Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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und ohne Ruͤcksicht auf Stand und Karak- 
ter, zu betrachten, von welchen mit zollbaren 
Gegenstaͤnden zu Wasser oder zu Lande die 
Mautlinie uͤberschritten werden muß. 
Hievon sind selbst Unsere eigenen Unter- 
thanen nicht ausgenommen, wenn sie mit 
solchen Gegenstaͤnden die Mautlinie, hin- 
auswaͤrts oder hereinwaͤrts, zu uͤberschreiten 
baben. 
11. Ueber diese Mautgrenzlinie darf kein 
Zollpflichtiger auf anderen Wegen in das 
tand, oder aus demselben treten, als auf 
denjenigen, woran eine Joll= oder Maut- 
staͤtte errichtet ist. 
12. Diese allgemeine Vorschrift und Be- 
stimmung muß sich Jedermann zur Nach- 
richt dienen lassen, und es ist weirer niche 
erfoderlich, dabß die von den Zollpflichtigen 
nicht zu betretenden Wege mit den gewöhn- 
lichen Verbotstafeln bezeichnet seyen; Wie 
wollen vielmehr, daß diese allenrbalben nie- 
dergelege, und dadurch die Ausslüchte, wo- 
zu sie bisber Veranlassung gaben, beseitiget 
werden. Dagegen werden Wir durch Pa- 
trouille= Anstalten eine solche Vorkebr tre- 
sen, daß die gegen obige Bestimmung Han- 
delnden der gesezlichen Bestrafung nicht 
entgeben. 
13. Da es übrigens Grenzdistrikte giebt, 
an welchen eine Menge überflühiger Wege 
Die unguläßige Ueberschrelcung der Grenzen 
erleichtert, und nicht bloß den Mautgefal- 
len, sondern auch in polizeilicher Hinsicht 
nachrbeilig ist; so wollen Wir, daß von 
Unseren laudgerichten auf ihre Aufbebung 
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Bedache genommen, und ihr Flächen-In- 
balr an die Eigenehümer der zundchst anlie- 
genden Gründe zur Umarbeitung öüberlassen 
werde. 
Unsere Maur-Inspektionen Haben auf 
den Vollzug dieser Verfügung, über wel- 
chen sich benannte beide Behörden überhaupt 
ndber zu benemnen Haben, ihre Aufmerk- 
samkeit zu richten. 
II. Abschnitt. 
Oblsegenheicen der bei den Jollstationen ankom- 
menden Jollpflichcigen. §. r# — 25. 
14. Bei Aukunft an einer Zoll- und Maut- 
staͤtte hat jeder Reisende, obne Ausnabme, und 
ohne Ruͤcksicht, ob er viel oder wenig, oder 
gar nichts Mautbares bei sich habe, zu hal- 
ten, und seinen Reisepaß vorzulegen. Aus 
diesem muß zu erseben sein: — Wie sich der 
Reisende nenne? — Wessen S-andes oder 
Karakters er sey?2 — Wober er komme7 — 
Wobin er ziebe? — Ob er etwas Mautba- 
res bei sich fübre? 
Zeigt sich aus allen erhobenen Umständen, 
daß der Reisende keine andere Verbindlichkeic, 
als die der Weggelds= Entrichtung bar; so 
wird dieses Weggeld von ihm entrichtet, und 
der Betrag durch Ueberreichung einer Zahl- 
ungs-Pollete, oder, nach Beschaffenbeit des 
Falles, eines Maut-Passes quittirt, auf 
dessen Rückseite die Bestimmung bemerkt ist, 
welcher derselbe weiter unrerliegt. Von Rei- 
senden, die mir keinem Reisepasse verseben 
sind, werden obige Erkldrungen mündlich 
erhoben. Reisende, welche ohne mautbare 
Gegenstände an der Grenz-Mautpostirung
	        
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