I. Reichsverfassung. 2. G. 16. April 71. 31
kommandanten werden von dem Kaiser ernannt. Die von Demselben ernannten
Offiziere leisten Ihm den Fahneneid. Bei Generalen und den
Generalstellungen versehenden Offizieren innerhalb des Kontingents ist die
Ernennung von der jedesmaligen Zustimmung des Kaisers abhängig zu
machen 148).
Der Kaiser ist berechtigt, Behufs Versetzung mit oder ohne Beförderung
für die von Ihm im Reichsdienste, sei es im Preußischen Heere, oder
in anderen Kontingenten zu besetzenden Stellen aus den Offizieren aller
Kontingente des Reichsheeres zu wählen.
Art. 65. Das Recht, Festungen innerhalb des Bundesgebiets anzulegen,
steht dem Kaiser zu, welcher die Bewilligung der dazu erforderlichen
Mittel, soweit das Ordinarium sie nicht gewährt, nach Abschnitt XII. beantragt!¼).
Art. 66. Wo nicht besondere Konventionen ein Anderes bestimmen,
ernennen die Bundesfürsten, beziehentlich die Senate die Offiziere ihrer Kontingente,
mit der Einschränkung des Artikels 64 13). Sie sind Chefs aller
ihren Gebieten angehörenden Truppentheile und genießen die damit verbundenen
Ehren. Sie haben namentlich das Recht der Inspizirung zu jeder
Zeit und erhalten, außer den regelmäßigen Rapporten und Meldungen über
vorkommende Veränderungen, Behufs der nöthigen landesherrlichen Publikation,
rechtzeitige Mittheilung von den die betreffenden Truppentheile berührenden
Avancements und Ernennungen.
Auch steht ihnen das Recht zu, zu polizeilichen Zwecken nicht bloß
ihre eigenen Truppen zu verwenden, sondern auch alle anderen Truppentheile
des Reichsheeres, welche in ihren Ländergebieten dislocirt sind, zu
requiriren.
Art. 67. Ersparnisse an dem Militair-Etat fallen unter keinen Umständen
einer einzelnen Regierung, sondern jederzeit der Reichskasse zu 113).
Art. 68. Der Kaiser kann, wenn die öffentliche Sicherheit in dem
Bundesgebiete bedroht ist, einen jeden Theil desselben in Kriegszustand erklären.
Bis zum Erlaß eines die Voraussetzungen, die Form der Verkündigung
und die Wirkungen einer solchen Erklärung regelnden Reichsgesetzes
143) Nach den Militärkonventionen
(Art. 66 Abs. 1) ernennt der Kaiser alle
Offiziere. Ausgenommen sind Bayern
Anl. C, Württemberg Anl. D Art. 5 u.
Sachsen, wo die Ernennung der Höchstkommandirenden
vom Kaiser auf Vorschlag
des Königs, die der übrigen
Generale vom König im Einverständniß
mit dem Kaiser erfolgt Mil Konv. 7. Feb.
67 Art. 7.
1441) Beschränkungen des Grundeigenthums
in der Nähe von Festungen
G. 21. Dez. 71 (RGB. 459). — Die
Festungen stehen im Eigenthum des
Reiches G. 73 (Nr. V 3 d. W.) § 1 u.
(Verwendung entbehrlicher Theile) § 5
u. 7 Abs. 2. — Der aus der französischen
Kriegsentschädigung zur Umgestaltung
u. Ausrüstung der Festungen ausgeschiedene
Festungsbaufonds (G. 30 Mai
73 RGB. 123) ist verbraucht. — Bayern,
Anm. 147.
115) Württemberg Anl. D Art. 12 Abs. 1.