Metadata : Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Band I Das Deutsche Reich. (1)

I.  Reichsverfassung.  2.  G.  16.  April  71.  31
kommandanten  werden  von  dem  Kaiser  ernannt.  Die  von  Demselben  ernannten
  Offiziere  leisten  Ihm  den  Fahneneid.  Bei  Generalen  und  den
Generalstellungen  versehenden  Offizieren  innerhalb  des  Kontingents  ist  die
Ernennung  von  der  jedesmaligen  Zustimmung  des  Kaisers  abhängig  zu
machen  148).

Der  Kaiser  ist  berechtigt,  Behufs  Versetzung  mit  oder  ohne  Beförderung
  für  die  von  Ihm  im  Reichsdienste,  sei  es  im  Preußischen  Heere,  oder
in  anderen  Kontingenten  zu  besetzenden  Stellen  aus  den  Offizieren  aller
Kontingente  des  Reichsheeres  zu  wählen.

Art.  65.  Das  Recht,  Festungen  innerhalb  des  Bundesgebiets  anzulegen,
  steht  dem  Kaiser  zu,  welcher  die  Bewilligung  der  dazu  erforderlichen
Mittel,  soweit  das  Ordinarium  sie  nicht  gewährt,  nach  Abschnitt  XII.  beantragt!¼).


Art.  66.  Wo  nicht  besondere  Konventionen  ein  Anderes  bestimmen,
ernennen  die  Bundesfürsten,  beziehentlich  die  Senate  die  Offiziere  ihrer  Kontingente,
  mit  der  Einschränkung  des  Artikels  64  13).  Sie  sind  Chefs  aller
ihren  Gebieten  angehörenden  Truppentheile  und  genießen  die  damit  verbundenen
  Ehren.  Sie  haben  namentlich  das  Recht  der  Inspizirung  zu  jeder
Zeit  und  erhalten,  außer  den  regelmäßigen  Rapporten  und  Meldungen  über
vorkommende  Veränderungen,  Behufs  der  nöthigen  landesherrlichen  Publikation,
  rechtzeitige  Mittheilung  von  den  die  betreffenden  Truppentheile  berührenden
  Avancements  und  Ernennungen.

Auch  steht  ihnen  das  Recht  zu,  zu  polizeilichen  Zwecken  nicht  bloß
ihre  eigenen  Truppen  zu  verwenden,  sondern  auch  alle  anderen  Truppentheile
  des  Reichsheeres,  welche  in  ihren  Ländergebieten  dislocirt  sind,  zu
requiriren.

Art.  67.  Ersparnisse  an  dem  Militair-Etat  fallen  unter  keinen  Umständen
  einer  einzelnen  Regierung,  sondern  jederzeit  der  Reichskasse  zu  113).

Art.  68.  Der  Kaiser  kann,  wenn  die  öffentliche  Sicherheit  in  dem
Bundesgebiete  bedroht  ist,  einen  jeden  Theil  desselben  in  Kriegszustand  erklären.
  Bis  zum  Erlaß  eines  die  Voraussetzungen,  die  Form  der  Verkündigung
  und  die  Wirkungen  einer  solchen  Erklärung  regelnden  Reichsgesetzes

143)  Nach  den  Militärkonventionen
(Art.  66  Abs.  1)  ernennt  der  Kaiser  alle
Offiziere.  Ausgenommen  sind  Bayern
Anl.  C,  Württemberg  Anl.  D  Art.  5  u.
Sachsen,  wo  die  Ernennung  der  Höchstkommandirenden
  vom  Kaiser  auf  Vorschlag
  des  Königs,  die  der  übrigen
Generale  vom  König  im  Einverständniß
mit  dem  Kaiser  erfolgt  Mil  Konv.  7.  Feb.
67  Art.  7.

1441)  Beschränkungen  des  Grundeigenthums
  in  der  Nähe  von  Festungen

G.  21.  Dez.  71  (RGB.  459).  —  Die
Festungen  stehen  im  Eigenthum  des
Reiches  G.  73  (Nr.  V  3  d.  W.)  §  1  u.
(Verwendung  entbehrlicher  Theile)  §  5
u.  7  Abs.  2.  —  Der  aus  der  französischen
  Kriegsentschädigung  zur  Umgestaltung
  u.  Ausrüstung  der  Festungen  ausgeschiedene
  Festungsbaufonds  (G.  30  Mai
73  RGB.  123)  ist  verbraucht.  —  Bayern,
Anm.  147.

115)  Württemberg  Anl.  D  Art.  12  Abs.  1.