Full text : Das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich.

VIIIc.  Landes-Fischerei-Ordnung  §  34.  343

Vorschrift  etwas  Anderes  bestimmt  ist,  insbesondere:
Aesche,  Barbe,  Barsch,  Brachsmen,  Blaufelchen,  Weißfelchen,
  Fluß=  und  Bachforelle,  Seeforelle,  Regenbogenforelle,
  Hecht,  Karpfen,  große  und  amerikanische
Maräne,  Saibling  (Rötheli),  Schleie,  Zander;

c.  beim  Fange  kleinerer  Fischarten:  2  Centimeter;

im  Neckar:  2,5  Centimeter.

Im  Bodensee,  desgleichen  im  Rheine  zwischen  Konstanz
und  Basel  dürfen  beim  Fischfange  überhaupt  keine  Netze  verwendet
  werden,  deren  Oeffnungen,  gemessen  wie  oben  angegeben,
weniger  als  3  Centimeter  betragen;  nur  für  Gangfische  und
Kropffelchen  (Kilche)  ist  die  Verwendung  von  Netzen  von  2,3
Centimeter  Maschenweite  gestattet.  1

Ausschließlich  zum  Fang  von  Aalen  dienende  Geräthe
(Nalkörbe,  Aalreusen)  unterligen  den  Vorschriften  über  Maschenite

  nicht.
weit  geh  der  Kontrole  der  Geflechte  und  Netze  ist  eine  Ab—
weichung  um  einen  Zehntheil  bei  einzelnen  Maschen  nicht  zu
beanstanden.

Zum  Zwecke  des  Fanges  von  Futter=  und  Köder—
fischen  kann  durch  das  Bezirksamt  in  widerruflicher  Weise
einzelnen  zuverlässigen  Fischern  der  Gebrauch  von  Netzen  mit
geringerer  Maschenweite  gestattet  werden,  doch  wird  dadurch  an
den  Bestimmungen  über  Schonzeiten  und  Mindestmaaße  der
Fische  (58  39  und  41)  nichts  geändert.  «

Zum  Fang  von  Futter=  und  Köderfischen  innerhalb  von
Fischwehren  (8  33)  darf  diese  Erlaubniß  nicht  ertheilt  werden.
Zum  Fang  von  Laugelen  im  Bodensee  als  Speisefische
kann  das  Bezirksamt  in  gleicher  Weise  den  Gebrauch  von  Netzen
mit  geringerer  Maschenweite  gestatten,  doch  darf  die  letztere  in
diesem  Falle  nicht  unter  14  Millimeter  betragen.

In  dem  Erlaubnißscheine  sind  jeweils  die  Arten  der  Fische,
welche  gefangen  werden  dürfen,  Zweck  und  Zeit  des  Fanges,
sowie  die  Wasserstrecke,  in  welcher  derselbe  ausgeübt  werden
darf,  genau  zu  bezeichnen.

Soweit  der  Fang  von  Fischen  unter  dem  Mindestmaß
gestattet  ist  (§  40),  ist  der  Gebrauch  von  Netzen  mit  geringerer
Maschenweite  nicht  zu  beanstanden.