VIIIc. Landes-Fischerei-Ordnung § 34. 343
Vorschrift etwas Anderes bestimmt ist, insbesondere:
Aesche, Barbe, Barsch, Brachsmen, Blaufelchen, Weißfelchen,
Fluß= und Bachforelle, Seeforelle, Regenbogenforelle,
Hecht, Karpfen, große und amerikanische
Maräne, Saibling (Rötheli), Schleie, Zander;
c. beim Fange kleinerer Fischarten: 2 Centimeter;
im Neckar: 2,5 Centimeter.
Im Bodensee, desgleichen im Rheine zwischen Konstanz
und Basel dürfen beim Fischfange überhaupt keine Netze verwendet
werden, deren Oeffnungen, gemessen wie oben angegeben,
weniger als 3 Centimeter betragen; nur für Gangfische und
Kropffelchen (Kilche) ist die Verwendung von Netzen von 2,3
Centimeter Maschenweite gestattet. 1
Ausschließlich zum Fang von Aalen dienende Geräthe
(Nalkörbe, Aalreusen) unterligen den Vorschriften über Maschenite
nicht.
weit geh der Kontrole der Geflechte und Netze ist eine Ab—
weichung um einen Zehntheil bei einzelnen Maschen nicht zu
beanstanden.
Zum Zwecke des Fanges von Futter= und Köder—
fischen kann durch das Bezirksamt in widerruflicher Weise
einzelnen zuverlässigen Fischern der Gebrauch von Netzen mit
geringerer Maschenweite gestattet werden, doch wird dadurch an
den Bestimmungen über Schonzeiten und Mindestmaaße der
Fische (58 39 und 41) nichts geändert. «
Zum Fang von Futter= und Köderfischen innerhalb von
Fischwehren (8 33) darf diese Erlaubniß nicht ertheilt werden.
Zum Fang von Laugelen im Bodensee als Speisefische
kann das Bezirksamt in gleicher Weise den Gebrauch von Netzen
mit geringerer Maschenweite gestatten, doch darf die letztere in
diesem Falle nicht unter 14 Millimeter betragen.
In dem Erlaubnißscheine sind jeweils die Arten der Fische,
welche gefangen werden dürfen, Zweck und Zeit des Fanges,
sowie die Wasserstrecke, in welcher derselbe ausgeübt werden
darf, genau zu bezeichnen.
Soweit der Fang von Fischen unter dem Mindestmaß
gestattet ist (§ 40), ist der Gebrauch von Netzen mit geringerer
Maschenweite nicht zu beanstanden.