392 Allgemeine Gütergemeinschaft. Bamberger Landrecht.
abgewiesen. Das oberstrichterliche Erkenntniß spricht
sich über das hier obwaltende Rechtsverhältniß in
folgender Weise aus:
Die sog. Bamberger Gütergemeinschaft ist ihrer
Natur und ihren Wirkungen nach von dem gleichen
Rechtsverhältnisse, wie solches durch das gemeine
Recht geregelt ist, völlig abweichend. Solange die
beiden in Gütergemeinschaft stehenden Eheleute sich
am Leben befinden, steht keinem derselben ein volles
Eigenthum an dem Ehevermögen zu, sondern beide
besitzen, genießen, verwalten und erwerben in der
Art gemeinschaftlich, daß keiner der Ehetheile allein
irgend einen Theil dieses Vermögens durch einen
Willensakt unter Lebenden oder durch eine Verfügung
für den Fall des Todes auf einen Dritten übertragen
kann, mit Ausnahme jener Handlungen, welche
nur Ausfluß der Vermögensverwaltung sind und bei
welchen dann das Gesetz ausdrücklich die Fälle behandelt
hat, in welchen der eine Ehetheil an die
Zustimmung des anderen Ehetheiles gebunden ist.
Hieraus ergibt sich nun aber die nothwendige
rechtliche Folge, daß, wenn Eines der Eltern stirbt,
den vorhandenen Kindern keineswegs sogleich ein
Vermögenstheil des Verlebten zum Eigenthum als
Erbtheil zufällt, sondern dieselben nur an die Stelle
des durch den Tod aus der Gütergemeinschaft Getretenen
und in dessen aus diesem Verhältnisse hervorgehenden
Rechte einrücken; sie können sonach, so
lange noch Eines ihrer Eltern in unverrücktem Wittibstande
lebt, weder Auszeigung eines bestimmten
Vater= oder Mutterguts, noch eine Sicherheitsleistung
für das ihnen erst nach dem Tode beider
Eltern erbweise anfallende Vermögen — mit alleiniger
Ausnahme des unten berührten im Gesetze vorgesehenen
Falles — verlangen. Solange das Ableben
beider Eltern noch nicht eingetreten ist, besteht
auch für die Kinder noch gar kein Pflichtthell und