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gender Unzulaͤnglichkeit derselben auf eine aͤhn-
liche Unterstuͤzung von Uns Hoffnung.
10. Die Alumnen Unsers Georgianischen
Seminars in Landshut haben nach dem In—
halte der Staturen entweder auf Unseren, oder
auf einen Tischtirel einer Gemeinde Anspruch.
II. Unsere General = Kommissariate und
Kommunal:= Kuratelen haben Uns jährlich zu
der für die Tischtitel= Verleihungen festgesez-
ten Zeit, nmlich am Anfange des zweiten Quar-
tals des Etats-Jahres, das Verzeichniß der
schon bestehenden und der neu vorgeschlagenen
Kommunal-Timlanten mit ihrem Gutachten,
sofort mit der Anzeige der Zahl der Kommu-
nal-Patronat-Rechte vorzulegen, damit Wir
hierüber endlich bestimmen können; wonach
Unsere Eneschliessungen durch die General-
Kommissariate, als Kommunal-Kuratelen, zur
weiteren Ausferrigung gebracht werden sollen.
Muͤnchen den 9. April 1808.
Max Joseph.
Freiherr von Moncegelas.
Auf kbniglichen allerbochsten Befehl
von Krempelhuber.
—.
—
Provinzial-Verordnung.
(Die Verleihung aller in Zukunft erledlgt werdenden
Messuers= und Organisten-Dienste in Tirol an
die Orté= Schullehrer betreffend.)
Im Namen Seiner Masestät des Köniqgs.
Um den Schullehrern in Tirol eine allge-
meine und dauerhafte Verbesserung ihres Zu-
standes zu verschaffen, haben Seine känigliche
Majestäht durch ein allerhöchstes Reskript vom
812
II. März dieses Jahres allergnadigst zu ver-
ordnen geruhe: daß in Zukunft alle erledige
werdende Meßners= und Organisten-
Dienste nur den Orts-Schullehrern ver-
liehen, zugleich aber da, wo örtliche Verhalt=
nisse es nothwendig machen, vorschriftmässig
gebildere und geprüfte Gehülfen aufgestellt
werden sollen, damir kein Nachtheil aus die-
ser Dienstesvereinigung entspringe.
Sämmtliche königliche Kreisämter, dandge-
richte, Schul-Distrikts-Aufseher und Parii-
monial-Obrigkeiten haben daher von nun an
auf das sorgfältigste zu wachen, daß diese al-
lerhöchste Verordnung allenthalben genau be-
obachtet, und kein erledigt werdender Meßners-
oder Organisten-Dienst anders, als an den
Orts-Schullehrer vergeben werde, wem auch
immer die Besezung solcher Dienste bisher
zugestanden haben möge.
Daß Schullehrer zu ihrer Anstellung die
Genehmigung der Landesstelle bedürfen, ver-
stehr sich ohnehin. Jede Anzeige einer Dienstes-
verleihung, welche nicht im Sinne dieser aller-
höchsten Verordnung wäre, wird nicht nur
ungiltig seyn, sondern den aufsehenden Be-
hörden, die sich hiebei eine Vernachlässigung
zu Schulden kommen lassen, zur strengen
Verantworkung angerechnet werden. Insbe-
sondere sollen die Schulbezirks-Aufseher in
ihren periodischen Berichten vorzügliche Rück-
sicht auf diesen Gegenstand nehmen.
Innsbruck den 25. März 1808.
Königliches Gubernium in Tiroll.
Graf von Arco.
Strobl.