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ihren Verdiensten und Kosten angemessenen
Gratifikationen;
lo. die Löhnungen werden von den ein-
schlägigen Rentämtern auf die von den Ober-
Offizieren wochentlich herzustellenden, und von
den Landrichtern zu kontrasignirenden Zah-
lungslisten geleister.
1I. Die Bewafss#ung der Schü#zen, welche
dieselbe selbst miczubringen haben, besteher aus
einem Stuzen, und einem Säbel, und da eine
besondere Unisormirung wegen den damit ver-
bundenen Kosten nicht eingeführt werden
kann, so haben sich sämeliche Schüzen durch
die Baierische Rational-Kokarde von weiß
und blauer Farbe kennrlich zu machen;
123. Wir können zwar nicht zweifeln, daß
das ganze Schüzen-Corps, so wie es im
Jahre 1g#s geschehen ist, bloß durch Freiwil-
lige ohne allen Anstand komplet hergestellt wer-
den könnte; sollte dieses aber gegen Erwarten
irgendwo der Fall nicht seyn, so ist der Ab-
gang von den betreffenden Landgerichtei, durch
das Loos ersezen zu lassen;
13. kleinere Exzesse werden mit Alrest
bestraft, und gröbere Vergehen von den ein-
schlägigen Landgerichten gesezmässig abgeur-
#theilt. Die näheren Details der Dienstes-
Ordnung haben Unsere General-Kreis= Kom-
missariate zu entwerfen, und Uns, so wie
die Ernennung der Ober-Offiziere, zur nach,
n#glichen Bestätigung anzuzeigen; übrigens
aber durch thä#ge Berreibung dieser die ges
fährdete Ruhe Unserer Unterthanen bezwecken-
den Verordnung, und durch allenfallsige Ab-
ordnung eigener hiezu tauglichen Kommis-
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säre Unsern landesväterlichen Absichten und
dem Drange des Bedürfnisses selbst zu ent
sprechen.
Augsburg, den 7. Mai 1800.
Mar Josepbd.
Freiherr von Montgelas.
Auf kdniglichen allerhdchsten Befehl
der General-Sekretär
Baumuller.
(Die Organisation eines frelwilligen Jiger-Corps
beireffend.)
Wir Maximilian Joseyh,
von Gottes Gnaden König von Batern.
Nachdem es den Machinalionen eines argli-
stigen Feindes gelungen ist, einen Theil der erst
seit kurzer Zeit unter Unsere Herrschaft gekom-
menen Unterthanen in der Treue gegen ihren
rechtmässigen Souverän und im Gehorsame ge-
gen eine nur mit ihrer Wohlfahrt beschäftigte
Regierung wanken zu machen; so finden Wir
Uns durch Unsere Regenten-Pflicht aufgefo:
dert, von den übrigen getreuen Unterthanen
Unsers Königreiches alle Machtheile kraftigst
zu entfernen, welche aus den frevelhaften Un-
ternehmungen sener Empörer für sie entstehen
könnten. Ein zweckmässiges Schuzmineel gegen
die das Leben und das Eigenthum der ruhigen
Bürger und Landbewohner gefährdenden Ein-
sälle derselben bierhet sich Uns in dem allgemei-
nen Aufgebothe freiwilliger Jäger und Forst=
beamtch aus dem ganzen Königreiche dar, eine
Maßregel, welche im Jahre 180s unter we-
miger dringenden Verhältnissen den besten Er-
solg gehabe hat. Ueber die Formarion dieses
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