Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XLVIII. Band. (48)

Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  29

dem  gemäß  §.  511  der  RéProz.-O.  die  Rewvision
nur  darauf  gestützt  werden  kann,  daß  die  Entscheidung
  auf  Verletzung  eines  Reichs-Gesetzes,  oder  eines
Gesetzes  beruhe,  dessen  Geltungsbereich  sich  über  den
Bezirk  des  Berufungsgerichts  hinaus  erstreckt,  diese
Voraussetzung  aber  hier  nicht  gegeben  ist,  indem  das
Münchener  Stadtrecht  nur  für  die  Markung  der
Stadt  München  Geltung  hat,  so  ist  die  Entscheidung
jener  Frage  dem  Revisionsgericht  entzogen,  und  hat
für  dessen  Entscheidung  nach  §.  525  a.  a.  O.  die
Entscheidung  des  Berufungsgerichts  maßgebend  zu
sein.  Urth.  v.  2.  Nov.  Reg.  1  99.  1882.

Die  Statthaftigkeit  von  Pfändung
und  Zwangsversteigerung  beweglicher  Sachen,
  welche  nach  ausländischen  Gesetzen
als  Pertinenzen  von  Immobilien  gelten,
ist  nur  nach  bayerischen  Gesetzen  zu  beurtheilen.
  Mehrere  in  Oesterreich  domizilirende  Inhaber
  von  Prioritätsobligationen  der  österreichischen
Elisabethbahn  hatten  wegen  des  auf  Antrag  mehrerer
in  Bayern  wohnhafter  Inhaber  solcher  Obligationen
von  Münchener  Gerichten  über  drei  zu  München  befindlich
  gewesene  Wagen  jener  Bahn  verhängten  Arrests
  Widerspruchsklage  erhoben  mit  dem  Antrage,
den  Arrest  aufzuheben,  und  die  von  der  Klag-Partei
behaupteten  besseren  Rechte  auf  die  Arrestobjekte  anzuerkennen.
  Die  Klage  wurde  abgewiesen  und  die
deshalb  eingelegte  Revision  zurückgewiesen,  und  dieses
  zunächst  auf  Grund  der  Re  Proz.-O.  8.  710,
und  dann  heißt  es  in  den  oberstrichterlichen  Entscheidungsgründen
  weiter:

8  wurde  aber  auch  geltend  gemacht,  die  Wagen
  seien  Pertinenz  der  Bahn,  und  auf  Grund  von
Einträgen  in  die  nach  österreichischen  Gesetzen  hiefür
bestehenden  öffentlichen  Bücher  mit  dem  Immobile
verpfändet,  so  daß  nach  den  in  Oesterreich  geltenden
  Gesetzen  an  dessen  Betriebsmaterial  später  we-