III. Abschn. Von den Obliegenheiten der einzelnen Chargen. 373
Entlassung aus dem Dienst fordern darf, sowie daß ich den Be-
stimmungen über Versetzung unterworfen bin, wie alle übrigen Mann-
schaften des aktiven Dienststandes.
Indem ich mich diesen Bedingungen ausdrücklich unterwerfe, bitte
ich, zu meiner Kapitulation die höhere Bestätigung einzuholen.
Vor= und Zuname des Kapitulanten.
Für die Richtigkeit:
(Ort Datun) .....
Lieutenant.
Bestätigt:
:..... (Ort,Datum).....
Oberst.
Nach selbstständig gefaßtem Entschluß erkläre ich, indem ich mich
den vorstehend angegebenen Bedingungen unterwerfe, meine Kapitulation
von bis verlängert und bitte zu derselben die höhere
Bestätigung einzuholen.
Vor= und Zuname des Kapitulanten.
Für die Richtigkeit:
...... (Ort,XDatum) .....
Lieutenant.
Bestätigt:
...... (Ort,Datum).....
Oberst.
8. Zu Vizefeldwebeln des aktiven Dienstes werden Sergenten
ernannt, welche mindestens 15 Jahre zur Zufriedenheit ihrer Vorgesetzten
gedient haben und fähig sind, den Feldwebel im äußern Dienste — also
ohne Rücksicht auf Buch- und Rechnungsführung — zu ersetzen.
9. Der Regimentskommandeur kann die Unteroffizierscharge über-
zähligen Hoboisten, Hornisten, Trompetern 2c. ertheilen, ohne daß den-
selben dadurch ein Anspruch auf höhere Löhnung, Pension 2c. erwächst,
wenn sie bei guter Führung besondere Leistungsfähigkeit besitzen.
10. Der der Bekleidungskommission eines jeden Infanterie= und Ar-
tillerieregiments, sowie jedes Infanterie-, Jäger-, Fußartillerie (K.-M.-R.
v. 3. Januar 1875, Nr. 22804) und Pionierbataillons aus dem Stande
der Kompagnien beizugebende Regiments= 2c. Kammerunteroffizier
wird — wie bei der Kavalerie der Regiments= 2c. Quartiermeister — vom
Regimentskommandeur ernannt.
11. Dagegen ernennen die Kompagnie= 2c. Chefs ihre Kammerunter-
offiziere, Quartiermeister und Fouriere, sowie die Gewehrunteroffiziere und
Futtermeister.
12. Bei jeder Kompagnie sind vier geeignete Leute im letzten Dienst-
jahre zu Landwehrunteroffizieren auszubilden. Bei der Entlassung zur
Reserve ist die Qualifikation zum Unteroffizier im Militärpasse vor-
zumerken. Gleichzeitig werden sie zu Gefreiten ernannt.
K.-M.-R. vom 15. Mai 1876, Nr. 5400. V.-Bl. 21. Für jeden
manquirenden ohne Gehalt abkommandirten oder ohne Gehalt beurlaubten
Unteroffizier darf ein Gefreiter oder Gemeiner mehr gehalten werden