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neral-Konfsterium darüber vernehmen wird,
zur Fassung einer Entscheidung einzusenden.
K. XxXII.
Ueber diese Gegenstände der eigentlichen
protestanrischen Kirchengewalt soll bei den
General-Kommissariaten ein besonderes aus-
führliches Protekoll geführt werden, welches
mir den vierteljährigen Geschäftstabellen an
Unser Ministerium des Innern einzusenden
ist. Dasselbe muß nebst der Unterschrift
des General-Kommissärs und Sekretärs alle-
zeit auch das Nevidit des Kreis-Kirchen-
Raths enthalten. Genanntes Minis'erium
wird diesis Protokoll dem General-Konsisto-
rium zu seiner Einsicht und zu allenfallsigen
Crinnerungen muttheilen.
. XNIV.
Bei diesen Gegenständen darf der Gene-
ral-Kommissär keiner andern untergeordneten
Organe, als der oben HG. XV. genannten
sich bedienen.
*
Alle Eingaben in eigentlichen Kirchensachen
von Parteien, Pfarrern, Dekanen kc., so wie
auch alle Entschliessungen, Verordnungen 2c.
müssen an das einschlägige GeneralKreis-
Kommissariat gerichtet werden. Unrer der
Benennung des Kreises wird der Betreff
beigesezt: „protestantische Kirchensachen.“
G. XXVI.
Alle Ausfertigungen geschehen durch das
General-Kreis-Kommessariat in der allge-
5 do
meinen vorgeschriebenen Form, mit dem Bei-
saze:
als protestantisches General-De-
kanat.
. XXUn.
Wenn in Beziehung auf rein kirchliche
Angelegenheiten ein Kreis einem andern, ((.
CS. Xl.) zugezheilt ist, so müssen, wie S. XXV.
verordnet ist, alle Eingaben, Befehle und
Entschliessungen in diesen Sachen, an das-
jenige Kreis-Kommissariat gerichtet werden,
welchem das General-Dekanat über die pro-
testantischen Gemeinden des zugecheilten Krei-
ses aufgetragen ist, auch werden durch die-
ses auf die oben bestimmte Art alle Auefer-
tigungen besorgt, und an die betreffende un-
tergcordnete kirchliche Behörden unmittelbar
gesender; jedoch soll allezeit das zugetheilte
Gencral-Kommissariat durch eine Abschrift
von der Ausfertigung in Kenntniß geseze
werden.
KS. Xxvin.
Der Geschäftsgang und die Verhälenisse
zwischen den Gencral-Kreis-Kommissariaten
als prorestantischen General-Dekanaten, und
dem bei Unserem Ministerium des Innern an-
geordneten General-Konsistorium sind theils
durch die allgemeine Instruktion für die Ge-
neral-Kreis-Kommissariate, theils durch das
organische Edikt über die Anordnung der
Kirchen= Sektion bestimmt. Hienach müß
sen ihre Berichte nach der allgemeinen vor-
geschriebenen Courtoisie unmittelbar an Un-