Metadata : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Eigentum

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977

978

979

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2

t

Eigentum

8
Hat  der  Finder  nach  der  Abliefe“  980  Die  Versteigerung  der  gefundenen
rung  der  Sache  oder  des  Versteigerungs.

erlöses  an  die  Polizeibehörde  auf
Grund  der  Vorschriften  der  88  973,
974  das  E.  erworben,  so  geht  es  auf
die  Gemeinde  des  Fundorts  über,
wenn  nicht  der  Finder  vor  dem  Ablaufe
  einer  ihm  von  der  Polizeibehörde
  bestimmten  Frist  die  Herausgabe
  verlangt.  977,  978.
Wer  infolge  der  Vorschriften  der
§§  973,  974,  976  einen  Rechtsverlust
  erleidet,  kann  in  den  Fällen  der
§§  973,  974  von  dem  Finder,  in
den  Fällen  des  §  976  von  der  Gemeinde
  des  Fundorts  die  Herausgabe
  des  durch  die  Rechtsänderung
Erlangten  nach  den  Vorschriften  über
die  Herausgabe  einer  ungerechtfertigten
Bereicherung  fordern.  Der  Anspruch
erlischt  mit  dem  Ablaufe  von  drei
Jahren  nach  dem  Übergange  des  E.
auf  den  Finder  oder  die  Gemeinde,
wenn  nicht  die  gerichtliche  Geltendmachung
  vorher  erfolgt.  978.
Wer  eine  Sache  in  den  Geschäftsräumen
  oder  den  Beförderungsmitteln
einer  öffentlichen  Behörde  oder  einer
dem  öffentlichen  Verkehr  dienenden
Verkehrsanstalt  findet  und  an  sich
nimmt,  hat  die  Sache  unrerzüglich
an  die  Behörde  oder  die  Verkehrsanstalt
  oder  an  einen  ihrer  Angestellten
  abzuliefern.  Die  Vorschriften
der  §§  965—977  finden  keine  Anwendung.

Die  Behörde  oder  die  Verkehrsanstalt
kann  die  an  sie  abgelieferte  Sache
öffentlich  versteigern  lassen.  Die
öffentlichen  Behörden  und  die  Verkehrsanstalten
  des  Reichs,  der  Bundesstaaten
  und  der  Gemeinden  können
die  Versteigerung  durch  einen  ihrer
Beamten  vornehmen  lassen.

Der  Erlös  trilt  an  die  Stelle  der
Sache.  983.

 

 

 

Sache  ist  erst  zulässig,  nachdem  die
Empfangsberechtigten  in  einer  öffentlichen
  Bekanntmachung  des  Fundes
zur  Anmeldung  ihrer  Rechte  unter
Bestimmung  einer  Frist  aufgefordert
worden  sind  und  die  Frist  verstrichen
ist;  sie  ist  unzulässig,  wenn  eine  Anmeldung
  rechtzeitig  erfolgt  ist.

Die  Bekanntmachung  ist  nicht  erforderlich,
  wenn  der  Verderb  der
Sache  zu  besorgen  oder  die  Aufbewahrung
  mit  unnverhältnismäßigen
Kosten  verbunden  ist.  982,  983.

981  Sind  seit  dem  Ablaufe  der  in  der

öffentlichen  Bekanntmachung  bestimmten
  Frist  drei  Jahre  verstrichen,  so
fällt  der  Versteigerungserlös,  wenn
nicht  ein  Empfangsberechtigter  sein
Recht  angemeldet  hat,  bei  Reichsbehörden
  und  Reichsanstalten  an  den
Reichsfiskus,  bei  Landesbehörden  und
Landesanstalten  an  den  Fiskus  des
Bundesstaats,  bei  Gemeindebehörden
und  Gemeindeanstalten  an  die  Gemeinde,
  bei  Verkehrsanstalten,  die
von  einer  Privatperson  betrieben
werden,  an  diese.

Ist  die  Versteigerung  ohne  die
öffentliche  Bekanntmachung  erfolgt,
so  beginnt  die  dreijährige  Frist  erst,
nachdem  die  Empfangsberechtigten  in
einer  öffentlichen  Bekanntmachung  des
Fundes  zur  Anmeldung  ihrer  Rechte
aufgefordert  worden  sind.  Das
Gleiche  gilt,  wenn  gefundenes  Geld
abgeliefert  worden  ist.

Die  Kosten  werden  von  dem  herauszugebenden

  Betrag  abgezogen.
982,  983.

982  Die  in  den  88  980,  981  vorgeschriebene

  Bekanntmachung  erfolgt  bei
Reichsbehörden  und  Reichsanstalten
nach  den  von  dem  Bundesrat,  in
den  übrigen  Fällen  nach  den  von  der