Verfassungsänderungen, insbesond. betreffs d. Verhältnisses von Reich u. Land. 223
digen Fluß sich befindet, und zwar mit der Tendenz der stetigen
Zunahme der Gemeinschaftsaufgaben. Allein wenn eine
Sache zur Reichsangelegenheit erklärt ist, so muß man damit nicht
die Vorstellung verbinden, als ob die Einzelstaaten der Tätigkeit
in diesem Betreff stets enthoben wären. Wir wissen vielmehr aus
der Einzelbetrachtung, daß das Reich, nach Aufstellung der Normen.
des weiteren weniges selbst besorgt, im Gegenteil den Vollzug bei
seinen Bundesgliedern, den Einzelstaaten, sich abwickeln sieht. Für
die Durchführung der Reichsaufgaben gibt es eben drei
Systeme, welche gleichzeitig nebeneinander herlaufen, Materie für
Materie eine verschieden nuancierte Ausprägung erhalten und nur
als Hauptgruppen nach generellen Gesichtspunkten zu skizzieren
sind. Es gibt nämlich
1) Sachgebiete, für welche das Reich die Legislative, die
Verwaltung und den Aufwand auf sich hat und in welchen
daher der nationale Einheitsgedanke am vollsten in Erscheinung
tritt. Ich erinnere an die auswärtige Betätigung, an Marine
und Schutzgebiete, an die Post im allgemeinen.
2) Es gibt Sachgebiete, welche nach Reichsnormen der
Einzelstaat verwaltet für das Reich. Ich erinnere an die Erörterungen
beim Zoll= und beim Heerwesen.
3) Es gibt Sachgebiete, in denen der Einzelstaat nach
Reichsnormen verwaltet, aber für sich selbst, also auch
nach der Seite des Finanzeffekts. Hierher gehört z. B. das Gewerbewesen,
die Zivil- und Strafgerichtsbarkeit mit Ausnahme der
höchsten Instanz.
Diesen drei Gruppen ist gemeinsam, daß auch eine Reichsaufsicht
in gewissen Grenzen stattfindet und ihnen allen steht
4) die Gruppe von Sachgebieten gegenüber, welche durchweg
einzelstaatlich geblieben sind nach Gesetzgebung, Verwaltung,
Aufwand und Aussicht. Dieses Gebiet ist immer noch
ein sehr bedeutsames. Dahin zählen das Landesverfassungsrecht,
die Kirchen= und Schulhoheit im allgemeinen, das Provinzial-,
Kreis= und Gemeindewesen, vielfache Aufgaben der Staatsverwaltung,
z. B. das Beamtenrecht, die direkte Besteuerung, die Fürsorge
für allerhand Kulturzwecke.
Soweit nun den Einzelstaaten eine eigene Gesetzgebung mit
allem, was daraus folgt, oder auch nur eine eigene Verwaltung
zukommt, so sind dies nach wie vor Regierungsrechte. Ich