Full text : Im alten Reichstag. Band II. (2)

78  Die  außerordentliche  Session  1878.

gesetzes  im  Juli  ernannter  Stellvertreter,  Graf  Stolberg=Wernigerode.
  Seine  Rede  blieb  völlig  eindruckslos.

In  der  Kommisson.

Die  Überweisung  des  Gesetzes  an  eine  Kommission  führte  zu
einer  Vertagung  der  Plenarsitzungen  um  nahezu  drei
Wochen,  bis  zum  7.  Oktober.  Auch  Lasker  gab  in  der  Kommission
  alsbald  die  Opposition  gegen  die  Ausnahmegesetzgebung
auf;  er  beschränkte  sich  auf  das  theoretische  Anerkenntnis,  daß  er
Verschärfungen  der  Strafbestimmungen  des  gemeinen  Rechts  für
richtiger  erachte.  Da  aber  die  Regierungen  diesen  Weg  nicht  betreten
  wollten,  so  bliebe  ihm  nichts  übrig,  als  sich  auf  den  Gesetzentwurf
  einzulassen.

Hänel  machte  den  Versuch,  Strafbestimmungen  des  gemeinen
Rechts  zum  Ersatz  für  das  vorliegende  Gesetz  zu  formulieren.
Späterhin  und  sogar  noch  bei  den  Verhandlungen  über  die  Umsturzoorlage
  im  Jahre  1895  hat  man  der  Fortschrittspartei  dieses
Vorgehen  vielfach  zum  Vorwurf  gemacht,  aber  Hänel  war  dabei
ganz  auf  eigene  Hand  vorgegangen.  Er  verwahrte  sich  auch  dagegen,
  daß  die  von  ihm  formulierten  Strafbestimmungen  auch  nur
für  ihn  selbst  mustergültig  seien.  Er  habe  nur  einen  Ausweg  andeuten
  wollen  und  deshalb  selbst  eine  Subkommission  zur  anderweitigen
  Formulierung  vorgeschlagen.  Immerhin  war  es  ein  taktischer
Fehler,  solche  Vorschläge  zu  improvisieren  und  damit  ohne  Nutzen  für
die  Sache  nur  die  Kritik  sich  selbst  und  der  eigenen  Partei  zuzuziehen.

Lasker  erging  sich  in  seiner  Art  in  scharfsinnigen  Amendierungen
  der  Bestimmungen  des  Regierungsentwurfs.  Die  Regierungsvorlage
  bekämpfte  diesmal  nicht  wie  die  frühere  Vorlage
„die  Ziele  der  Sozialdemokratie“,  sondern  „die  sozialdemokratischen,
auf  Untergrabung  der  bestehenden  Staats=  oder  Gesellschaftsordnung
gerichteten  Bestrebungen“.

Lasker  amendierte  dies  dahin,  daß  solche  Bestrebungen  gentweder
  den  Umsturz  der  bestehenden  Staats=  oder  Gesellschaftsordnung
  bezwecken  oder  in  einer  den  öffentlichen  Frieden,  insbesondere
  die  Eintracht  der  Bevölkerungsklassen  gefährdenden  Weise
zu  Tage  treten“  müßten.  In  der  Sache  kam  dies  wesentlich  auf
dasselbe  hinaus,  da  die  Untergrabung  auch  zum  Umsturz  führen  muß.

Die  feinere  juristische  Formulierung  anderer  Paragraphen  durch
Lasker  erleichterte  manchen  Parteigenossen  desselben  die  Zustimmung
ium  Gesetzentwurf,  ohne  in  der  Sache  selbst  praktisch  allzuviel  zu
edeuten.