652 Rechtsprechung.
Im folgenden bestimmte die Erblasserin, daß ihre beiden Söhne (die Kläger)
nur gewisse Grundstücke erhalten sollten und daß ihrer Tochter (der Beklagten)
mit Rücksicht auf die von ihr empfangene treue Pflege der gesamte übrige Nachlaß
zufallen solle. Der Ehemann der Erblasserin N. B. focht das Testament durch
Erklärung gegenüber dem Nachlaßgericht an, weil er als Pflichtteilsberechtigter
übergangen sei. Kurze Zeit darauf kehrte er nach Deutschland zurück und starb
in G. am 5. Juni 1905. Die Parteien sind auch seine gesetzlichen Erben.
Die beiden Söhne machten hierauf im Klagewege die nach ihrer Behauptung
durch die Anfechtung des Testaments seitens ihres Vaters und Erblassers eingetretene
Nichtigkeit des Testaments geltend und zwar auf Grund des §J2079 BGB.,
weil ein Pflichtteilsberechtigter (ihr Vater), dessen Vorhandensein der Erblasserin
bei der Errichtung des Testaments nicht bekannt gewesen sei, übergangen worden
sei. Die Beklagte wandte ein, daß die Erblasserin auch bei Kenntnis der Sachlage
die Verfügung getroffen haben würde (5 2079 Satz 2 BG.). Ohne auf
den dafür angetretenen Beweis einzugehen, wies das Landgericht in N. die
Kläger ab. Das Landgericht nahm an, die Kläger hätten nachzuweisen, daß die
Erblasserin bei Errichtung des Testaments von der deutlichen Vorstellung, ihr
Ehemann sei tot, beherrscht gewesen sei. Dieser Nachweis sei ihnen aber mißlungen.
Das Oberlandesgericht in N. billigte die Entscheidung des Landgerichts
und erachtete die Berufung des Mitklägers L. B. als sachlich unbegründet, die
des Mitklägers J. B. als unzulässig. In dem neuen Vorbringen der Berufungskläger,
die Erblasserin sei zu der Verfügung widerrechtlich durch Drohungen der
Beklagten bestimmt worden (5 278 Abs. 2 BG.), erblickte es eine unzulässige
Klageänderung.
Auf die Revision des L. B. wurde das Berufungsurteil, soweit es diesen
Kläger betrifft, aus folgenden Gründen aufgehoben und die Sache zur anderweiten
Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Nach § 2079 BGB. kann eine letztwillige Verfügung angefochten werden,
wenn der Erblasser einen zur Zeit des Erbfalls vorhandenen Pflichtteilsberechtigten
übergangen hat, dessen Vorhandensein ihm bei der Errichtung
der Verfügung nicht bekannt war. Unstreitig war
der Ehemann der Erblasserin ein zur Zeit des Erbfalls vorhandener Pflichtteilsberechtigter
(§ 2303 BGB.) und im Testamente der Ehefrau übergangen.
Es fragt sich nur, ob der Erblasserin das Vorhandensein dieses Pflichtteilsberechtigten
bei der Errichtung ihres Testaments bekannt oder nicht bekannt
war. Wäre ihr damals das Leben ihres vor vielen Jahren nach Amerika ausgewanderten
Mannes bekannt gewesen, so würde der § 2079 mangels einer
gesetzlichen Voraussetzung unanwendbar sein. Eine Anfechtung des Testaments
aus dem genannten Grunde des § 2079 würde dann unzulässig sein und das
Testament — unbeschadet des Pflichtteilsanspruchs des ausgeschlossenen Pflichtteilsberechtigten
aus § 2303 — in Kraft bleiben. Dieser Fall des Bekanntseins
liegt, wie beide Vorderrichter annehmen, nicht vor. Die Erblasserin
würde sonst auch nicht im Testament einleitend erklärt haben, ihr Ehemann sei
voraussichtlich nicht mehr am Leben. Daß die Erblasserin bei Errichtung ihres
Testaments gewußt habe, ihr Ehemann lebe noch, ist also nach den getroffenen
Feststellungen für ausgeschlossen zu erachten. Daraus folgt aber notwendig, daß
der Erblasserin zur Zeit der Testamentserrichtung nicht bekannt war, daß ihr
Ehemann noch lebe. Ist das der Fall, so ist die von dem Verufungsgerichte, vermißte
Voraussetzung für die Anwendung des 2079 gegeben. en es für
ausgeschlossen erachtet wird, daß jemandem Pine epese,J Tatsache befanut
ist, so zwingt dies eben zu dem Schlusse, daß ihm die Tatsa