Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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11.  In  §.  33  „Frankirungsvermerk“  ist  als  III.  Absatz  nachzutragen:
III.  Wegen  ungenügend  frankirter  oder  unfrankirter  Drucksachen  und  Waarenproben
vergl.  8.  16  IX  und  §.  17  VII  und  VIII.

12.  In  §.  36  „Zurückforderung  von  Postsendungen  durch  den  Absender“  erhält  der
Absatz  VII  folgende  Fassung:

VII.  Ist  die  Sendung  bereits  abgesandt,  so  finden  hinsichtlich  der  Portoerhebung  für
die  Rückbeförderung  dieselben  Bestimmungen,  wie  bei  einer  gewöhnlichen  Rücksendung
  (§.  45  VII)  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  das  Rückporto  eintretendenfalls
  nach  der  wirklich  zurückgelegten  Beförderungsstrecke  berechnet  wird.

13.  Iu  §.  42  „Bestellung  der  Schreiben  mit  Behändigungsschein“  erhält  der  Punkt  2
folgende  Fassung:
2.  die  Behändigung  muß  an  den  auf  dem  Schreiben  benannten  Adressaten  oder  an
dessen  Bevollmächtigten  erfolgen.
Wird  der  bezeichnete  Adressat  oder  dessen  Bevollmächtigter  nicht  persönlich  angetroffen,
  so  sind  gewöhnliche  Schreiben  mit  Behändigungsschein
a)  einem  erwachsenen  Familiengliede  des  Adressaten  beziehungsweise  des  Bevollmächtigten
  desselben,  ·
h)  in  Ermangelung  eines  solchen  Familienglieds  einem  Dienstboten  des  Adressaten,
c)  wenn  es  an  dergleichen  Personen  fehlt,  und  das  Schreiben  an  einen  Haus—-oder
  Grund-Eigenthümer  gerichtet  ist,  dem  Verwalter  oder  dem  Pächter  de
Adressaten,  endlich
4)  in  Ermangelung  aller  dieser  Personen  dem  Hauswirth  zu  behändigen.  Die
Zustellung  dorf  nicht  an  unerwachsene  Kinder,  an  Miether  oder  an  Fremd
geschehen.  Den  Personen,  au  welche  statt  des  Adressaten  behändigt  wird,  ist
zu  empfehlen,  das  Schreiben  dem  Adressaten  ungesäumt  zuzustellen.  Eingeschriebene
  Briefe  mit  Behändigungsschein  sind  dem  Adressaten  selbst  oder  einer
derjenigen  Personen  zu  behändigen,  an  welche  die  Bestellung  von  eingeschriebenen
Briefen  nach  §.  41  V  zulässig  ist.
14.  In  §.  44  „Nachsendung  der  Postsendungen“  ist  in  Absatz  II  der  zweite  Satz  zu
streichen.