Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LXXII. Band. (72)

652  Rechtsprechung.

Im  folgenden  bestimmte  die  Erblasserin,  daß  ihre  beiden  Söhne  (die  Kläger)
nur  gewisse  Grundstücke  erhalten  sollten  und  daß  ihrer  Tochter  (der  Beklagten)
mit  Rücksicht  auf  die  von  ihr  empfangene  treue  Pflege  der  gesamte  übrige  Nachlaß
  zufallen  solle.  Der  Ehemann  der  Erblasserin  N.  B.  focht  das  Testament  durch
Erklärung  gegenüber  dem  Nachlaßgericht  an,  weil  er  als  Pflichtteilsberechtigter
übergangen  sei.  Kurze  Zeit  darauf  kehrte  er  nach  Deutschland  zurück  und  starb
in  G.  am  5.  Juni  1905.  Die  Parteien  sind  auch  seine  gesetzlichen  Erben.

Die  beiden  Söhne  machten  hierauf  im  Klagewege  die  nach  ihrer  Behauptung
durch  die  Anfechtung  des  Testaments  seitens  ihres  Vaters  und  Erblassers  eingetretene
  Nichtigkeit  des  Testaments  geltend  und  zwar  auf  Grund  des  §J2079  BGB.,
weil  ein  Pflichtteilsberechtigter  (ihr  Vater),  dessen  Vorhandensein  der  Erblasserin
bei  der  Errichtung  des  Testaments  nicht  bekannt  gewesen  sei,  übergangen  worden
sei.  Die  Beklagte  wandte  ein,  daß  die  Erblasserin  auch  bei  Kenntnis  der  Sachlage
  die  Verfügung  getroffen  haben  würde  (5  2079  Satz  2  BG.).  Ohne  auf
den  dafür  angetretenen  Beweis  einzugehen,  wies  das  Landgericht  in  N.  die
Kläger  ab.  Das  Landgericht  nahm  an,  die  Kläger  hätten  nachzuweisen,  daß  die
Erblasserin  bei  Errichtung  des  Testaments  von  der  deutlichen  Vorstellung,  ihr
Ehemann  sei  tot,  beherrscht  gewesen  sei.  Dieser  Nachweis  sei  ihnen  aber  mißlungen.
  Das  Oberlandesgericht  in  N.  billigte  die  Entscheidung  des  Landgerichts
und  erachtete  die  Berufung  des  Mitklägers  L.  B.  als  sachlich  unbegründet,  die
des  Mitklägers  J.  B.  als  unzulässig.  In  dem  neuen  Vorbringen  der  Berufungskläger,
  die  Erblasserin  sei  zu  der  Verfügung  widerrechtlich  durch  Drohungen  der
Beklagten  bestimmt  worden  (5  278  Abs.  2  BG.),  erblickte  es  eine  unzulässige
Klageänderung.

Auf  die  Revision  des  L.  B.  wurde  das  Berufungsurteil,  soweit  es  diesen
Kläger  betrifft,  aus  folgenden  Gründen  aufgehoben  und  die  Sache  zur  anderweiten
  Verhandlung  und  Entscheidung  an  das  Berufungsgericht  zurückverwiesen.

Nach  §  2079  BGB.  kann  eine  letztwillige  Verfügung  angefochten  werden,
wenn  der  Erblasser  einen  zur  Zeit  des  Erbfalls  vorhandenen  Pflichtteilsberechtigten
  übergangen  hat,  dessen  Vorhandensein  ihm  bei  der  Errichtung
  der  Verfügung  nicht  bekannt  war.  Unstreitig  war
der  Ehemann  der  Erblasserin  ein  zur  Zeit  des  Erbfalls  vorhandener  Pflichtteilsberechtigter
  (§  2303  BGB.)  und  im  Testamente  der  Ehefrau  übergangen.
Es  fragt  sich  nur,  ob  der  Erblasserin  das  Vorhandensein  dieses  Pflichtteilsberechtigten
  bei  der  Errichtung  ihres  Testaments  bekannt  oder  nicht  bekannt
war.  Wäre  ihr  damals  das  Leben  ihres  vor  vielen  Jahren  nach  Amerika  ausgewanderten
  Mannes  bekannt  gewesen,  so  würde  der  §  2079  mangels  einer
gesetzlichen  Voraussetzung  unanwendbar  sein.  Eine  Anfechtung  des  Testaments
aus  dem  genannten  Grunde  des  §  2079  würde  dann  unzulässig  sein  und  das
Testament  —  unbeschadet  des  Pflichtteilsanspruchs  des  ausgeschlossenen  Pflichtteilsberechtigten
  aus  §  2303  —  in  Kraft  bleiben.  Dieser  Fall  des  Bekanntseins
  liegt,  wie  beide  Vorderrichter  annehmen,  nicht  vor.  Die  Erblasserin
würde  sonst  auch  nicht  im  Testament  einleitend  erklärt  haben,  ihr  Ehemann  sei
voraussichtlich  nicht  mehr  am  Leben.  Daß  die  Erblasserin  bei  Errichtung  ihres
Testaments  gewußt  habe,  ihr  Ehemann  lebe  noch,  ist  also  nach  den  getroffenen
Feststellungen  für  ausgeschlossen  zu  erachten.  Daraus  folgt  aber  notwendig,  daß
der  Erblasserin  zur  Zeit  der  Testamentserrichtung  nicht  bekannt  war,  daß  ihr
Ehemann  noch  lebe.  Ist  das  der  Fall,  so  ist  die  von  dem  Verufungsgerichte,  vermißte

  Voraussetzung  für  die  Anwendung  des  2079  gegeben.  en  es  für
ausgeschlossen  erachtet  wird,  daß  jemandem  Pine  epese,J  Tatsache  befanut
ist,  so  zwingt  dies  eben  zu  dem  Schlusse,  daß  ihm  die  Tatsa