Object: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

III. Abschn. Von den Obliegenheiten der einzelnen Chargen. 373 
Entlassung aus dem Dienst fordern darf, sowie daß ich den Be- 
stimmungen über Versetzung unterworfen bin, wie alle übrigen Mann- 
schaften des aktiven Dienststandes. 
Indem ich mich diesen Bedingungen ausdrücklich unterwerfe, bitte 
ich, zu meiner Kapitulation die höhere Bestätigung einzuholen. 
Vor= und Zuname des Kapitulanten. 
Für die Richtigkeit: 
(Ort Datun) ..... 
  
  
Lieutenant. 
Bestätigt: 
:..... (Ort,Datum)..... 
Oberst. 
Nach selbstständig gefaßtem Entschluß erkläre ich, indem ich mich 
den vorstehend angegebenen Bedingungen unterwerfe, meine Kapitulation 
von bis verlängert und bitte zu derselben die höhere 
Bestätigung einzuholen. 
Vor= und Zuname des Kapitulanten. 
Für die Richtigkeit: 
...... (Ort,XDatum) ..... 
Lieutenant. 
Bestätigt: 
...... (Ort,Datum)..... 
Oberst. 
8. Zu Vizefeldwebeln des aktiven Dienstes werden Sergenten 
ernannt, welche mindestens 15 Jahre zur Zufriedenheit ihrer Vorgesetzten 
gedient haben und fähig sind, den Feldwebel im äußern Dienste — also 
ohne Rücksicht auf Buch- und Rechnungsführung — zu ersetzen. 
9. Der Regimentskommandeur kann die Unteroffizierscharge über- 
zähligen Hoboisten, Hornisten, Trompetern 2c. ertheilen, ohne daß den- 
selben dadurch ein Anspruch auf höhere Löhnung, Pension 2c. erwächst, 
wenn sie bei guter Führung besondere Leistungsfähigkeit besitzen. 
10. Der der Bekleidungskommission eines jeden Infanterie= und Ar- 
tillerieregiments, sowie jedes Infanterie-, Jäger-, Fußartillerie (K.-M.-R. 
v. 3. Januar 1875, Nr. 22804) und Pionierbataillons aus dem Stande 
der Kompagnien beizugebende Regiments= 2c. Kammerunteroffizier 
wird — wie bei der Kavalerie der Regiments= 2c. Quartiermeister — vom 
Regimentskommandeur ernannt. 
11. Dagegen ernennen die Kompagnie= 2c. Chefs ihre Kammerunter- 
offiziere, Quartiermeister und Fouriere, sowie die Gewehrunteroffiziere und 
Futtermeister. 
12. Bei jeder Kompagnie sind vier geeignete Leute im letzten Dienst- 
jahre zu Landwehrunteroffizieren auszubilden. Bei der Entlassung zur 
Reserve ist die Qualifikation zum Unteroffizier im Militärpasse vor- 
zumerken. Gleichzeitig werden sie zu Gefreiten ernannt. 
K.-M.-R. vom 15. Mai 1876, Nr. 5400. V.-Bl. 21. Für jeden 
manquirenden ohne Gehalt abkommandirten oder ohne Gehalt beurlaubten 
Unteroffizier darf ein Gefreiter oder Gemeiner mehr gehalten werden 
  
 
	        
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