unseren Land-
gerichten, mic Zuziehung der Rentbeamten. Die
Kataster müssen spatest in Zeit von 6 Wo-
chen, vom Tage der Kundmachung an, bei
Vermeidung der Abordnung eigener Bothen
auf Kosten der Sdumigen, an Unsere Gene-
val-#andes-Kommissariate eingesender, und
von diesen unverzüglich zur näheren Beurthei-
lung, Zusammenstellung und Genehmigung
hieher befördert werden.]
Sollten einige Landgerichte, wegen der Ent-
legenheit der Volksmenge, und des grösseren
Umfanges ihrer Bezirke, binnen dem festgesez-
ten Zeitraume nicht Folge leisten können, so
haben sie sich um die nöthige Termins-Ver-
längerung an Unsere General-Landes-Kom-
missariate zu wenden, welche aber in Zugeste-
hung derselben mit ausserster Beschränkung zu
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verfahren, und indessen die bereits an sie ge,
langten Kataster mit den Anzeigen der noch
fehlenden, und mit den Gruͤnden ihres Zuruͤck-
bleibens einzusenden haben.
IV. Die Klassifikation, oder die Bestimmung
der individuellen Klassen-Patentpreise richtet
sich nach dem groͤsseren, oder kleineren Verkehre,
den ein Handelsmann mit auslaͤndischen Pro-
dukten und Fabrikaten treibt. Sie soll in
volkreichen Staͤdten durch die Individuen der
nämlichen Gewerbs -Gattung; in minder
volkreichen Gemeinden aber durch einen Aus-
schuß aus den Bewohnern derselben geschehen.
Zur Beseitigung aller Willkühr und Par-
theilichkeic ist dabei auf folgende Art zu ver-
fahren: "
In den Seädten, wo Stadt-Kommissariate
bestehen, wird eine Kommission von 6 Ma-
gistrats-Räthen unter dem Vorsize des Stadt-
Kommissärs angeordnet, welche alle Indivi-
duen der nämlichen Gewerbs-Gattung vorzu-
rufen, und zur Bestimmung derfjenigen Klas-
sen zu verpflichten hat, in welche jedes Indi-
viduum nach dem Verhältnisse seines bekann-
ten Geschäftsberriebes gehört.
Diese Bestimmung muß von den Vorgeru-
fenen Mann für Mann, in Abwesenheit der
übrigen geschehen; die verschiedenen Sum-
men der angegebenen Patent-Preise werden
sodann aufgezähltf, und mit der Zahl der
Schezenden getheilt. Der Quolient entschei-
der die Klasse der Eingeschäfren, und ein jeder
derselben ist derjenigen Klasse einzureihen,
welcher sich der Quotient am meisten nähert.
Unbenommen bleibt jedoch der Kommission,