Full text : preußisches Staatsrecht. Zweiter Teil (2)

Grundgedanken  u.  Zusammensetzung  d.  Landtages.  99

99,  104),  sowie  Kontrolle  der  gesamten  Finanzverwaltung
und  Steuerbewilligung  (Art.  100),  und  endlich  Mitwirkung  bei
Aufnahme  von  Staatsschulden  und  Übernahme  von  Staatsgarantien
  (Art.  103  Verf.-Urk.);  c)  Überwachung  der  Gesamtstaatsverwaltung
  mittels  der  Rechte  der  Interpellation,  des
Beschwerde=  und  Petitionsrechts  (Art.  81,  82).

2.  Kollegialische  Rechte:  a)  Prüfung  und  Entscheidung
über  die  richtige  Wahl  der  Abgeordneten,  b)  Wahl  des  Präsidenten,
  des  Vizepräsidenten  und  der  Schriftführer,  c)  Handhabung
  der  Disziplin,  d)  das.  Recht  des  Erlasses  der  Geschäftsordnung,
  die  jederzeit  abgeändert  werden  kann.

§  26.  Zusammensetzung  des  Landtages.

Das  Zweikammersystem  gilt  wie  in  den  meisten  europäischen
  Staaten  so  auch  in  Preußen.  Die  Kammern  beraten
und  tagen  getrennt  mit  Ausnahme  von  gewissen  formellen
Zusammenkünften,  wie  bei  der  Eröffnung  des  Landtages,
dem  Eide  des  Königs  usw.  Die  Kammern  sind  gleichgestellt;
nur  für  die  Beratung  von  Finanzgesetzentwürfen  und  dem
Haushaltsetat  hat  das  Unterhaus  den  Vorrang  (Art.  62,  Abs.  3
Verf.-Urk.).  Die  Meinung  beider  Kammern  zusammen  ist  erst
die  Meinung  der  Volksvertretung.  Im  übrigen  besteht  die
erste  Kammer,  das  Herrenhaus,  aus  Mitgliedern,  die  der
König  mit  erblicher  Berechtigung  oder  auf  Lebenszeit  beruft.

1.  Nach  der  jetzt  maßgebenden  königlichen  Verordnung
vom  12.  Oktober  1854  sind  erbliche  Mitglieder:  a)  die  Prinzen
des  königlichen  Hauses,  wenn  sie  volljährig  geworden  sind,  b)
die  ehemaligen  Reichsunmittelbaren,  c)  einzelne  landsässige
Fürsten  und  Herren  nach  einer  besonderen  Verordnung  vom
3.  Februar  1847.  Ihre  Gesamtzahl  ist  98.

2.  Lebenslängliche  Mitglieder  sind:  a)  die  Inhaber  der
vier  großen  Landesämter  im  alten  Königreich  Preußen,
Oberburggraf,  Landhofmeister,  Obermarschall,  Kanzler  (Ober=7*