Gegenstand
Nr.
der
Anlage C
Verpackung
1
2
3
Noch Zündungen.
II. Sprengkräftige.
Zündwaren.
Die hierzu gehörigen Waren
sind im Verzeichnis unter
ihrer Bezeichnung besonders
aufgeführt.
Zyankalium und Zyanna-=trium:
a) in fester Form;
b) S3yankaliumlauge,
syannatrlumlauge.
Ic.
IV. Zif. 3.
IV. Zif. 5.
innere:
verzinnte eiserne Schrauben verschlossen sein. Bei
Verwendung von Zinkblecheinsätzen muß die Wandstärke
der Holzkiste mindestens 17 mm betragen. In
den Holzkisten sind die Gefechtspistolen mittels Holzeinlagen
derart zu lagern, daß sie unter sich und von
den Kistenwänden mindestens 20 mm abstehen und
gegen erschiebung gesichert sind. Mehr als 5 Kisten
ürfen nicht zusammengepackt werden.
ierschi der Kisten wie zu a) Abs. (2) für Sprengkapseln.
Verpackung in Uberkisten wie zu a) Abs. (3),
jedoch lichter Raum
estens 100 mm.
zwischen Kisten und Uberkiste min-—
Haltbare, dichte Behälter, die so verschlossen sein
müssen, daß kein Verstreuen, Verstauben oder Auslaufen
des Inhalts möglich ist, und zwar:
a) starke, eiserne Fässer mit aufgeschraubtem Deckel und
Rollreifen
oder
doppelte Fässer aus festem, trockenem Holze mit
Einlagereifen oder ebengol e doppelte Kisten mit
Umfassungsbändern, wobei die inneren Gefäße mit
dichtem Stoff ausgekleidet sein müssen. Statt der
inneren Holzbehälter können auch verlötete Blechgefäße
oder Gefäße aus Glas oder Ton verwendet
werden. Die Glas= und Tongefäße müssen in den
Ubergefäßen (Körben, Kübeln, Kisten) mit geeigneten
Verpackungsstoffen fest verpackt sein. Unter diesen
Bedingungen können auch mehrere solcher Gefäße
zu einem Versandstücke vereinigt werden.
Auf den Versandstücken muß ihr Inhalt deutlich
und dauerhaft angegeben sein. Außerdem ist die Bezeichnung
„Gift.“ Peneuzufügen.
altbare, dichte Behälter, die so verschlossen sind,
daß kein Auslaufen des Inhalts möglich ist, und zwar:
a) gut verschlossene eiserne Gefäße, die in feste Holzoder
Metallbehälter mit Kieselgur, Sägemehl oder
anderen aufsaugenden Stoffen fest eingebettet sind
oder
Kesselwagen. Die Kessel dürfen keine Nietnähte
haben oder müssen doppelwandig sein. Sie dürfen
an den unteren Teilen keine Offnungen (Häfne
Ventile oder dgl.) haben. Die Offnungen müssen
abgedichtet und durch fest aufgeschraubte Metallkappen
geschützt sein.
Auf den Versandstücken und auf den Hesselwagen
muß ihr, Inhalt deutlich und dauerhaft ange—
eben sein. Außerdem ist die Bezeichnung „Gift.“
garzuzufüigen.
b)
b)