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und ohne Ruͤcksicht auf Stand und Karak-
ter, zu betrachten, von welchen mit zollbaren
Gegenstaͤnden zu Wasser oder zu Lande die
Mautlinie uͤberschritten werden muß.
Hievon sind selbst Unsere eigenen Unter-
thanen nicht ausgenommen, wenn sie mit
solchen Gegenstaͤnden die Mautlinie, hin-
auswaͤrts oder hereinwaͤrts, zu uͤberschreiten
baben.
11. Ueber diese Mautgrenzlinie darf kein
Zollpflichtiger auf anderen Wegen in das
tand, oder aus demselben treten, als auf
denjenigen, woran eine Joll= oder Maut-
staͤtte errichtet ist.
12. Diese allgemeine Vorschrift und Be-
stimmung muß sich Jedermann zur Nach-
richt dienen lassen, und es ist weirer niche
erfoderlich, dabß die von den Zollpflichtigen
nicht zu betretenden Wege mit den gewöhn-
lichen Verbotstafeln bezeichnet seyen; Wie
wollen vielmehr, daß diese allenrbalben nie-
dergelege, und dadurch die Ausslüchte, wo-
zu sie bisber Veranlassung gaben, beseitiget
werden. Dagegen werden Wir durch Pa-
trouille= Anstalten eine solche Vorkebr tre-
sen, daß die gegen obige Bestimmung Han-
delnden der gesezlichen Bestrafung nicht
entgeben.
13. Da es übrigens Grenzdistrikte giebt,
an welchen eine Menge überflühiger Wege
Die unguläßige Ueberschrelcung der Grenzen
erleichtert, und nicht bloß den Mautgefal-
len, sondern auch in polizeilicher Hinsicht
nachrbeilig ist; so wollen Wir, daß von
Unseren laudgerichten auf ihre Aufbebung
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Bedache genommen, und ihr Flächen-In-
balr an die Eigenehümer der zundchst anlie-
genden Gründe zur Umarbeitung öüberlassen
werde.
Unsere Maur-Inspektionen Haben auf
den Vollzug dieser Verfügung, über wel-
chen sich benannte beide Behörden überhaupt
ndber zu benemnen Haben, ihre Aufmerk-
samkeit zu richten.
II. Abschnitt.
Oblsegenheicen der bei den Jollstationen ankom-
menden Jollpflichcigen. §. r# — 25.
14. Bei Aukunft an einer Zoll- und Maut-
staͤtte hat jeder Reisende, obne Ausnabme, und
ohne Ruͤcksicht, ob er viel oder wenig, oder
gar nichts Mautbares bei sich habe, zu hal-
ten, und seinen Reisepaß vorzulegen. Aus
diesem muß zu erseben sein: — Wie sich der
Reisende nenne? — Wessen S-andes oder
Karakters er sey?2 — Wober er komme7 —
Wobin er ziebe? — Ob er etwas Mautba-
res bei sich fübre?
Zeigt sich aus allen erhobenen Umständen,
daß der Reisende keine andere Verbindlichkeic,
als die der Weggelds= Entrichtung bar; so
wird dieses Weggeld von ihm entrichtet, und
der Betrag durch Ueberreichung einer Zahl-
ungs-Pollete, oder, nach Beschaffenbeit des
Falles, eines Maut-Passes quittirt, auf
dessen Rückseite die Bestimmung bemerkt ist,
welcher derselbe weiter unrerliegt. Von Rei-
senden, die mir keinem Reisepasse verseben
sind, werden obige Erkldrungen mündlich
erhoben. Reisende, welche ohne mautbare
Gegenstände an der Grenz-Mautpostirung