Gesamtstrafe
§ Gewalt tritt mit der Rechtskraft des
Urteils ein.
Gesamtwert.
Kauf 472 s. Kauf — Kauf.
Miete.
537 s. Kauf 472.
543 s. Kauf 471.
471
323 Vertrag s. Kauf 472.
Verwandtschaft.
1640 Bei der Aufnahme eines Verzeichnisses
über das Vermögen des Kindes genügt
bei Haushaltsgegenständen die Angabe
des G. 1670.
634 Werkvertrag s. Kauf 471, 472.
Geschäft s. auch Erwerbsgeschäft,
Rechtsgeschäft, Scheingeschäft.
662, 663, 666, 671—673, 675 fs. Auftrag
— Auftrag.
Ehe.
1356, 1357 s. Ehe — Ehe.
Art. Einführungsgesetz.
76 f. Ehe § 1357.
767 s. Verein 8§ 30, 49.
8 Erbe.
1959, 1978, 2028 s. Erbe — Erbe.
Geschäftsführung.
677, 687 s. Geschäftsführung — Geschäftsführung.
681 s. Auftrag 666.
Gesellschaft.
709—711 s. Gesellschaft — Gesellschaft.
712 s. Auftrag 671.
713 s. Auftrag 666.
727 Die Gesellschaft wird durch den Tod
eines der Gesellschafter aufgelöst, sofern
nicht aus dem Gesellschaftsvertrage sich
ein anderes ergiebt.
Im Falle der Auflösung hat der
Erbe des verstorbenen Gesellschafters
den übrigen Gesellschaftern den Tod
unverzüglich anzuzeigen und, wenn
mit dem Aufschube Gefahr verbunden
ist, die seinem Erblasser durch den
Gesellschaftsvertrag übertragenen G.
202
1
Geschäft
§ fortzuführen, bis die übrigen Gesell-730,
1424
1472
1484
1546
1561
86
88
2218
2226
27
30
49
schafter in Gemeinschaft mit ihm anderweit
Fürsorge treffen können. Die
übrigen Gesellschafter sind in gleicher
Weise zur einstweiligen Fortführung
der ihnen übertragenen G. verpflichtet.
Die Gesellschaft gilt insoweit als fortbestehend.
728.
740 s. Gesellschaft — Gesellschaft.
Güterrecht.
Endigt die Verwaltung und Nutznießung
bei g. Güterrecht infolge des
Todes der Frau, so hat der Mann
diejenigen zur Verwaltung gehörenden
G., mit deren Aufschub Gefahr verbunden
ist, zu besorgen, bis der Erbe
anderweit Fürsorge treffen kann. 1472,
1546.
Die Verwaltung des Gesamtguts der
a. Gütergemeinschaft steht bis zur
Auseinandersetzung beiden Ehegatten
gemeinschaftlich zu. Die Vorschriften
des § 1424 finden entsprechende Anwendung.
1497, 1546.
s. Erbe 1959.
sErrungenschaftsgemeiuschaft
— Güterrecht.
s. Ehe 1357.
Stiftung.
s. Verein 30.
s. Verein 49.
Testament.
s. Auftrag 666, 673.
s. Auftrag 671.
Verein.
s. Auftrag 666.
Durch die Satzung kann bestimmt
werden, daß neben dem Vorstande
für gewisse G. besondere Vertreter zu
bestellen sind. Die Vertretungsmacht
eines solchen Vertreters erstreckt sich
im Zweifel auf alle Rechtsgeschäfte,
die der ihm zugewiesene Geschäftskreis
gewöhnlich mit sich bringt.
Die Liquidatoren haben die laufenden
G. des Vereins zu beendigen, die