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Jedes Gut, Grundstuͤck, oder
Haus te. kann also bloß wie es ist
und benüzt wird, mit allen beste-
benden Verhältnissen, darauf lie-
genden landes-und grundberrlichen
Gaben und tasten 2c. ohne künstli-
che Aufgabe, dieses oder senes in
Gedanken zu addiren, oder zu fub-
#trahiren, geschäzt werden.
I. 16. Ganz nach der nämlichen Ansscht
können alle Güter, (wenn in den Be-
siz: Fatirungen schon die Bestandtheile der-
selben besonders aufgezäblt vorkommen:)
doch niemal anders, als im ganzen
Komplerus gesch dzt werden; indem
die einzelne Schäzung aller einzelnen Bestand-
tbeile eines Guts entweder das falsche Resultar
einer zu hohen Schäzung des Ganzen herbei-
fübren, oder, wenn die geschazten einzelnen
Tbeile wieder nur als Theile, in Hinsicht auf
kollektive Gesammt: Benizung, gewürdiget
werden müssen, eine dem erwähnten prak-
tischen Sinne ganz überlegene künstliche Auf-
gabe bilden würde.
K. 12. Von dieser Komplerual: Schäzung
sind alle walzende Stücke, als ohne-
bin für sich bestehende Ganze, so wie über-
baupt alle jene einzelne Besizungen, welche
in den Fassionen über den Besiz
(nach der dem Edikte H. 1.1. beigelegten
Justruktion Nro. II.) nicht unter dem näms
lichen Zifer des Gutes bloß numerirt,
sondern unter einem ganz eigenen
Zifer besonders eingetragen wer-
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den, ausgenommen, so, daß also dieselbe
besonders geschaͤzt werden muͤssen.
I. 18. Grosse Oekonomien, oder Grund-
Besizungen der Edellente 2c. sollen, wie
kleiaere Hofgüter, der Komplernal: Schä-
zung unterliegen; jedoch unter folgenden Be-
schränkungen:
a)wenn ihre Thbeile in verschiedenen
Steuer:Disteikten entlegen sind, kommen
sie auch in jedem Distrikte besonders abzu-
schdzen;
b) wenn ein solches Oekonomie: Gut rc.
schon aus mehreren abgesonderten Schwai=
gen, Maiereien r2c. besteht, soll jeder dieser
besonderen Komplerus auch besonders geschazt
werden;
c) Bräuereien, einzelne steuerbare Ge-
baͤude rc. in so sern folche zu einem tand-
gute gebören, werden, jene für sich schon
als Gewerbe, diese als besondere, von einer
Oekonomie ganz unabhängige Besizungen,
besonders bebandelt und geschäzt;
d) Waldungen von grösserem Umfange,
welche nicht als zum mittelbaren Beschlage
der Oekonomie gebörig angesehen werden
können, sind, als eine ganz besondere reale
Besizung, auch besonders abzuschäzen.
I. 10. Bei noch unvertheilten Gemeinde"
Gründen kömmt es darauf an: ob diesel-
ben von den einzelnen Gemeindegliedern un-
entgeldlich benügzt werden, oder aber der Ge-
meinde durch Verpachtung eine Rente ab-
werfen. Nur im lezten Falle ist ibr Werth
auf die vorgeschriebene Art zum Behufe
der Besteuerung zu erheben; denn im ersten