Full text : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Unzulässigkeit

8

2128,

2180
2213

2234

2235

2236

2237

die  zur  Erbschaft  und  nach  §  92  zu
den  verbrauchbaren  Sachen  gehören,
sowie  von  Zins-,  Renten=  oder  Gewinnanteilscheinen
  kann  nicht  verlangt
werden.  2117,  2136.

2129  s.  Niessbrauch  —  Nießbrauch
1052.

s.  Erbe  1950.

s.  Erbe  1958.

Als  Richter,  Notar,  Gerichtsschreiber
oder  Zeuge  kann  bei  der  Errichtung
des  Testaments  nicht  mitwirken:
1.  der  Ehegatte  des  Erblassers,  auch
wenn  die  Ehe  nicht  mehr  besteht;
2.  wer  mit  dem  Erblasser  in  gerader
Linie  oder  im  zweiten  Grade  der
Seitenlinie  verwandt  oder  verschwägert
  ist.  2232,  2235,  2236,
2244,  2249,  2250.
Als  Richter,  Notar,  Gerichtsschreiber
oder  Zeuge  kann  bei  der  Errichtung
des  Testaments  nicht  mitwirken,  wer
in  dem  Testamente  bedacht  wird  oder
wer  mit  einem  Bedachten  in  einem
Verhältnisse  der  im  §  2234  bezeichneten
Art  steht.
Die  Mitwirkung  einer  hiernach  ausnichtig

  ist.  2232,  2244,  2249,  2250.
Als  Gerichtsschreiber  oder  zweiter
Notar  oder  Zeuge  kann  bei  der  Errichtung
  des  Testaments  nicht  mitwirken,
  wer  zu  dem  Richter  oder  dem
beurkundenden  Notar  in  einem  Verhältnisse

  der  im  §  2234  bezeichneten

Art  steht.  2232,  2244,  2249.

Als  Zeuge  soll  bei  der  Errichtung  des

Testaments  nicht  mitwirken:

1.  ein  Minderjähriger;

2.  wer  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
für  verlustig  erklärt  ist,  während
der  Zeit,  für  welche  die  Aberkennung
  der  Ehrenrechteerfolgtist;

3.  wer  nach  den  Vorschriften  der

122

 

I

 

8

2250

2271

222

1297

geschlossenen  Person  hat  nur  zur  Folge,  1595

daß  die  Zuwendung  an  den  Bedachten

1598

1607

1614

1635
1640

Unzulässigkeit

Strafg.  unfähig  ist,  als  Zeuge  eidlich
  vernommen  zu  werden;

4.  wer  als  Gesinde  oder  Gehülfe  im
Dienste  des  Richters  oder  des  beurkundenden
  Notars  steht.  2232,
2244,  2249,  2250.

U.  der  Zuziehung  eines  Dolmetschers

zur  Errichtung  eines  Testaments  s.

Erblasser  —  Testament.

Durch  eine  neue  Verfügung  von  Todeswegen

  kann  ein  Ehegatte  bei  Lebzeiten

  des  anderen  seine  Verfügung
nicht  einseitig  aufheben.

s.  Erbvertrag  2296.

Verjährung.

Das  zur  Befriedigung  eines  verjährten

Anspruchs  Geleistete  kann  nicht  zurückgefordert

  werden,  auch  wenn  die

Leistung  in  Unkenntnis  der  Verjährung

  bewirkt  worden  ist.  Das

Gleiche  gilt  von  einem  vertragsmäßigen

Anerkenntnisse  sowie  einer  Sicherheitsleistung

  des  Verpflichteten.
Verlöbnis.

Aus  einem  Verlöbnisse  kann  nicht  auf

Eingehung  der  Ehe  geklagt  werden.
Verwandtschaft.

Die  Anfechtung  der  Ehelichkeit  kann
nicht  durch  einen  Vertreter  erfolgen.
1598—  1600.
Die  Anerkennung  der  Ehelichkeit  eines
Kindes  kann  nicht  unter  einer  Bedingung
  oder  einer  Zeitbestimmung
erfolgen.  1600.
Der  Übergang  des  Unterhaltsanspruchs
auf  den,  der  einem  anderen  Unterhalt
gewährt,  kann  nicht  zum  Nachteile
des  Unterhaltsberechtigten  gellend  gemacht
  werden  s.  Klind  —  Verwandtschaft.


Für  die  Zukunft  kann  auf  den  g.

gewährleisteten  Unterhalt  nicht  verzichtet

  werden.

s.  Ehe  —  Ehescheidung  1567.

Ist  das  eingereichte  Verzeichnis  des

der  Verwaltung  des  Vaters  unter-