Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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einanber geschieden, daß selbst die Lehrgegen- 
staͤnde, der Geschichte Mathematik und 
Philosophie, die beiden Instituten gemeinschaft- 
lich find, für die Schüler des einen Instituts 
einer ganz anderen Behandlung bedürfen, als 
für die des andern, um dem eigentlichen Bil- 
dungszwecke beider vollkommen zu entsprechen. 
1I) Die Zahl der Realinstitute 
ist vorlaͤufig auf zwey beschraͤnkt, theils, 
weil dieser Hauptzweig des wissenschaftlichen 
Studiums bis jezt unter uns noch nicht so 
viele Schuͤler hat, als der entgegengesezte, 
theils, weil der erste Versuch mit uͤberlegter 
Beschraͤnkung angestellt werden mußte; theils 
weil fuͤr jetzt ein entschiedenes Lokalbeduͤrfniß 
einer solchen Anstalt sich nur in den beiden 
Staͤdten Augsburg und Nuͤrnberg fand, 
welche auch beide so gelegen sind, daß fuͤr den 
groͤßern Theil des Koͤnigreichs der Besuch ei- 
nes solchen Instituts sehr leicht gemacht ist. 
12) Beide Institute beduͤrfen fuͤr den 
Umfang ihrer Lehr= und Uebungs-Gegen- 
stinde, und für den Grad der wissenschaft- 
liche Bildung, welche sie zu leisten haben, 
ein schon reiferes Alter und eine Unter- 
richrszeits von J Jahren, und werden also 
in der Regel die bebensperiode vom dreizehn- 
ten oder vierzehnten bis siebenzehnten oder acht- 
schnren Lebensjahre der Schüler umfassen. 
13) An beide Institute schließt sich für 
diejenigen Schüler, die es nicht vorziehen 
aus denselben unmittelbar zu andern Berufs= 
Bestimmungen überzugehen, sondern sich 
dem Spezial-Studium einer Berufowissen- 
schast widmen wollen, das allgemeine 
  
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akademische Studium, entweder auf 
einem Lyceum oder auf der Universi- 
tät an. 
14) Die Stuudienanstalten haben also 
nach den hier beschriebenen verschiedenen Ab-. 
staffungen folgende Haupt, Eintheilung: 
- I. 
Primärschule 
bis zum eisften oder zwölsten Lebensjahre der 
Schüler, 
II. e. « II. b. 
Progymnasium Realschule 
vom eiften oder zwoͤlften bis dreizehnten oder 
vierzehnten Lebensjahre 
HUI. a. III. p. 
Gymnasium Realinstitut 
vom dreizehnten oder vierzehnten bio eeben- 
zehnren oder achtzehnten Lebensjahre 
IV. 
a. Leum b. Universitäc. 
B. 
In Absicht der Mißrerständnisse und 
Mißdeutungen, welche bis jeßt gegen das 
allgemeine Normativ sich haben vernehmen 
lassen, folgen hierunter zugleich die nöthig 
erachteren Erbrterungen. 
1) Die Trennung der Volksschu- 
len von den Studienanstalten war 
für beide Hauptzweige des öffentlichen Unter= 
richtes gleich nothwendig. Die Volks- 
schulen müssen ihre Lehrlinge schon darum, 
weil diese eine ungleich kürzere Zeit, als die 
Studienschüler den öffentlichen Unterricht ge- 
niessen, nicht blos den Lehrgegenständen, 
sondern auch der Lehrmethode nach ganz an-
	        
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