Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 29
dem gemäß §. 511 der RéProz.-O. die Rewvision
nur darauf gestützt werden kann, daß die Entscheidung
auf Verletzung eines Reichs-Gesetzes, oder eines
Gesetzes beruhe, dessen Geltungsbereich sich über den
Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt, diese
Voraussetzung aber hier nicht gegeben ist, indem das
Münchener Stadtrecht nur für die Markung der
Stadt München Geltung hat, so ist die Entscheidung
jener Frage dem Revisionsgericht entzogen, und hat
für dessen Entscheidung nach §. 525 a. a. O. die
Entscheidung des Berufungsgerichts maßgebend zu
sein. Urth. v. 2. Nov. Reg. 1 99. 1882.
Die Statthaftigkeit von Pfändung
und Zwangsversteigerung beweglicher Sachen,
welche nach ausländischen Gesetzen
als Pertinenzen von Immobilien gelten,
ist nur nach bayerischen Gesetzen zu beurtheilen.
Mehrere in Oesterreich domizilirende Inhaber
von Prioritätsobligationen der österreichischen
Elisabethbahn hatten wegen des auf Antrag mehrerer
in Bayern wohnhafter Inhaber solcher Obligationen
von Münchener Gerichten über drei zu München befindlich
gewesene Wagen jener Bahn verhängten Arrests
Widerspruchsklage erhoben mit dem Antrage,
den Arrest aufzuheben, und die von der Klag-Partei
behaupteten besseren Rechte auf die Arrestobjekte anzuerkennen.
Die Klage wurde abgewiesen und die
deshalb eingelegte Revision zurückgewiesen, und dieses
zunächst auf Grund der Re Proz.-O. 8. 710,
und dann heißt es in den oberstrichterlichen Entscheidungsgründen
weiter:
8 wurde aber auch geltend gemacht, die Wagen
seien Pertinenz der Bahn, und auf Grund von
Einträgen in die nach österreichischen Gesetzen hiefür
bestehenden öffentlichen Bücher mit dem Immobile
verpfändet, so daß nach den in Oesterreich geltenden
Gesetzen an dessen Betriebsmaterial später we-