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Könsglich= Baierisches
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Regierungsblat t.
III. Stück. München, Mittwoch den 20. Jänner ros.
Allgemeine Verordnung.
(Die Kompetenz der kbniglich = Baierischen Ju-
stizstellen für die bei den vormaligen Reichs-
gerichten anhängig gewesenen, noch unerledig-
ten Rechtsstreite betreffend.)
Danit über die Kompetenz der königlich-
Baierischen Justizstellen für die bei den vor-
maligen Reichsgerichten anhängig gewesen-
en, noch unerledigten Rechtsstreite die Zwei-
fel, welche sich in einzelnen Fällen ergeben
baben, im allgemeinen gehoben seyn, wird
biemit folgende allerhöchste Erklärung be-
kannt gemacht::
Durch die unterscheidenden Bestimmungen
der allerhöchsten Verordnung vom 17. De-
zember 1306/(Regierungsblatt von 180 7 St. J.
S.14.) nach der Beschaffenbeit der Rechrestrei-
te, in Hinsicht auf die Prozeß-Instanzensowohl,
als der Prozeßgattungen, ist auch eneschieden,
daß die bei den vormaligen Reichsgerichten
anhängig gewesenen, und zu den könig-
lich-Baierischen Iustizstellen überkommenden
Rechtsstreite nach dem Unterschiede, wie die
Reichsgerichte dabei— nachder Beschafssenbeit
des Prezesses — die erste oder zweite Appellati-
ons-- oder die Revisions Instanz bildeten,
auch bei den königlich = Baierischen Justiz-
stellen in die gleichmäßigen Instanzen der ge-
sönderten Gerichtshöfe, nämlich der könig-
lich= Baierischen Hofgerichte, und der die-
sen gleichstehenden tandes-Justizstellen, oder,
im Falle, wo die Rechtsstreite bei dem Reichs-
gerichte in der Appellations; oder Revissons-
Instanz anbängig waren, solche auch zu den
königlich= Baierischen Obersten Justizstellen
angewiesen seyen; nicht minder, daß in Fal-
len, wo die Verbandlung der Rechtssache
zur ersten Unter-Instanz sich eigner, solche
eben so, wie sie von den vormaligen Reichs-
gerichten zur unteren Territorial = Instanz
wäre gewiesen worden, auch von den könig-
lich-Baierischen tandes= Justizstellen zu den
geeigneten Untergerichts-Instanzen gewiesen
werden musse.
Gleichwie also, nach diesen Unterscheidung-
en, die königlich= Baierischen Hofgerichte,
und die diesen gleichstebenden kandes-Justiz-
stellen nicht minder, als die königlich= Baier=
ischen Obersten Justizstellen an die Srelle der
vormaligen Reichsgerichte treten; sobin auch
von einer, wie von der anderen dieser könig-
lich= Baierischen Justigstellen, (deren Kom-
petenz in einem Rechtsstreite also gegründet
ist), die Requisition der desfallsigen, bei den
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