Metadaten : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1837. (28)

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8)  die  Ausübung  einer  korrektionellen  Polizeigewalt,  gemeinschaftlich  mit  dem
Chef  des  betressenden  Hofmarschall-Amtes.

Diese  Funktion  tritt  ein,  wenn  ein  Untergebener  sich  der  Insubordination,
  der  Insolenz  und  der  Trunkenheit,  so  wie  überhaupt  der  Unregelmäßigkeit
  bei  seiner  Dienstführung  und  in  seiner  Führung  überhaupt,
schuldig  macht.

Die  für  diese  unter  Nr.  8.  erwähnten  Vergehen  zu  verhängenden
Strafen,  insoweit  sie  eine  achttägige  Gefängnißstrafe  nicht  übersteigen,  setzt
der  Justitiarius  nach  vorgängiger  Berathung  mit  dem  Chef  des  betrefsenden
  Hofmarschall-Amts  durch  ein  Resolut  fest,  wogegen  weder  ein
Rechtsmittel,  noch  die  Berufung  auf  förmliche  gerichtliche  Untersuchung
und  Entscheidung  zulässig  ist.

Endlich

9)  gehört  zu  den  Funktionen  des  Justitigrius  die  Vollstreckung  aller  von
ihm  erkannten  Serafen.
8.  6.

Bei  solchen  Vergehen,  die  nicht  zur  Entscheidung  des  Justitiarius  gehsren,
  gebührt  ihm  der  erste  Angriff,  die  Feststellung  des  Thatbestandes,  und  in
den  dazu  geeigneten  Fallen  die  Verhaftung  des  Angeschuldigten.  Das  weitere
Verfahren  bleibt  aber  den  dazu  eingesetzten  ordentlichen  Beh#rden  überlassen.

8.  7.

Eine  eigene  Depositalverwaltung  fuͤhrt  der  Justitiarius  nicht.  Wenn  Deposita
  vorkommen,  so  muͤssen  diese  bei  dem  Depositorio  des  Kammergerichts  oder
des  Stadtgerichts  zu  Potsdam  vereinnahmt  werden.

Bis  diese  Vereinnahmung  erfolgt,  so  wie  uͤberhaupt  bei  bloßen  Asservationen,
  werden  die  Asservate  in  der  Kasse  Unseres  Hofmarschall-Amts  aufbewahrt.
Der  jedesmalige  Rendant  führt  darüber  ein  besonderes  Asservatenbuch  und  der
Juslitiarius  ein  Asservaten-Kontrollbuch.

4.  8.

Kriminal=  und  Prozeßtabellen  hat  der  Justitiarius  eben  so  wie  die  Untergerichte
  einzureichen.
6.  9.

Dem  Justiriarius  werden  ein  Protokollführer,  welcher  zugleich  alle  vorkommende
  Subalterngeschaste,  mic  Ausschluß  der  Expeditionen  und  Kassengeschäfte,
zu  übernehmen  schuldig  ist,  und  Boten  beigeordnet,  welche  die  Insinuationen  zu
besorgen  und  die  Exekutionen  zu  vollstrecken  haben.

K.  10.