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Die Maul- und Klauenseuche unter den Viehbeständen des Eigentümers Albert Mielke und der Mühlenbesitzerustwe
Emmy Barz zu Wiesenthal Krs. Schlawe ist erloschen.
Die bezüglich der Seuche angeordneten Schutzmoßregeln sind aufgehoben.
Rummelsbura, den 9. Dezember 1914. Der Landrat, von Trebra-Unter
B.zuanahme aus m'ine Bekanntmachung vom 30. RNovember 1914 — Kreisbl. Nr. 97 pro 1914 —
bringe ich hiermit zur öffentlichen Kenninis, daß mit dem Einsammeln der für Zwecke der Kückenmühler Anstalten
für 1915 genehmigten Kollekte im Kreise Rummelsburg der Sammser Wilhelm Voigt aus Schmolsin beauftragt
und mit dem erforderlichen Ausweise versehen worden ißt.
Rammelsburad, den 9. Dezember 1914. Der Landrat, von Trebra.
ch bringe hierdurch zur Kenntnis der Herren Amtsvorsteher oes Kreises, daß die verauslagten Belohnungen
für getötete Kreuzottern zur Zahlung angewtesen sind. Den Herren Amtsvorstehern wird das Geld durch
die Post übersandt werden.
Rummelsbura, den 9. Dezember 1914. Der Landrat, von Trebra.
Ich bringe hierdurch zur Kenntnis der Herren Guts= und Gemeindevorsteher des Kreises,
daß die nach der Derfügung vom 7, d. Mits. (Kummelsburger Kreisblatt T#r. 98 pro 1014 beabsichtigte
Revision der Rekrutierungsstammrollen nicht
abgehalten werden kann. Alle Stammrollen sind nach den bekannten estimmungen sorgfältig aufzustellen
und
spätestens bis zum 16. d. Mts.
hierher einzureichen.
Eine Innehaltung dieses Termins ist unbedingt erforderlich, da hier dann sogleich mit der
Aufstellung der neuen alphabetischen Liste begonnen werden muß. «
Bei allen zur nächsten Musterung in Frage kommenden Militärpflichtigen muß es über die
Anmeldung in Spalte 9 der Stammrolle heißen „1015 ja“.
Eme ungenaue Aufstellung der Stammrollen muß mit einer Ordnungsstrafe von 9 Mark
geahndet werden.
Rummelshurg, den 10. Dezember 1914. Der Lanbrat, von Trebra.
Die Herren Guts= und Gemeindevorfteher, sowi die Polizeiverwaltung hier ersuche ich,
sofort auf Grund forgfältigster Ermittelungen festzustellen: ob sich im Orte geflüchtete männltche Personen im
äluer von 17—38 Jahren befinden, die z. Zt. im Bezirke des 1. Armerkorps (Königsberg, Preußen) ausgehoben
worden sind.
Diese Personen sind mir unter Angabe sämtlicher Vor= und Zunamen, des jetzigen und bisherigen
Aufenthaltsortes, des Geburtsortes und Geburtejahres binnen längstens 3 Tagen mitzuteilen. Geht bis dahin die
Mitteilung nicht ein, nehme ich an, daß Personen der gedachten Art im Kreise nicht vorhanden sind.
Die sorgfältigste Erledtgung dieser Anordnung mache ich den Ortsbehörden noch besonders zur Pflicht.
. Rummelsburg, den 10. Dezember 1914. Der Landrat, von Trebro.
Des Katsers und Königs Moajestät haben allergnädigst geruht, dem Rtrtergulrsbesitzer Karl Becker zu
Bartin den Roten Adlerorden 4. Klasse zu verleihen. «
Rummelshnka-dm7.DEzemberlIlC Der Landrat, von Trebra.
Im weiteren Verfolg meines Runderlasses vom 18. September 1914 — V. 3758 — telle ich behufs
alsbaldiger Ausweisung der Ortspolizeibehörden ergebenst mit, daß die für den Besuch kranker und verwundeter
Krieger tartfmäßig zugelassene Fahrpretsermäßigung auch auf Reisen ausgedehnt worden ist, die von Angehörigen
im Falle des Ablebens dieser Krieger zu deren Beerdigungen unternommen werden.
Auf Fälle der Ueberführung von Leichen in die Heimat, der Herrichtung und des Besuchs von Grabstätten
und dergl. bezieht sich diese Vergünstigung aber ntcht.
J. A. v. J #rotschin.
Verstehenden Erlaß bringe ich hiermit zur allgemeinen Kenninis.
Unter Hinweis auf meine Anordnung vom 25. 9. 1914 (Kreisbl. Nr. 78. S. 408 und 409) mache
ich die Ortspoltzetbehörden des Kreises auf die neue Vorschrift besonders aufmerksam.
Rummelsburg, den 9 Dezember 1914. Der Laudrat, von Trebra.
Im Anschluß an meinen Runoerlatz vom 18. September d. Je. — V. 9758 — teius ich ergevenst mit,
daß die zum Besuch kranker und verwundeter deutscher Krieger vorgesehene Fahrpretsermäßigung nunmehr auch
bei Reisen bis zu den deutsch österreichischen Grenzstationen gewährt wird, wenn die zu Besuchenden in österreichtschen
oder ungartschen Lazaretten liegen.
Die Ortspoltzeibehbörden sind hiervon zur Beachtung bei Ausstellung der notwendigen Bescheintgungen
alsbald in Kenntnis zu setzen.
Vorstehenden Erlaß bringe ich hiermit unter Bezug auf meine Anordnung vom 25. 9. 1914 (Kreisbl.
Nr. 78 S. 408 und 409) zur allgemeinen Kenntnis. Die Ortspolizeibehörden des Kreises mache ich auf diese
neue Bestimmung besonders aufmerksam.
Rummelsburg, den 9. Dezember 1914. Der Lanudrat, von Trebre.