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so wie sie auch allen aus derselben hervorge-
henden Verbindlichkeiten unterworfen sind.
Zwetter Titel.
Geschäftsk#eis des geheimen.
Rathe.
Art. 1. Unser geheimer Rath ist in Ge-
mäßheit des Titels III. S. 2. der Konstitution
die höchste berathschlagende Stelle in den wich-
tigsten inneren Angelegenheiten Unsers Reiches.
Art. 2. Er kann sich nur auf Unsern Be-
sehl versammeln.
Art. 3. Er hat in keinem Geschäfte die
Initiative, und kann nur über diejenigen Ge-
genstände berathschlagen, welche auf Unsern
Befehl von Unsern Ministern an ihn gebracht
werden.
Ueber die Gegenstände , die sich zur Be-
rathung in dem geheimen Rathe eignen, wer-
den die Sizungen, so oft Wir es auf den Vor-
trag Unserer Minister nöthig erachten, von
Uns bestimmt.
Es wird nie eine Vorstellung unmittelbar
an den geheimen Rath gerichtet; sondern all-
leit an Uns, mit Bemerkung des Gegen-
standes.
Art. 4. In Folge des O. 2. Titel Il dis
kutirt und entwirft er die Geseze und Haupt-
Verwaltungs-Verordnungen nach den Grund=
jügen, die ihm von Uns durch die einschlägigen
Ministerien werden mitgetheilt werden.
Art. §. Ueber die an Uns gerichteten,
und von Uns an ihn durch die einschlägigen
Ministerien gewiesenen Fragen, den Sinn der
Geseze betreffend, hat der geheime Rath Uns
sein Gutachten vorzulegen.
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Art. 6. Er vereinigt mit dem Karakter der
berathschlagenden Stelle den richterlichen in
allen kontentioͤsen administrativen Gegenstän-
den, die auf Unfern Befehl durch die einschlä-
gigen Ministerien an ihn gebracht werden, und
für welche er die lezte Instanz nach den näheren
Bestimmungen bildet, die hierüber sowohl in
Beziehung auf die Gegenstände, als auf die
dabei zu beobachtenden Förmlichkeiten nachfol-
gen werden.
Art. 7. Er beurtheilt:
a) die Kompetenz: Streitigkeiten zwischen
den Gerichts= und Verwaltungs= Stellen,
5) die Frage: ob öffentliche Beamte wegen
begangenen Verbrechen vor Gericht gestellt
werden können und sollen.
Art. 8. Wegen dieser Judicial-Geschäfte
versammelt sich der geheime Rath wöchentlich
einmal an einem noch zu bestimmenden Tage.
Bei diesen Versammlungen müssen jedesmal
zwei Drittheile der Mitglieder gegenwärtig
seyn.
Dritter Titel.
Gesechäaftsgang.
Art. 1. Aus der General Versammlung
des geheimen Raths werden nach den ihm zu-
gewiesenen Gegenständen drei Sektionen ge-
bildet:
a) der bürgerlichen und peinlichen Geseige-
bung,
b) der Finanzen, und
c) der inneren Verwaltung.
Art. 2. Jede Sektion besteht wenigstens
aus 3 Mitgliedern; wenn kein besonderer Praͤ-
stdent als Vorstand der Sektion von Uns er-