Eigentum
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978
979
74
2
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Eigentum
8
Hat der Finder nach der Abliefe“ 980 Die Versteigerung der gefundenen
rung der Sache oder des Versteigerungs.
erlöses an die Polizeibehörde auf
Grund der Vorschriften der 88 973,
974 das E. erworben, so geht es auf
die Gemeinde des Fundorts über,
wenn nicht der Finder vor dem Ablaufe
einer ihm von der Polizeibehörde
bestimmten Frist die Herausgabe
verlangt. 977, 978.
Wer infolge der Vorschriften der
§§ 973, 974, 976 einen Rechtsverlust
erleidet, kann in den Fällen der
§§ 973, 974 von dem Finder, in
den Fällen des § 976 von der Gemeinde
des Fundorts die Herausgabe
des durch die Rechtsänderung
Erlangten nach den Vorschriften über
die Herausgabe einer ungerechtfertigten
Bereicherung fordern. Der Anspruch
erlischt mit dem Ablaufe von drei
Jahren nach dem Übergange des E.
auf den Finder oder die Gemeinde,
wenn nicht die gerichtliche Geltendmachung
vorher erfolgt. 978.
Wer eine Sache in den Geschäftsräumen
oder den Beförderungsmitteln
einer öffentlichen Behörde oder einer
dem öffentlichen Verkehr dienenden
Verkehrsanstalt findet und an sich
nimmt, hat die Sache unrerzüglich
an die Behörde oder die Verkehrsanstalt
oder an einen ihrer Angestellten
abzuliefern. Die Vorschriften
der §§ 965—977 finden keine Anwendung.
Die Behörde oder die Verkehrsanstalt
kann die an sie abgelieferte Sache
öffentlich versteigern lassen. Die
öffentlichen Behörden und die Verkehrsanstalten
des Reichs, der Bundesstaaten
und der Gemeinden können
die Versteigerung durch einen ihrer
Beamten vornehmen lassen.
Der Erlös trilt an die Stelle der
Sache. 983.
Sache ist erst zulässig, nachdem die
Empfangsberechtigten in einer öffentlichen
Bekanntmachung des Fundes
zur Anmeldung ihrer Rechte unter
Bestimmung einer Frist aufgefordert
worden sind und die Frist verstrichen
ist; sie ist unzulässig, wenn eine Anmeldung
rechtzeitig erfolgt ist.
Die Bekanntmachung ist nicht erforderlich,
wenn der Verderb der
Sache zu besorgen oder die Aufbewahrung
mit unnverhältnismäßigen
Kosten verbunden ist. 982, 983.
981 Sind seit dem Ablaufe der in der
öffentlichen Bekanntmachung bestimmten
Frist drei Jahre verstrichen, so
fällt der Versteigerungserlös, wenn
nicht ein Empfangsberechtigter sein
Recht angemeldet hat, bei Reichsbehörden
und Reichsanstalten an den
Reichsfiskus, bei Landesbehörden und
Landesanstalten an den Fiskus des
Bundesstaats, bei Gemeindebehörden
und Gemeindeanstalten an die Gemeinde,
bei Verkehrsanstalten, die
von einer Privatperson betrieben
werden, an diese.
Ist die Versteigerung ohne die
öffentliche Bekanntmachung erfolgt,
so beginnt die dreijährige Frist erst,
nachdem die Empfangsberechtigten in
einer öffentlichen Bekanntmachung des
Fundes zur Anmeldung ihrer Rechte
aufgefordert worden sind. Das
Gleiche gilt, wenn gefundenes Geld
abgeliefert worden ist.
Die Kosten werden von dem herauszugebenden
Betrag abgezogen.
982, 983.
982 Die in den 88 980, 981 vorgeschriebene
Bekanntmachung erfolgt bei
Reichsbehörden und Reichsanstalten
nach den von dem Bundesrat, in
den übrigen Fällen nach den von der