Full text : Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Die  Organe.  $  98.  343

sind:  Staatsangehörigkeit,  ein  bestimmtes  Alter,  Vollbesitz  der
bürgerlichen  Ehrenrechte  und  das  Freisein  von  gewissen  Hindernissen
  (Vormundschaft,  Konkurs,  Staatsdienst  bei  einem  außerdeutschen
  Staate)?;  nach  manchen  Einzelverfassungen  auch  Wohnsitz
  innerhalb  des  betreffenden  Staates?  ®,

Die  Frage,  ob  ein  Mitglied  der  ersten  Kammer  befugt  sei,
auf  seine  Stelle  zu  verzichten,  kann  nicht  allgemein,  sondern
nur  auf  Grund  spezieller  Prüfung  derjenigen  Bestimmungen  entschieden
  werden,  welche  durch  die  Verfassungen  für  die  einzelnen
Kategorien  von  Mitgliedern  aufgestellt  sind.  Wo  die  Annahme
des  Sitzes  nicht  von  dem  freien  Belieben  des  einzelnen  Mitgliedes
abhängt,  muß  im  Zweifel  angenonmen  werden,  daß  dasselbe  auch
zur  Resignation  nicht  befugt  ist*.

ı  Preuß,  Verordnung  vom  12.  Okt.  1854  8  7,  Bayr.  Verf.  Tit.  VI  S  5,
Württ.  Verf.  $  134  und  135  (Fassung  vom  16.  Juli  1906;  vgl.  mit  G.  vom
31.  Dez.  1861,  betr.  die  Unabhängigkeitsstellung  der  staatsbürgerlichen
Rechte  vom  religiösen  Bekenntnis,  und  G.,  betr.  einige  Abänderungen  des
IX.  Kapitels  der  Verfassungsurkunde,  vom  26.  März  1868  Art.  1),  Hess.  G.
vom  8.  Nov.  1872  Art.  10  und  11  (Fassung  vom  3.  Juni  1911).

®  Preuß.  V.  vom  12.  Okt.  1854  8  7.

®  [Die  Ansicht  der  Voraufl.  (S.  309  N.  3),  daß,  wo  die  Landesgesetze
Wohnsitz  im  Einzelstaate  fordern,  jetzt  Wohnsitz  im  Reiche  genüge,  ist
unbegründet.  Sie  läßt  sich  insbesondere  nicht  auf  RV.  Art.  3,  auch  nicht
auf  $1  des  Freizügigkeitsgesetzes  vom  1.  Nov.  1867  stützen.  Richtig  Arndt,
Komm.  392;  v.  Rönne-Zorn,  Preuß.  St.R.  1  285;  Bornhak,  Preuß.  St.R.  1  402.)

4  In  Preußen  besitzen  die  Mitglieder  des  Herrenhauses  kein  Recht,  ihr
Amt  niederzulegen,  da  $$  8  u.  9  der  Verordnung  vom  12.  Okt.  1854  eine
Anzahl  von  Erlöschungsgründen  der  Mitgliedschaft  aufführen,  uuter  welchen
sich  die  Resignation  nicht  befindet.  In  diesem  Sinne  hat  sich  auch  die
Matrikelkommission  des  Herrenhauses  ausgesprochen.  And.  Ans.:  Bornhak,
Preuß.  Staatsr.  1  403,  404;  v.  Stengel  in  Marquardsens  Handb.  76;  v.  Frisch,
Thronverzicht  13.  Zweifelhaft  äußern  sich  v.  Rönne,  Preuß,  Staatsr.  ($  56)
1  216  ff.;  H.  Schulze,  Preuß.  Staater.  $  159.  v.  Rönne-Zorn  1  288  und  Arndt,
Komm.  393  halten  die  Niederlegung  nur  mit  Genehmigung  des  Königs  für
zulässig.  Für  Bayern  behauptet  Seydel-Piloty,  Bayr.  Staatsr.  1  244,  245
die  Möglichkeit  eines  Verzichtes;  dieser  Auffassung  entspricht  auch  die
Praxis  der  bayrischen  Reichsratskammer.  Über  ürttemberg  vgl.
R.v.  Mohl,  Württemberg.  Staatsr.  3  99,  der  die  Möglichkeit  einer  Resignation
in  Abrede  stellt  und  v.  Sarwey,  Württemberg.  Staatsr.  2  165,  der  sie  bejaht.
Durch  $  158  der  Württ.  Verf.  in  der  Fassung  des  G.  vom  16.  Juli  1906  ist
der  Austritt  aus  der  Ersten  Kammer  durch  „freiwilligen  Entschluß“  nunmehr
ausdrücklich  zugelassen.  In  Sachsen  steht  der  freiwillige  Austritt  aus  der
Ersten  Kammer  gewissen  Gruppen  von  Mitgliedern  frei.  .  ©.  Mayer,
Sächs,  Staater.  1%,  123.  In  Baden  ist  die  Verzichtbarkeit  der  durch  Wahl,
durch  Ernennung  oder  durch  Berufung  als  Stellvertreter  begründeten  Landtagsmitgliedschaft
  jetzt  ausdrücklich  anerkannt:  Verf.  $  39  in  der  Fassung
des  G.  vom  24.  Aug.  1904.  Der  Verzicht  ist  bei  versammeltem  Landtage
dem  Präsidenten  der  betr.  Kammer,  sonst  dem  Präsidenten  des  Staatsministeriums
  schriftlich  zu  erklären;  die  Erklärung  ist  nicht  widerruflich.  —
Ein  allgemeines  Recht  der  Mitglieder  der  ersten  Kammern,  auf  ihre  Stellung
zu  verzichten,  behaupten  Jellinek,  System  174,  175  und  v.  Frisch,  Thronverzicht
  15,  16.  Nun  ıst  zuzugeben,  daß  die  Ernennung  durch  den  Monarchen
an  und  für  sich  den  Verzicht  nicht  ausschließt.  Denn,  wie  Jellinek  mit
Recht  ausführt,  sind  die  vom  Monarchen  ernannten  Mitglieder  diesem  gegenüber
  ebenso  unabhängig  wie  die  gewählten  Abgeordneten  gegenüber  ihren