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Die  Ausladung  geschieht  unter  steter  Aufsicht  von  Zollbeamten  durch  die  Hafen-Arbeiter
  des  Hauptzollamts.  Während  derselben  wird  der  für  die  Ausladung  erforderliche
  Raum  neben  dem  Krahnen  durch  bewegliche  Schranken  abgesperrt.  Die  ausgeladenen
Güter  sind  unmittelbar  in  einen  bereit  zu  haltenden  Eisenbahnwagen  zu  verladen  und  in
diesem  sofort  unter  Begleitung  des  Zollbeamten  in  den  Zollhof  zur  weiteren  vorschriftsmäßigen
  Behandlung  abzuführen.

S.  6.

Bei  allen  anderen  Fahrzeugen  ertheilt  der  Hafenwärter  die  Erlaubniß  zur  Ausladung.


S.  7.

Das  Ausladen,  einmal  begonnen,  hat  unausgesetzt  vor  sich  zu  gehen.  Fehlt  es  dem
Schiffsführer  an  Schiffsknechten  oder  andern  geeigneten  Arbeitern,  oder  treten  Umstände
ein,  welche  das  Ausladen  des  Schiffes  auf  längere  Zeit  unterbrechen  können,  so  muß
sich  der  Schiffsführer  gefallen  lassen,  daß  sein  Fahrzeug  von  der  Ladestätte  einstweilen
entfernt  und  das  der  Anmeldung  nach  nächste  Schiff  zur  Ausladung  berufen  wird,  welches
  dieselbe  vollenden  darf,  wenn  auch  mittlerweile  die  Hindernisse  beseitigt  wären,  welche
der  Ausladung  des  ersteren  Schiffes  im  Wege  standen.

8.  8.

Den  Fall  in  §.  5  ausgenommen,  erfolgen  die  Ausladungen  mittelst  des  dem  Publikum
  zur  Benützung  überlassenen  Krahnens.

Der  Schiffsführer  ist  verbunden,  die  Waaren-Colli  unter  den  Krahnen  zu  bringen
und  in  die  Klammern  und  Schlingen  desselben  einzuhängen.  Wenn  die  Hilfe  des  Krahnens
nicht  nöthig  ist,  sondern  von  freier  Hand  ausgeladen  wird,  so  hat  der  Schiffsführer  die
Güter  auf  den  Lauer  reichen  zu  lassen.

Sobald  ein  Gut  von  sehr  schwerem  Gewicht  in  die  Krahnen-Klammern  und  Schlingen
eingehängt  und  über  den  Schiffsrand  ausgehoben  ist,  hat  der  Schiffer  so  weit  vom  Ufer
abzustoßen,  daß  das  Schiff  durch  das  etwa  herabfallende  Collo  nicht  mehr  getroffen  werden
  kann.

Die  Krahnen  dürfen  nur  ihrer  Tragfähigkeit  entsprechend  benützt  werden.  Die  Bahnverwaltung
  wird  für  die  Instandhaltung  derselben  und  der  dazu  gehörigen  Inventarstücke
Sorge  tragen  und  ist  für  Schaden,  der  in  Folge  ihrer  Benützung  an  Gütern,  Schiffen,
Wagen  2c.  entstehen  sollte,  insoweit  haftbar,  als  das  durch  Anschlagen  an  jedem  Krahnen