Grundgedanken u. Zusammensetzung d. Landtages. 99
99, 104), sowie Kontrolle der gesamten Finanzverwaltung
und Steuerbewilligung (Art. 100), und endlich Mitwirkung bei
Aufnahme von Staatsschulden und Übernahme von Staatsgarantien
(Art. 103 Verf.-Urk.); c) Überwachung der Gesamtstaatsverwaltung
mittels der Rechte der Interpellation, des
Beschwerde= und Petitionsrechts (Art. 81, 82).
2. Kollegialische Rechte: a) Prüfung und Entscheidung
über die richtige Wahl der Abgeordneten, b) Wahl des Präsidenten,
des Vizepräsidenten und der Schriftführer, c) Handhabung
der Disziplin, d) das. Recht des Erlasses der Geschäftsordnung,
die jederzeit abgeändert werden kann.
§ 26. Zusammensetzung des Landtages.
Das Zweikammersystem gilt wie in den meisten europäischen
Staaten so auch in Preußen. Die Kammern beraten
und tagen getrennt mit Ausnahme von gewissen formellen
Zusammenkünften, wie bei der Eröffnung des Landtages,
dem Eide des Königs usw. Die Kammern sind gleichgestellt;
nur für die Beratung von Finanzgesetzentwürfen und dem
Haushaltsetat hat das Unterhaus den Vorrang (Art. 62, Abs. 3
Verf.-Urk.). Die Meinung beider Kammern zusammen ist erst
die Meinung der Volksvertretung. Im übrigen besteht die
erste Kammer, das Herrenhaus, aus Mitgliedern, die der
König mit erblicher Berechtigung oder auf Lebenszeit beruft.
1. Nach der jetzt maßgebenden königlichen Verordnung
vom 12. Oktober 1854 sind erbliche Mitglieder: a) die Prinzen
des königlichen Hauses, wenn sie volljährig geworden sind, b)
die ehemaligen Reichsunmittelbaren, c) einzelne landsässige
Fürsten und Herren nach einer besonderen Verordnung vom
3. Februar 1847. Ihre Gesamtzahl ist 98.
2. Lebenslängliche Mitglieder sind: a) die Inhaber der
vier großen Landesämter im alten Königreich Preußen,
Oberburggraf, Landhofmeister, Obermarschall, Kanzler (Ober=7*