Full text : Die deutsche Reichsverfassung.

Verfassungsänderungen,  insbesond.  betreffs  d.  Verhältnisses  von  Reich  u.  Land.  223

digen  Fluß  sich  befindet,  und  zwar  mit  der  Tendenz  der  stetigen
Zunahme  der  Gemeinschaftsaufgaben.  Allein  wenn  eine
Sache  zur  Reichsangelegenheit  erklärt  ist,  so  muß  man  damit  nicht
die  Vorstellung  verbinden,  als  ob  die  Einzelstaaten  der  Tätigkeit
in  diesem  Betreff  stets  enthoben  wären.  Wir  wissen  vielmehr  aus
der  Einzelbetrachtung,  daß  das  Reich,  nach  Aufstellung  der  Normen.
des  weiteren  weniges  selbst  besorgt,  im  Gegenteil  den  Vollzug  bei
seinen  Bundesgliedern,  den  Einzelstaaten,  sich  abwickeln  sieht.  Für
die  Durchführung  der  Reichsaufgaben  gibt  es  eben  drei
Systeme,  welche  gleichzeitig  nebeneinander  herlaufen,  Materie  für
Materie  eine  verschieden  nuancierte  Ausprägung  erhalten  und  nur
als  Hauptgruppen  nach  generellen  Gesichtspunkten  zu  skizzieren
sind.  Es  gibt  nämlich

1)  Sachgebiete,  für  welche  das  Reich  die  Legislative,  die
Verwaltung  und  den  Aufwand  auf  sich  hat  und  in  welchen
daher  der  nationale  Einheitsgedanke  am  vollsten  in  Erscheinung
tritt.  Ich  erinnere  an  die  auswärtige  Betätigung,  an  Marine
und  Schutzgebiete,  an  die  Post  im  allgemeinen.

2)  Es  gibt  Sachgebiete,  welche  nach  Reichsnormen  der
Einzelstaat  verwaltet  für  das  Reich.  Ich  erinnere  an  die  Erörterungen
  beim  Zoll=  und  beim  Heerwesen.

3)  Es  gibt  Sachgebiete,  in  denen  der  Einzelstaat  nach
Reichsnormen  verwaltet,  aber  für  sich  selbst,  also  auch
nach  der  Seite  des  Finanzeffekts.  Hierher  gehört  z.  B.  das  Gewerbewesen,
  die  Zivil-  und  Strafgerichtsbarkeit  mit  Ausnahme  der
höchsten  Instanz.

Diesen  drei  Gruppen  ist  gemeinsam,  daß  auch  eine  Reichsaufsicht
  in  gewissen  Grenzen  stattfindet  und  ihnen  allen  steht

4)  die  Gruppe  von  Sachgebieten  gegenüber,  welche  durchweg
einzelstaatlich  geblieben  sind  nach  Gesetzgebung,  Verwaltung,
  Aufwand  und  Aussicht.  Dieses  Gebiet  ist  immer  noch
ein  sehr  bedeutsames.  Dahin  zählen  das  Landesverfassungsrecht,
die  Kirchen=  und  Schulhoheit  im  allgemeinen,  das  Provinzial-,
Kreis=  und  Gemeindewesen,  vielfache  Aufgaben  der  Staatsverwaltung,
  z.  B.  das  Beamtenrecht,  die  direkte  Besteuerung,  die  Fürsorge
  für  allerhand  Kulturzwecke.

Soweit  nun  den  Einzelstaaten  eine  eigene  Gesetzgebung  mit
allem,  was  daraus  folgt,  oder  auch  nur  eine  eigene  Verwaltung
zukommt,  so  sind  dies  nach  wie  vor  Regierungsrechte.  Ich