Full text : Armee-Verordnungs-Blatt Neunzehnter Jahrgang (19)

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amtlichen  Nachrichten  (ekr.  A.-V.-Bl.  von  1884  S.  187)  ist  es  nach  den  in  der  Allerhöchsten

Verordnung  vom  14.  März  1850  (Milit.-Wochen-Bl.  von  1850  S.  66)  vorgezeichneten  Grundsätzen
zulässig,  den  für  Offiziere  vom  Hauptmann  und  Rittmeister  2.  Klasse  abwärts  bei  Nachsuchung  des
Heiraths-Konsenses  ellorberlchen  ermögensnachweis  auch  durch  eine  in  das  Staatsschuldbuch
eingetragene  uchschuld  zu  führen.  ·

2)  In  denjenigen  Fällen,  in  denen  die  zur  Sicherstellung  des  vorgeschriebenen  Privatzuschusses  bestimmte
Buchschuld  nicht  dem  Konsensbewerber  oder  dessen  künftiger  Ehegattin,  sondern  einer  dritten  Person
eigenthümlich  gehört,  bedarf  es  im  Staatsschuldbuch  der  Eintragung  einer  Beschränkung  des  Buchäubigers

  u  Gunsten  eines  der  Nupturienten  in  der  Fassung,  wie  solche  aus  den  in  dem  unten-Rehenden
  chema  eaupaltenen  Beispielen  ersichtlich  ist.

3)  Zur  Führung  des  auf  eine  derartige  Eintragung  gestützten  Vermögensnachweises  genügt  es  alsdann,
daß  der  betreffende  Offizier  bei  Nachsuchung  des  Heiraths-Konsenses  beglaubigte  Abschrift  des
bezüglichen  Beschränkungsvermerks  einreicht.

4)  Zur  Ertheilung  der  in  dem  Beschränkungsvermerk  vorbehaltenen  Zustimmung  zur  Löschung  desselben
sind  die  im  Passus  5  des  Erlasses  vom  1.  März  1883  (A.-V.-Bl.  von  1883  S.  51)  bezeichneten
Militär-Behörden  zuständig.

 

Kriegsministerium.
No.  351.  4.  A.  2.  Bron  sart  v.  Schellendorff.

Schema.
A

Der  Zinsgenuß  von  45000  J4  schreibe:  fünfundvierzigtausend  Mark,  also  ein  Führlicer  Zinsbetrag
von  1800  M,  schreibe:  achtzehnhundert  Mark,  ist  dem  Lieutenant  N.  N.  des.  egiments  Nr.  x.  als
vorschriftsmäßige  Zulage  von  dem  Tage  gleiner  Verheirathung  bis  zu  dem  Zeitpunkt,  wo  derselbe  das  Gehalt
eines  Hauptmanns  (Rittmeisters)  erster  Klasse  bezieht,  zur  eigenen  Einziehung  überwiesen  worden.  Während
dieser  Zeit  darf  die  eingetragene  Forderung  von  45000  ..  beziehentlich  das  Nießbrauchsrecht  des  Lieutenants  N.  N.
an  jener  Forderung  nur  im  Falle  des  Ablebens  des  Lieutenants  N.  N.  oder  mit  schriftlicher  Zustimmung  der
zuständigen  Militär-Behörde  gelöscht  werden.

B.

Der  Zinsgenuß  von  45000  M,  Hhrebe:  fünfundvierzigtausend  Mark,  also  ein  sährlicher  Zinsbetrag
von  1800  Kl.,  schreibe:  achtzehnhundert  Mark,  ist  dem  Fräulein  N.  N.  in  N.  N.,  welche  mit  dem
Lieutenant  N.  N.  des  K.  Regiments  Nr.  x  zu  verheirathen  beabsichtigt,  beziehungsweise  nach  deren
Ableben  den  aus  dieser  Ehe  entsprossenen  Kindern,  als  vorschrift  mäßige  Zulage  von  dem  Tage  der  Verheirathung
ab  bis  zu  dem  Zeitpunkt,  wo  der  genannte  Offizier  das  Gehalt  eines  Hauptmanns  (Nittmeisters)  erster  Klasse
bezieht,  zur  eigenen  Einziehung  überwiesen  worden.  Während  dieser  Zeit  darf  die  eingetragene  Forderung
von  45000  K.,  beziehentlich  das  dem  Fräulein  N.  N.,  später  verehelichten  Lieutenant  N.  N.,  und  deren
Descendenz  eingeräumte  Nießbrauchsrecht  an  jener  Gorderun  nur  im  Falle  des  Ablebens  des  Lieutenants  N.  N.
oder  mit  schriftlicher  Zustimmung  der  zuständigen  Militär-Behörde  gelöscht  werden.

Nr.  98.
Befugniß  zur  Ertheilung  des  lschungs,  Konsensen  hinsichtlich  der  als  Heiraths-Kantion  für  Offiziere
bewirkten  hypothekarischen  Eintragungen  2c.  «

 

Berlin,  den  7.  Mai  1885.
Mit  Allerhöchster  Genehmigung  wird  zur  Vereinfachung  des  Geschäftsganges  bestimmt,  daß  die  nach
Passus  5  des  Erlasses  vom  1.  März  1883  (Armee-Verordnungs-Blatt  von  1883  S.  51)  für  die  Freilassung
der  bei  der  Reichsbank  als  Heirathsgut  für  Offiziere  niedergelegten  gesperrten  Depots  zuständigen  Militär-Behorden
  fortan  auch  befugt  sind,  zur  Loschung  von  hypothekarischen  Eintragungen  und  Verpfändungsvermerken,
welche  in  Gemäßheit  der  Uerhöchsten  erordnung  vom  14.  März  1850  (Militär-Wochen-Blatt  von  1850
S.  60)  zur  Sicherstellung  des  von  Offizieren  der  betreffenden  Kategorie  bei  der  Verhäraun  nachzuweisenden
Privateinkommens  in  den  Grundbüchern  bewirkt  worden  sind,  nach  Prüfung  der  Zulässigkeit  der  Löschung,
für  die  Militärverwaltung  die  Genehmigung  zu  ertheilen.
Kriegsministerium.
No.  892  3.  A.  2.  Bronsart  v.  Schellendorff.