Metadata : Blätter für Rechtsanwendung. II. Band. (2)

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3.  der  §  54  Absatz  3  erhält  folgende  Fassung:

Der  Hülfsbau  gilt  als  Bestandtheil  des  berechtigten  Bergwerks,
  oder,  wenn  die  Eigenthümer  mehrerer  Bergwerke  sich  zur
gemeinschaftlichen  Anlage  eines  Hülfsbaues  vereinigt  und  keine
andere  Vereinbarung  getroffen  haben,  als  Bestandtheil  der  berechtigten
  Bergwerke.  Es  bedarf,  wenn  der  Hülfsbanberechtigte
den  Besitz  erlangt  hat,  zur  Wirksamkeit  gegenüber  dem  öffentlichen
Glauben  des  Grundbuchs  nicht  der  Eintragung  in  das  Grundbuch.

1.  der  §  85  erhält  als  Absaß  1  folgende  Vorschrift:

Soweit  dieser  Titel  nicht  ein  Anderes  bestimmt,  sind  die  durch
Anstellung  eines  Vertreters  entstehenden  Rechtsverhältnisse  nach
den  Allgemeinen  Vorschriften  über  die  Vollmacht  und  den  Auftrag
zu  beurtheilen.

5.  der  §  105  erhält  als  Absaß  2  folgenden  Zusatz:

Die  Ansprüche  verjähren  ohne  Rücksicht  auf  diese  Wissenschaft
in  dreißig  Jahren  von  der  Entstehung  des  Schadens  an.

867.

Für  die  bestehenden  Realgewerbeberechtigungen  und  sonstigen  Realgerechtsame
  gelten,  wenn  für  diese  Rechte  ein  besonderes  Grundbuchblatt  angelegt  ist,
die  auf  Grundstücke  sich  beziehenden  Vorschriften,  soweit  nicht  für  solche  ein
Anderes  bestimmt  ist.

Ist  für  sie  ein  besonderes  Grundbuchblatt  nicht  angelegt,  so  bestimmen
sich  Enwerb,  Uebertragung  und  Aupfhebung  solcher  Rechte  nach  den  entsprechenden
Vorschriften  über  Rechte  an  Grumdstücken.

8  68.

1.  Die  Begründung  neuer  Ettyachureche  ist  unzulässig.

2.  Für  die  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
bestehenden  Erbpachtmechto  gelten  folgende  Vorschriften:

ua.  eine  Vereinbarung,  daß  der  Erwerb  oder  die  Belastung  des
Erbpachtrechts  an  die  Zustimmung  des  Erbverpächters  gebunden
ist,  hat  Dritten  gegenüber  nur  dann  Wirksamkeit,  wenn  sie  ihnen
bekannt  oder  aus  dem  Grundbuche  ersichtlich  ist.
Hist  eine  Belastung  des  Erbpachtrechts  mit  Zustimmung  des  Erbverpächters
  erfolgt,  so  kann  derselbe  weder  der  Zwangsvollstreckung

S

Realgerecht.
same.

Erbpacht,
recht.