Personenstand 67
Von dem Aufgebot kann Befreiung bewilligt
werden. Zuständig ist die durch Landesrecht
berufene Behörde des Bundesstaats, in dessen
Gebiet die Ehe geschlossen werden soll. Irgend
welche Voraussetzungen der Befreiung sind im
Gesetze nicht aufgestellt. Das Aufgebot kann
entweder ganz oder nur teilweise — z. B. die
Frist des Aushangs wird abgekürzt — erlassen
werden. Der StB kann ferner selbständig von
dem Aufgebot absehen, wenn die lebensgefährliche
Erkrankung eines der Verlobten, die durch
ärztliche Bescheinigung nachzuweisen ist, den Aufschub
der Eheschließung nicht gestattet. Das in
Bayern früher geltende und durch den Vorbehalt
des 3 71 gedeckte landesrechtliche Aufgebot ist durch
a 154 des bayer. AG z. BG# beseitigt.
5 14. Eheschließung (dazu oben 8 9).
I. Die Eheschließung im deutschen Reichsgebiete
erfolgt auch nach Be#B vor dem StB. Aber
die Mitwirkung des St B# hat hier eine andere rechtliche
Bedeutung, als sie nach PStGesetz hatte.
Das BGB unterscheidet in Wiederaufnahme einer
alteren Rechtsentwicklung zwischen wesentlichen
und unwesentlichen Förmlichkeiten der Eheschließang.
Der Mangel einer wesentlichen
Förmlichkeit hat die Nichtigkeit der Ehe zur Folge;
der Mangel einer nicht wesentlichen Förmlichkeit
hat auf die Gültigkeit der Ehe keinen Einfluß.
Wesentlich ist (5 1317): 1. daß die Ehe vor
einem StB geschlossen wird, der zur Entgegennahme
der Erklärungen bereit ist, 2. daß die Verlobten
vor dem StB persönlich und bei gleichzeitiger
Anwesenheit den Eheschließungswillen
erklären. Die Erklärung kann nicht unter einer
Bedingung oder mit einer Zeitbestimmung abgegeben
werden. Nicht wesentliche Förmlichkeiten
sind (§ 1318 Abs. 1): 1. die Gegenwart
von zwei Zeugen (Eigenschaft der Zeugen 3 1308
Abs 2), 2. die Frage, welche der St an die Verlobten
einzeln und nacheinander zu richten hat, ob
sie die Ehe miteinander eingehen wollen; 3. der
auf die bejahende Antwort der Verlobten erfolgende
Ausspruch des St, „daß sie kraft dieses
Gesetzes nunmehr rechtmäßig verbundene Eheleute
seien". Die Eheschließung spielt sich daher
auch nach BGB in wesentlicher Uebereinstimmung
mit der Form des PStesetzes ab. Aber
ehewirkende Kraft kommt ausschließlich der Konsenserklärung
vor dem StB an sich zu, nicht dem
Ausspruch des StB.
Aber selbst in dieser abgeschwächten Bedeutung
ist die Mitwirkung eines St B nicht unbedingtes
Erfordernis einer gültigen Cheschließung. Dem
St steht eine Person gleich, die, ohne StB zu
sein — sei es, daß sie überhaupt nicht, sei es, daß sie
im betreffenden Bezirk nicht zum Stm bestellt ist
— das Amt eines St öffentlich ausübt (& 1319).
Die öffentliche Ausübung des Amtes ersetzt jedoch
die amtliche Eigenschaft nicht, wenn beide Verlobte
den Mangel der amtlichen Befugnis im
Augenblick der Eheschließung kennen. Der Ehekonsenserklärung
kommt also unter diesen Voraussetzungen
ehewirkende Kraft selbst dann zu,
wenn sie vor einem Privatmann abgegeben wird.
Zuständig ist der St B, in dessen Bezirk einer
der Verlobten seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hat (5 1320 Abs 1). Unter
mehreren zuständigen StB haben die Verlobten
die Wahl (5 1320 Abs 4). Auf Grund einer
schriftlichen Ermächtigung des zuständigen St B
darf die Ehe auch vor dem St eines anderen
Bezirks geschlossen werden (5 1321). Verlobten,
die im Inland weder Wohnsitz noch gewöhnlichen
Aufenthalt haben, kann die Eheschließung im Inland
ermöglicht werden, wenn einer der Verlobten
ein Deutscher ist: der zuständige St B wird
bestimmt von der obersten Aufsichtsbehörde des
Bundesstaats, dem der Deutsche angehört, wenn
dieser keinem Bundesstaat angehört, von dem
Reichskanzler (§ 1320 Abs 3).
Die Zuständigkeit des St B im Sinne dieser
Vorschriften ist kein Erfordernis für die Gültigkeit
der Eheschließung. Nicht Mangel der Zuständigkeit
aber, sondern der amtlichen Befugnis
überhaupt liegt vor, wenn der St B außerhalb seines
Amtsbezirkes Handlungen vornimmt. Der
Konsenserklärung vor einem StB außerhalb seines
Amtsbezirkes käme ehewirkende Kraft nur
unter den Voraussetzungen des & 1319 BGB zu.
II. Beurkundung der Eheschließung.
Der St B soll die Eheschließung in das Heiratsreister
eintragen (BoB 5 1318). Die Eintragung
Font nach dem Reichsgesetz enthalten Vor= und Familiennamen,
Alter, Stand oder Gewerbe, Geburtsort
und Wohnort der Eheschließenden, Vorund
Familiennamen, Alter, Stand oder Gewerbe
und Wohnort ihrer Eltern, Vor= und Familiennamen,
Alter, Stand oder Gewerbe und
Wohnort der zugehörigen Zeugen, die Erklärung
der Eheschließenden und den Ausspruch des StB.
Sie kann auch die Anerkennung der Vaterschaft
eines ehelichen Kindes enthalten (oben §&# 9).
Die Heiratsurkunde ist von der Ehefrau mit dem
neuerworbenen Familiennamen d. h. mit dem
des Ehemanns zu unterzeichnen.
Die Eintragung in das Heiratsregister ist nicht
Bestandteil, sondern Beurkundung der bereits
vollzogenen Cheschließung, und schafft regelmäßig
lediglich ein Beweismittel für die Tatsache
des Vollzugs der Eheschließung. Rechtliche Wirkungen
für den Bestand der Ehe selbst kommen
ihr aber dann zu, wenn die Ehe formwidrig, d. h.
unter Verletzung der wesentlichen Erfordernisse
des § 1317 BeB eingegangen und daher nichtig
ist. Die Geltendmachung der Nichtigkeit der eingetragenen
Ehe kann, solange die Che nicht aufgelöst
ist, nur durch Nichtigkeitsklage erfolgen
(BGB 8 1318). Ferner ist die wegen Formmangels
nichtige, aber in das Heiratsregister eingetragene
Ehe als von Anfang an gültig anzusehen,
wenn die Ehegatten nach der Eheschließung
zehn Jahre oder bis zu dem früher eintretenden
Tode des einen Ehegatten jedoch mindestens drei
Jahre als Ehegatten miteinander gelebt haben,
ohne daß die Nichtigkeitsklage erhoben worden
ist (§ 1324 Abs 2). Diese Rechtswirkungen kommen
aber der Eintragung nur dann zu, wenn sie nach
Maßgabe des PStGGesetzes gültig, d. h. vom
ordnungsmäßig bestellten St B innerhalb seines
Amtsbezirks (oben I a. E.) in das zur Beurkundung
bestimmte Register eingetragen ist. Der
Mangel der amtlichen Befugnis wird hier nicht
durch die öffentliche Ausübung des St# ersetzt.
Die von einem Nicht-St eingetragene Ehe steht
einer nicht eingetragenen rechtlich gleich.
5 15. Die Beurkundung des Personenstandes
und die Eheschließung in den landeeherrlichen
Familien. Fur die landesherrlichen Häuser (/1
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