Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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so wie sie auch allen aus derselben hervorge- 
henden Verbindlichkeiten unterworfen sind. 
Zwetter Titel. 
Geschäftsk#eis des geheimen. 
Rathe. 
Art. 1. Unser geheimer Rath ist in Ge- 
mäßheit des Titels III. S. 2. der Konstitution 
die höchste berathschlagende Stelle in den wich- 
tigsten inneren Angelegenheiten Unsers Reiches. 
Art. 2. Er kann sich nur auf Unsern Be- 
sehl versammeln. 
Art. 3. Er hat in keinem Geschäfte die 
Initiative, und kann nur über diejenigen Ge- 
genstände berathschlagen, welche auf Unsern 
Befehl von Unsern Ministern an ihn gebracht 
werden. 
Ueber die Gegenstände , die sich zur Be- 
rathung in dem geheimen Rathe eignen, wer- 
den die Sizungen, so oft Wir es auf den Vor- 
trag Unserer Minister nöthig erachten, von 
Uns bestimmt. 
Es wird nie eine Vorstellung unmittelbar 
an den geheimen Rath gerichtet; sondern all- 
leit an Uns, mit Bemerkung des Gegen- 
standes. 
Art. 4. In Folge des O. 2. Titel Il dis 
kutirt und entwirft er die Geseze und Haupt- 
Verwaltungs-Verordnungen nach den Grund= 
jügen, die ihm von Uns durch die einschlägigen 
Ministerien werden mitgetheilt werden. 
Art. §. Ueber die an Uns gerichteten, 
und von Uns an ihn durch die einschlägigen 
Ministerien gewiesenen Fragen, den Sinn der 
Geseze betreffend, hat der geheime Rath Uns 
sein Gutachten vorzulegen. 
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Art. 6. Er vereinigt mit dem Karakter der 
berathschlagenden Stelle den richterlichen in 
allen kontentioͤsen administrativen Gegenstän- 
den, die auf Unfern Befehl durch die einschlä- 
gigen Ministerien an ihn gebracht werden, und 
für welche er die lezte Instanz nach den näheren 
Bestimmungen bildet, die hierüber sowohl in 
Beziehung auf die Gegenstände, als auf die 
dabei zu beobachtenden Förmlichkeiten nachfol- 
gen werden. 
Art. 7. Er beurtheilt: 
a) die Kompetenz: Streitigkeiten zwischen 
den Gerichts= und Verwaltungs= Stellen, 
5) die Frage: ob öffentliche Beamte wegen 
begangenen Verbrechen vor Gericht gestellt 
werden können und sollen. 
Art. 8. Wegen dieser Judicial-Geschäfte 
versammelt sich der geheime Rath wöchentlich 
einmal an einem noch zu bestimmenden Tage. 
Bei diesen Versammlungen müssen jedesmal 
zwei Drittheile der Mitglieder gegenwärtig 
seyn. 
Dritter Titel. 
Gesechäaftsgang. 
Art. 1. Aus der General Versammlung 
des geheimen Raths werden nach den ihm zu- 
gewiesenen Gegenständen drei Sektionen ge- 
bildet: 
a) der bürgerlichen und peinlichen Geseige- 
bung, 
b) der Finanzen, und 
c) der inneren Verwaltung. 
Art. 2. Jede Sektion besteht wenigstens 
aus 3 Mitgliedern; wenn kein besonderer Praͤ- 
stdent als Vorstand der Sektion von Uns er-
	        
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