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8) die Ausübung einer korrektionellen Polizeigewalt, gemeinschaftlich mit dem
Chef des betressenden Hofmarschall-Amtes.
Diese Funktion tritt ein, wenn ein Untergebener sich der Insubordination,
der Insolenz und der Trunkenheit, so wie überhaupt der Unregelmäßigkeit
bei seiner Dienstführung und in seiner Führung überhaupt,
schuldig macht.
Die für diese unter Nr. 8. erwähnten Vergehen zu verhängenden
Strafen, insoweit sie eine achttägige Gefängnißstrafe nicht übersteigen, setzt
der Justitiarius nach vorgängiger Berathung mit dem Chef des betrefsenden
Hofmarschall-Amts durch ein Resolut fest, wogegen weder ein
Rechtsmittel, noch die Berufung auf förmliche gerichtliche Untersuchung
und Entscheidung zulässig ist.
Endlich
9) gehört zu den Funktionen des Justitigrius die Vollstreckung aller von
ihm erkannten Serafen.
8. 6.
Bei solchen Vergehen, die nicht zur Entscheidung des Justitiarius gehsren,
gebührt ihm der erste Angriff, die Feststellung des Thatbestandes, und in
den dazu geeigneten Fallen die Verhaftung des Angeschuldigten. Das weitere
Verfahren bleibt aber den dazu eingesetzten ordentlichen Beh#rden überlassen.
8. 7.
Eine eigene Depositalverwaltung fuͤhrt der Justitiarius nicht. Wenn Deposita
vorkommen, so muͤssen diese bei dem Depositorio des Kammergerichts oder
des Stadtgerichts zu Potsdam vereinnahmt werden.
Bis diese Vereinnahmung erfolgt, so wie uͤberhaupt bei bloßen Asservationen,
werden die Asservate in der Kasse Unseres Hofmarschall-Amts aufbewahrt.
Der jedesmalige Rendant führt darüber ein besonderes Asservatenbuch und der
Juslitiarius ein Asservaten-Kontrollbuch.
4. 8.
Kriminal= und Prozeßtabellen hat der Justitiarius eben so wie die Untergerichte
einzureichen.
6. 9.
Dem Justiriarius werden ein Protokollführer, welcher zugleich alle vorkommende
Subalterngeschaste, mic Ausschluß der Expeditionen und Kassengeschäfte,
zu übernehmen schuldig ist, und Boten beigeordnet, welche die Insinuationen zu
besorgen und die Exekutionen zu vollstrecken haben.
K. 10.