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werden koͤnnen, als Diaͤten, mit Einschlusse
der Pferdegelder, taͤglich. . 6fl. — kr.
2. den tandgerichts: Assessoren, wenn sie im
obigen Sinne principaliter reisen, Diäten
inclusive des Reitpferdes täglich § fl. — kr
3. dem tandgerichts-Aktuar in jedem Falle,
er mag mie dem tandrichter, oder einem
dem tandrichter substituirten Assessor reisen,
einschlüssig des Pferdgeldes täglich
5 fl. — kr.
4. dem Schreiber, als Aktuar des Landrichters
oder des ihn vertretenden Landgerichts-Assessors,
mit Einschlusse der Pferdegelder
.. . . - 2sl. o kr.
5. dem Gerichtodlener Didten und Pferder
gelder t4glich..... X fl. — kr.
oder dem statt seiner abgeorduelen Knechte
. sl. 40 kr.
i. In Pariei Sach en.
a) inner der Amtsgrenze gebuͤhren
1. dem tandrichter, mit Einschlusse der Pferdegelder,
taͤglich. . . . fl. — kr.
2. den tandgerichts-Assessoren, wenn sie in
obigem Sinne principaliter reisen, ein-*
4 * · O O
schluͤssig der Pferdegeldet taͤglich 3 fl. 30kr.
3. dem tandgerichts-Aktuar, er mag mit dem
tandrichter oder dem den tandrichter vertretenden
Assessor reisen, mit Einschlusse der
Pferdegelder taͤglich . . 3fl. zokr.
4. dem Schreiber, als Aktuar des Landrichters
oder des demselben substituirten Landgerichts-Assessors,
einschluͤssig der Pferdegelder
täglich. . 2 fl. — kr.
5. dem Gerichtsdiener, oder dem von ihm abgeordneten
Knechte .. — si. 40kr.
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b) ausser der Amtsgrenze gebuͤhren
1. dem Landrichter inclusĩve der Pferdegelder
taͤglich. .77fl. — kr.
2. den Landgerichts-Assessoren im obigen Sinne,
samt Pferdegeld 5fl. — kr.
3. dem Landgerichts" Uktuar in“ taͤglich
. F fl. — kr.
4. dem Schreiber hnufxglesche Weise à fl. — krR
¾ dem Gerichtsdiener, oder dem von ihm abgeordneten
Knechte . . . fl. — kr.
1te Anmerkung. Ausserordentliche,
mit dem angewiesenen Geschaͤftskreise eines
Landrichters nicht zusammenhaͤngende
Geschäfte, auch inner dem Amtsbezirke,
werden den Geschaften in Parteisachen
gleich geachtet.
ate Anmerkung. Der tandrichter
und die tandgerichts= Assessoren können
nie bei einer und derselben Kommission
zugleich auftreten.
B. Diäten und Reisegebühren des Rentamts-Personals.
I. In Amtsgeschäften
a) inner der Amtegrenze:
Das Rentamts-Personal kann schon nach
der Natur seiner Geschäáfte-Bestimmung nur
wenige Geschäfts-Reisen, eigentlich nur
bei Zehent= Verstiftungen, oder in soferne
die Getreiddienste, wegen lokaliräts-Verhäl##=nissen,
ausser dem Amtesize percipirt werden
müssen, oder wegen der Kontrolle bei dem
Holzverkause, zu besorgen baben. In diesen
oder ähnlichen wenigen Fällen werden einsweil
und bis auf nähere Bestimmung