Full text : Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

Geistliche  291

vorstande  an  (KVO.  8  31,  Kirchenges.  vom  30.  Okt.  1896  S.  219
Art.  1  und,  soweit  hierdurch  nicht  erledigt,  Cod.  362,  363).  —  2.  Den
Vorsitz  im  Kirchenvorstande  führt  der  Pfarrer  oder  dessen  Stellvertreter.
Während  aber  die  Stellvertretung  des  Pfarrers  als  Mitglied  des
Kirchenvorstandes  (s.  oben  1)  dem  Stellvertreter  des  Pfarrers  im  Pfarramte
  obliegt,  wird  der  mit  dem  Vorsitze  zu  betrauende  Stellvertreter
vom  Kirchenvorstande  aus  dessen  Mitte  freigewählt.  Der  stellvertretende
Vorsitzende  tritt  in  allen  Behinderungsfällen  des  Pfarrers  in  den  Vorsitz
  ein.  Während  der  Pfarrer  sein  Amt  selbst  verwaltet,  Kann  er  dem
Stellvertreter  den  Vorsitz  dann  übertragen,  wenn  er  am  Erscheinen  in
der  Versammlung  verhindert  ist  oder  aus  persönlichen  Gründen  die
Verhandlung  zu  leiten  Bedenken  trägt.  Auch  bei  Vakanz,  Krankheit
und  Beurlaubung  des  Pfarrers  hat  der  gewählte  Stellvertreter  den
Vorsitz  zu  übernehmen,  wenn  die  erledigte  Pfarrstelle  nicht  einem  bestimmten
  G.  zur  einstweiligen  Verwaltung  ständig  übertragen  wird.
Der  Vorsitz  bei  Verhandlungen  über  kirchliche  Bauten  darf  dem  weltlichen
  Stellvertreter  nicht  übertragen  werden;  er  hat  zwar  das  directorium
  actorum,  aber  nicht  das  Recht  zur  Anberaumung  von  Sitzungen
(&K  BO.  §  31,  §  4,  MW.  vom  26.  Jan.  1869,  24.  Juni  1869  und
31.  Aug.  1871,  Cod.  364,  VO.  vom  30.  Vov.  1901  S.  177  §  3  10.
Der  Vorsitzende  hat  entscheidende  Stimme  und  kann  Beschlüsse,  die  er
bedenklich  findet,  dem  Superintendenten  oder  der  Kircheninspektion
anzeigen  (KVO.  §  28).  —  3.  In  Bezug  auf  Seelsorge  und  Verwaltung
  der  Sakramente  sind  die  G.  von  dem  Kirchenvorstande
unabhängig.  Sollte  in  dieser  Beziehung  der  Kirchenvorstand  etwas
wahrnehmen,  was  der  amtlichen  Stellung  oder  dem  Wohl  der  Gemeinde
  zuwider  ist,  so  ist  er  berechtigt,  es  in  der  Sitzung  zur  Sprache
zu  bringen,  nötigenfalls  aber  dem  Superintendenten  oder  der  Kircheninspektion
  Anzeige  zu  erstatten  (KVO.  8§  20).  —  4.  In  die  Verwaltung
  der  geistlichen  Lehne  hat  der  Kirchenvorstand  nicht  einzugreifen,
s.  Pfarrlehn.  »

V.  Vorbildung.  Die  Fürsorge  für  Bildung  tüchtiger  G.  liegt
dem  Landeskonsistorium  ob.  Zu  diesem  Zwecke  ist  es  vom  Kultusministerium
  über  alle  den  akademischen  Studienplan  der  Theologen,
die  Wahl  der  Professoren  der  Theologie,  den  Katalog  der  Vorlesungen
usw.  betreffenden  Anordnungen  gutachtlich  zu  hören  (Kirchenges.  vom
15.  April  1873  S.  376  S.  5  8).  Die  geordneten  Prüfungen  sind  die
Kandidatenprüfung,  die  Wahlfähigkeitsprüfung  und  event.  die  Anstellungsprüfung.
  1.  Die  Kandidatenprüfung  verleiht  die  Kandidatur
  der  Theologie  (s.  Kandidaten  h,  licentia  concionandi  sowie  Anspruch
  auf  Zulassung  zur  Wahlfähigkeitsprüfung  und  erfolgt  nach  der
hierfür  bestehenden  Prüfungsordnung  vom  3.  Febr.  1902  S.  7,  8  vor
der  vom  Kultusministerium  nach  den  Vorschlägen  des  Landeskonsistoriums
  gebildeten  Prüfungskommission  an  der  Universität  Leipzig  unter
dem  Vorsitze  eines  vom  Landeskonsistorium  aus  seiner  Alitte  abgeord-19