Contents : Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

 

 

Personenstand  67

Von  dem  Aufgebot  kann  Befreiung  bewilligt
  werden.  Zuständig  ist  die  durch  Landesrecht
  berufene  Behörde  des  Bundesstaats,  in  dessen
Gebiet  die  Ehe  geschlossen  werden  soll.  Irgend
welche  Voraussetzungen  der  Befreiung  sind  im
Gesetze  nicht  aufgestellt.  Das  Aufgebot  kann
entweder  ganz  oder  nur  teilweise  —  z.  B.  die
Frist  des  Aushangs  wird  abgekürzt  —  erlassen
werden.  Der  StB  kann  ferner  selbständig  von
dem  Aufgebot  absehen,  wenn  die  lebensgefährliche
  Erkrankung  eines  der  Verlobten,  die  durch
ärztliche  Bescheinigung  nachzuweisen  ist,  den  Aufschub
  der  Eheschließung  nicht  gestattet.  Das  in
Bayern  früher  geltende  und  durch  den  Vorbehalt
des  3  71  gedeckte  landesrechtliche  Aufgebot  ist  durch
a  154  des  bayer.  AG  z.  BG#  beseitigt.

5  14.  Eheschließung  (dazu  oben  8  9).

I.  Die  Eheschließung  im  deutschen  Reichsgebiete
  erfolgt  auch  nach  Be#B  vor  dem  StB.  Aber
die  Mitwirkung  des  St  B#  hat  hier  eine  andere  rechtliche
  Bedeutung,  als  sie  nach  PStGesetz  hatte.
Das  BGB  unterscheidet  in  Wiederaufnahme  einer
alteren  Rechtsentwicklung  zwischen  wesentlichen
und  unwesentlichen  Förmlichkeiten  der  Eheschließang.
  Der  Mangel  einer  wesentlichen
Förmlichkeit  hat  die  Nichtigkeit  der  Ehe  zur  Folge;
der  Mangel  einer  nicht  wesentlichen  Förmlichkeit
hat  auf  die  Gültigkeit  der  Ehe  keinen  Einfluß.
Wesentlich  ist  (5  1317):  1.  daß  die  Ehe  vor
einem  StB  geschlossen  wird,  der  zur  Entgegennahme
  der  Erklärungen  bereit  ist,  2.  daß  die  Verlobten
  vor  dem  StB  persönlich  und  bei  gleichzeitiger
  Anwesenheit  den  Eheschließungswillen
erklären.  Die  Erklärung  kann  nicht  unter  einer
Bedingung  oder  mit  einer  Zeitbestimmung  abgegeben
  werden.  Nicht  wesentliche  Förmlichkeiten
  sind  (§  1318  Abs.  1):  1.  die  Gegenwart
von  zwei  Zeugen  (Eigenschaft  der  Zeugen  3  1308
Abs  2),  2.  die  Frage,  welche  der  St  an  die  Verlobten
  einzeln  und  nacheinander  zu  richten  hat,  ob
sie  die  Ehe  miteinander  eingehen  wollen;  3.  der
auf  die  bejahende  Antwort  der  Verlobten  erfolgende
  Ausspruch  des  St,  „daß  sie  kraft  dieses
Gesetzes  nunmehr  rechtmäßig  verbundene  Eheleute
  seien".  Die  Eheschließung  spielt  sich  daher
auch  nach  BGB  in  wesentlicher  Uebereinstimmung
  mit  der  Form  des  PStesetzes  ab.  Aber
ehewirkende  Kraft  kommt  ausschließlich  der  Konsenserklärung
  vor  dem  StB  an  sich  zu,  nicht  dem
Ausspruch  des  StB.

Aber  selbst  in  dieser  abgeschwächten  Bedeutung
ist  die  Mitwirkung  eines  St  B  nicht  unbedingtes
Erfordernis  einer  gültigen  Cheschließung.  Dem
St  steht  eine  Person  gleich,  die,  ohne  StB  zu
sein  —  sei  es,  daß  sie  überhaupt  nicht,  sei  es,  daß  sie
im  betreffenden  Bezirk  nicht  zum  Stm  bestellt  ist
—  das  Amt  eines  St  öffentlich  ausübt  (&  1319).
Die  öffentliche  Ausübung  des  Amtes  ersetzt  jedoch
die  amtliche  Eigenschaft  nicht,  wenn  beide  Verlobte
  den  Mangel  der  amtlichen  Befugnis  im
Augenblick  der  Eheschließung  kennen.  Der  Ehekonsenserklärung
  kommt  also  unter  diesen  Voraussetzungen
  ehewirkende  Kraft  selbst  dann  zu,
wenn  sie  vor  einem  Privatmann  abgegeben  wird.
Zuständig  ist  der  St  B,  in  dessen  Bezirk  einer
der  Verlobten  seinen  Wohnsitz  oder  seinen  gewöhnlichen
  Aufenthalt  hat  (5  1320  Abs  1).  Unter
mehreren  zuständigen  StB  haben  die  Verlobten
  die  Wahl  (5  1320  Abs  4).  Auf  Grund  einer

 

 

schriftlichen  Ermächtigung  des  zuständigen  St  B
darf  die  Ehe  auch  vor  dem  St  eines  anderen
Bezirks  geschlossen  werden  (5  1321).  Verlobten,
die  im  Inland  weder  Wohnsitz  noch  gewöhnlichen
Aufenthalt  haben,  kann  die  Eheschließung  im  Inland
  ermöglicht  werden,  wenn  einer  der  Verlobten
  ein  Deutscher  ist:  der  zuständige  St  B  wird
bestimmt  von  der  obersten  Aufsichtsbehörde  des
Bundesstaats,  dem  der  Deutsche  angehört,  wenn
dieser  keinem  Bundesstaat  angehört,  von  dem
Reichskanzler  (§  1320  Abs  3).

Die  Zuständigkeit  des  St  B  im  Sinne  dieser
Vorschriften  ist  kein  Erfordernis  für  die  Gültigkeit
  der  Eheschließung.  Nicht  Mangel  der  Zuständigkeit
  aber,  sondern  der  amtlichen  Befugnis
überhaupt  liegt  vor,  wenn  der  St  B  außerhalb  seines
  Amtsbezirkes  Handlungen  vornimmt.  Der
Konsenserklärung  vor  einem  StB  außerhalb  seines
  Amtsbezirkes  käme  ehewirkende  Kraft  nur
unter  den  Voraussetzungen  des  &  1319  BGB  zu.

II.  Beurkundung  der  Eheschließung.
Der  St  B  soll  die  Eheschließung  in  das  Heiratsreister

  eintragen  (BoB  5  1318).  Die  Eintragung
Font  nach  dem  Reichsgesetz  enthalten  Vor=  und  Familiennamen,
  Alter,  Stand  oder  Gewerbe,  Geburtsort
  und  Wohnort  der  Eheschließenden,  Vorund
  Familiennamen,  Alter,  Stand  oder  Gewerbe
  und  Wohnort  ihrer  Eltern,  Vor=  und  Familiennamen,
  Alter,  Stand  oder  Gewerbe  und
Wohnort  der  zugehörigen  Zeugen,  die  Erklärung
der  Eheschließenden  und  den  Ausspruch  des  StB.
Sie  kann  auch  die  Anerkennung  der  Vaterschaft
eines  ehelichen  Kindes  enthalten  (oben  §&#  9).
Die  Heiratsurkunde  ist  von  der  Ehefrau  mit  dem
neuerworbenen  Familiennamen  d.  h.  mit  dem
des  Ehemanns  zu  unterzeichnen.

Die  Eintragung  in  das  Heiratsregister  ist  nicht
Bestandteil,  sondern  Beurkundung  der  bereits
vollzogenen  Cheschließung,  und  schafft  regelmäßig
  lediglich  ein  Beweismittel  für  die  Tatsache
des  Vollzugs  der  Eheschließung.  Rechtliche  Wirkungen
  für  den  Bestand  der  Ehe  selbst  kommen
ihr  aber  dann  zu,  wenn  die  Ehe  formwidrig,  d.  h.
unter  Verletzung  der  wesentlichen  Erfordernisse
des  §  1317  BeB  eingegangen  und  daher  nichtig
ist.  Die  Geltendmachung  der  Nichtigkeit  der  eingetragenen
  Ehe  kann,  solange  die  Che  nicht  aufgelöst
  ist,  nur  durch  Nichtigkeitsklage  erfolgen
(BGB  8  1318).  Ferner  ist  die  wegen  Formmangels
  nichtige,  aber  in  das  Heiratsregister  eingetragene
  Ehe  als  von  Anfang  an  gültig  anzusehen,
  wenn  die  Ehegatten  nach  der  Eheschließung
zehn  Jahre  oder  bis  zu  dem  früher  eintretenden
Tode  des  einen  Ehegatten  jedoch  mindestens  drei
Jahre  als  Ehegatten  miteinander  gelebt  haben,
ohne  daß  die  Nichtigkeitsklage  erhoben  worden
ist  (§  1324  Abs  2).  Diese  Rechtswirkungen  kommen
aber  der  Eintragung  nur  dann  zu,  wenn  sie  nach
Maßgabe  des  PStGGesetzes  gültig,  d.  h.  vom
ordnungsmäßig  bestellten  St  B  innerhalb  seines
Amtsbezirks  (oben  I  a.  E.)  in  das  zur  Beurkundung
  bestimmte  Register  eingetragen  ist.  Der
Mangel  der  amtlichen  Befugnis  wird  hier  nicht
durch  die  öffentliche  Ausübung  des  St#  ersetzt.
Die  von  einem  Nicht-St  eingetragene  Ehe  steht
einer  nicht  eingetragenen  rechtlich  gleich.

5  15.  Die  Beurkundung  des  Personenstandes
und  die  Eheschließung  in  den  landeeherrlichen
Familien.  Fur  die  landesherrlichen  Häuser  (/1

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