Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XXVII. Band. (27)

392  Allgemeine  Gütergemeinschaft.  Bamberger  Landrecht.

abgewiesen.  Das  oberstrichterliche  Erkenntniß  spricht
sich  über  das  hier  obwaltende  Rechtsverhältniß  in
folgender  Weise  aus:

Die  sog.  Bamberger  Gütergemeinschaft  ist  ihrer
Natur  und  ihren  Wirkungen  nach  von  dem  gleichen
Rechtsverhältnisse,  wie  solches  durch  das  gemeine
Recht  geregelt  ist,  völlig  abweichend.  Solange  die
beiden  in  Gütergemeinschaft  stehenden  Eheleute  sich
am  Leben  befinden,  steht  keinem  derselben  ein  volles
Eigenthum  an  dem  Ehevermögen  zu,  sondern  beide
besitzen,  genießen,  verwalten  und  erwerben  in  der
Art  gemeinschaftlich,  daß  keiner  der  Ehetheile  allein
irgend  einen  Theil  dieses  Vermögens  durch  einen
Willensakt  unter  Lebenden  oder  durch  eine  Verfügung
  für  den  Fall  des  Todes  auf  einen  Dritten  übertragen
  kann,  mit  Ausnahme  jener  Handlungen,  welche
nur  Ausfluß  der  Vermögensverwaltung  sind  und  bei
welchen  dann  das  Gesetz  ausdrücklich  die  Fälle  behandelt
  hat,  in  welchen  der  eine  Ehetheil  an  die
Zustimmung  des  anderen  Ehetheiles  gebunden  ist.

Hieraus  ergibt  sich  nun  aber  die  nothwendige
rechtliche  Folge,  daß,  wenn  Eines  der  Eltern  stirbt,
den  vorhandenen  Kindern  keineswegs  sogleich  ein
Vermögenstheil  des  Verlebten  zum  Eigenthum  als
Erbtheil  zufällt,  sondern  dieselben  nur  an  die  Stelle
des  durch  den  Tod  aus  der  Gütergemeinschaft  Getretenen
  und  in  dessen  aus  diesem  Verhältnisse  hervorgehenden
  Rechte  einrücken;  sie  können  sonach,  so
lange  noch  Eines  ihrer  Eltern  in  unverrücktem  Wittibstande
  lebt,  weder  Auszeigung  eines  bestimmten
Vater=  oder  Mutterguts,  noch  eine  Sicherheitsleistung
  für  das  ihnen  erst  nach  dem  Tode  beider
Eltern  erbweise  anfallende  Vermögen  —  mit  alleiniger
  Ausnahme  des  unten  berührten  im  Gesetze  vorgesehenen
  Falles  —  verlangen.  Solange  das  Ableben
  beider  Eltern  noch  nicht  eingetreten  ist,  besteht
auch  für  die  Kinder  noch  gar  kein  Pflichtthell  und