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wiesenen Besoldungen und penssonen des Forst-
Personals, die den normalmässigen Abzügen
zum Behufe des Wittwen= und Waisen-
Fonds unterliegen, an die unterfertigte Stelle
einzusenden.
Da aber diese Anzeigen noch sehr unvoll-
ständig eingelaufen sind; so wird dieser Auf-
trag mit dem Beisaze wiederholt, daß man
zur Versicherung über die Vollständigkeit
derselben, von allen denjenigen Rentämtern,
welchen weder Besoldungen, noch Pensionen
des Forstpersonals zur Ausbezahlung ange-
wiesen sind, jedoch nur ein für allemal,
Fehlanzeigen gewärtige.
Die 14 Tage nach dieser Eröfnung mit
ihren Anzeigen noch ausständigen Rentäm-
ter wird man namentlich in dem Regierungs-
Blatte bekannt machen.
München den 2 . April 1808.
Königliches Oberstes Forstamt.
Karl Zylluhardt.
Kreitmair.
Bekanntmachungen.
(Das erneuerte Privileglum für den kdniglich-
Baierischen Schulbücher-Verlag in München
betressend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Urkunden und fügen andurch zu wissen:
Nachdem Uns über den gegenwärtigen Zu-
AEtand des dießertigen Schulbücher-Verlags
umständlicher Vortrag erstattet worden ist,
haben Wir Uns bewogen gefunden, das
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dem erwähnten Verlage von Unserm Regie-
rungs-Vorfahrer ertheilte Druck= rivile=
gium vom 1a.Oktober 1785 vollen Inhalts zu
bestätigen, zu erneuern, und auf alle alteren
sowohl, als neueren Provinzen Unsers Ks-
nigreiches auszudehnen.
Wir ertheilen daher demselben allergnä-
digst die Freiheit, alle planmässigen Schul-
bucher, und andere zur Erziehung und zum
Unterrichte dienliche Schriften, zur Erzie-
lung der möglich wohlfeilsten Preise und der
nothwendigen Gleichförmigkeit derselben,
ganz allein zu verlegen, zu drucken, aus-
zugeben, feil zu haben, und durch die von
der Verlags.-Direktion aufgestellten Kom-
missiondre in sämmtlichen Distrikten des
Königreiches verkaufen zu lassen.
Dem gemäß gebierhen Wir sämmelichen
Unterthanen Unserer königlichen Staaten,
namenclich allen und jeden darin angesessenen
Buchdruckern und Buchhändlern, sich bei
Vermeidung Unserer allerhöchsten Ungnade
und WVerwirkung einer Strase von hundert
Dukaten, wovon jedesmal die eine Hälfte
dem Schulbücher: Verlage, die andere aber
Unserer Staatskasse zufallen soll, so lange
dieses Privilegium besteht, wider Wissen
und Wollen des Privilegirten auf keine Weise,
und unter beinerlei Form, weder mittel-
noch unmittelbar eines Nachdruckes, oder De-
bits der in gedachtem Verlage erscheinenden
Schriften, Tabellen, Landkarten, u. dergl.
anzumassen.
Wobei Wir zugleich den Schulbücher-
Verlag ermächtigen, zur selbst eigenen Siche-