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einanber geschieden, daß selbst die Lehrgegen-
staͤnde, der Geschichte Mathematik und
Philosophie, die beiden Instituten gemeinschaft-
lich find, für die Schüler des einen Instituts
einer ganz anderen Behandlung bedürfen, als
für die des andern, um dem eigentlichen Bil-
dungszwecke beider vollkommen zu entsprechen.
1I) Die Zahl der Realinstitute
ist vorlaͤufig auf zwey beschraͤnkt, theils,
weil dieser Hauptzweig des wissenschaftlichen
Studiums bis jezt unter uns noch nicht so
viele Schuͤler hat, als der entgegengesezte,
theils, weil der erste Versuch mit uͤberlegter
Beschraͤnkung angestellt werden mußte; theils
weil fuͤr jetzt ein entschiedenes Lokalbeduͤrfniß
einer solchen Anstalt sich nur in den beiden
Staͤdten Augsburg und Nuͤrnberg fand,
welche auch beide so gelegen sind, daß fuͤr den
groͤßern Theil des Koͤnigreichs der Besuch ei-
nes solchen Instituts sehr leicht gemacht ist.
12) Beide Institute beduͤrfen fuͤr den
Umfang ihrer Lehr= und Uebungs-Gegen-
stinde, und für den Grad der wissenschaft-
liche Bildung, welche sie zu leisten haben,
ein schon reiferes Alter und eine Unter-
richrszeits von J Jahren, und werden also
in der Regel die bebensperiode vom dreizehn-
ten oder vierzehnten bis siebenzehnten oder acht-
schnren Lebensjahre der Schüler umfassen.
13) An beide Institute schließt sich für
diejenigen Schüler, die es nicht vorziehen
aus denselben unmittelbar zu andern Berufs=
Bestimmungen überzugehen, sondern sich
dem Spezial-Studium einer Berufowissen-
schast widmen wollen, das allgemeine
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akademische Studium, entweder auf
einem Lyceum oder auf der Universi-
tät an.
14) Die Stuudienanstalten haben also
nach den hier beschriebenen verschiedenen Ab-.
staffungen folgende Haupt, Eintheilung:
- I.
Primärschule
bis zum eisften oder zwölsten Lebensjahre der
Schüler,
II. e. « II. b.
Progymnasium Realschule
vom eiften oder zwoͤlften bis dreizehnten oder
vierzehnten Lebensjahre
HUI. a. III. p.
Gymnasium Realinstitut
vom dreizehnten oder vierzehnten bio eeben-
zehnren oder achtzehnten Lebensjahre
IV.
a. Leum b. Universitäc.
B.
In Absicht der Mißrerständnisse und
Mißdeutungen, welche bis jeßt gegen das
allgemeine Normativ sich haben vernehmen
lassen, folgen hierunter zugleich die nöthig
erachteren Erbrterungen.
1) Die Trennung der Volksschu-
len von den Studienanstalten war
für beide Hauptzweige des öffentlichen Unter=
richtes gleich nothwendig. Die Volks-
schulen müssen ihre Lehrlinge schon darum,
weil diese eine ungleich kürzere Zeit, als die
Studienschüler den öffentlichen Unterricht ge-
niessen, nicht blos den Lehrgegenständen,
sondern auch der Lehrmethode nach ganz an-