Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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Koͤnigreiches ist die erste nothwendige Grund- 
lage zur Ausfuͤhrung dieses Geschaͤftes. Fuͤr 
jede Gattung der Zoll-Patente wird ein eige—- 
nes Kataster verfaßt, und zwar für die erste 
Gattung nach dem beigefügten Formulare 
Nro 1., und für die zweite nach dem gleich- 
falls beigefügten Formulare Nro. 2. 
Das Kataster der ersten Gattung hat drei 
Unterabtheilungen, worin, 
#. die Handelsleute, 
b. die Weinwirthe und Weinhäándler, und 
c. die zum Handel berechtigten Juden von 
einander abgesöndert vorgerragen werden. 
III. Die Herstellung dieser Kataster über- 
tragen Wir inden Städten, wo Stadt-Kommis- 
sariate bestehen, dem Magistrate; in denjeni- 
gen aber, wo keine Kommissartate sind, so- 
dannin den Märkten und Dörfern Unseren Land- 
gerichten, mic Zuziehung der Rentbeamten. Die 
Kataster müssen spatest in Zeit von 6 Wo- 
chen, vom Tage der Kundmachung an, bei 
Vermeidung der Abordnung eigener Bothen 
auf Kosten der Sdumigen, an Unsere Gene- 
val-#andes-Kommissariate eingesender, und 
von diesen unverzüglich zur näheren Beurthei- 
lung, Zusammenstellung und Genehmigung 
hieher befördert werden.] 
Sollten einige Landgerichte, wegen der Ent- 
legenheit der Volksmenge, und des grösseren 
Umfanges ihrer Bezirke, binnen dem festgesez- 
ten Zeitraume nicht Folge leisten können, so 
haben sie sich um die nöthige Termins-Ver- 
längerung an Unsere General-Landes-Kom- 
missariate zu wenden, welche aber in Zugeste- 
hung derselben mit ausserster Beschränkung zu 
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verfahren, und indessen die bereits an sie ge, 
langten Kataster mit den Anzeigen der noch 
fehlenden, und mit den Gruͤnden ihres Zuruͤck- 
bleibens einzusenden haben. 
IV. Die Klassifikation, oder die Bestimmung 
der individuellen Klassen-Patentpreise richtet 
sich nach dem groͤsseren, oder kleineren Verkehre, 
den ein Handelsmann mit auslaͤndischen Pro- 
dukten und Fabrikaten treibt. Sie soll in 
volkreichen Staͤdten durch die Individuen der 
nämlichen Gewerbs -Gattung; in minder 
volkreichen Gemeinden aber durch einen Aus- 
schuß aus den Bewohnern derselben geschehen. 
Zur Beseitigung aller Willkühr und Par- 
theilichkeic ist dabei auf folgende Art zu ver- 
fahren: " 
In den Seädten, wo Stadt-Kommissariate 
bestehen, wird eine Kommission von 6 Ma- 
gistrats-Räthen unter dem Vorsize des Stadt- 
Kommissärs angeordnet, welche alle Indivi- 
duen der nämlichen Gewerbs-Gattung vorzu- 
rufen, und zur Bestimmung derfjenigen Klas- 
sen zu verpflichten hat, in welche jedes Indi- 
viduum nach dem Verhältnisse seines bekann- 
ten Geschäftsberriebes gehört. 
Diese Bestimmung muß von den Vorgeru- 
fenen Mann für Mann, in Abwesenheit der 
übrigen geschehen; die verschiedenen Sum- 
men der angegebenen Patent-Preise werden 
sodann aufgezähltf, und mit der Zahl der 
Schezenden getheilt. Der Quolient entschei- 
der die Klasse der Eingeschäfren, und ein jeder 
derselben ist derjenigen Klasse einzureihen, 
welcher sich der Quotient am meisten nähert. 
Unbenommen bleibt jedoch der Kommission,
	        
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