Full text : Eisenbahn-Verkehrsordnung.

Gegenstand

Nr.
der
Anlage  C

Verpackung

1

2

3

Noch  Zündungen.
II.  Sprengkräftige.

Zündwaren.
Die  hierzu  gehörigen  Waren
sind  im  Verzeichnis  unter
ihrer  Bezeichnung  besonders
aufgeführt.

Zyankalium  und  Zyanna-=trium:

a)  in  fester  Form;

b)  S3yankaliumlauge,

syannatrlumlauge.


Ic.

IV.  Zif.  3.

IV.  Zif.  5.

innere:

verzinnte  eiserne  Schrauben  verschlossen  sein.  Bei
Verwendung  von  Zinkblecheinsätzen  muß  die  Wandstärke
  der  Holzkiste  mindestens  17  mm  betragen.  In
den  Holzkisten  sind  die  Gefechtspistolen  mittels  Holzeinlagen
  derart  zu  lagern,  daß  sie  unter  sich  und  von
den  Kistenwänden  mindestens  20  mm  abstehen  und
gegen  erschiebung  gesichert  sind.  Mehr  als  5  Kisten
ürfen  nicht  zusammengepackt  werden.

ierschi  der  Kisten  wie  zu  a)  Abs.  (2)  für  Sprengkapseln.
  Verpackung  in  Uberkisten  wie  zu  a)  Abs.  (3),
jedoch  lichter  Raum
estens  100  mm.

zwischen  Kisten  und  Uberkiste  min-—



Haltbare,  dichte  Behälter,  die  so  verschlossen  sein
müssen,  daß  kein  Verstreuen,  Verstauben  oder  Auslaufen
  des  Inhalts  möglich  ist,  und  zwar:

a)  starke,  eiserne  Fässer  mit  aufgeschraubtem  Deckel  und
Rollreifen

oder

doppelte  Fässer  aus  festem,  trockenem  Holze  mit
Einlagereifen  oder  ebengol  e  doppelte  Kisten  mit
Umfassungsbändern,  wobei  die  inneren  Gefäße  mit
dichtem  Stoff  ausgekleidet  sein  müssen.  Statt  der
inneren  Holzbehälter  können  auch  verlötete  Blechgefäße
  oder  Gefäße  aus  Glas  oder  Ton  verwendet
werden.  Die  Glas=  und  Tongefäße  müssen  in  den
Ubergefäßen  (Körben,  Kübeln,  Kisten)  mit  geeigneten
Verpackungsstoffen  fest  verpackt  sein.  Unter  diesen
Bedingungen  können  auch  mehrere  solcher  Gefäße
zu  einem  Versandstücke  vereinigt  werden.

Auf  den  Versandstücken  muß  ihr  Inhalt  deutlich
und  dauerhaft  angegeben  sein.  Außerdem  ist  die  Bezeichnung
  „Gift.“  Peneuzufügen.

altbare,  dichte  Behälter,  die  so  verschlossen  sind,

daß  kein  Auslaufen  des  Inhalts  möglich  ist,  und  zwar:
a)  gut  verschlossene  eiserne  Gefäße,  die  in  feste  Holzoder
  Metallbehälter  mit  Kieselgur,  Sägemehl  oder
anderen  aufsaugenden  Stoffen  fest  eingebettet  sind

oder
Kesselwagen.  Die  Kessel  dürfen  keine  Nietnähte
haben  oder  müssen  doppelwandig  sein.  Sie  dürfen
an  den  unteren  Teilen  keine  Offnungen  (Häfne
Ventile  oder  dgl.)  haben.  Die  Offnungen  müssen
abgedichtet  und  durch  fest  aufgeschraubte  Metallkappen
  geschützt  sein.

Auf  den  Versandstücken  und  auf  den  Hesselwagen
muß  ihr,  Inhalt  deutlich  und  dauerhaft  ange—
eben  sein.  Außerdem  ist  die  Bezeichnung  „Gift.“
garzuzufüigen.

b)

b)