Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

780. 
ihren Verdiensten und Kosten angemessenen 
Gratifikationen; 
lo. die Löhnungen werden von den ein- 
schlägigen Rentämtern auf die von den Ober- 
Offizieren wochentlich herzustellenden, und von 
den Landrichtern zu kontrasignirenden Zah- 
lungslisten geleister. 
1I. Die Bewafss#ung der Schü#zen, welche 
dieselbe selbst miczubringen haben, besteher aus 
einem Stuzen, und einem Säbel, und da eine 
besondere Unisormirung wegen den damit ver- 
bundenen Kosten nicht eingeführt werden 
kann, so haben sich sämeliche Schüzen durch 
die Baierische Rational-Kokarde von weiß 
und blauer Farbe kennrlich zu machen; 
123. Wir können zwar nicht zweifeln, daß 
das ganze Schüzen-Corps, so wie es im 
Jahre 1g#s geschehen ist, bloß durch Freiwil- 
lige ohne allen Anstand komplet hergestellt wer- 
den könnte; sollte dieses aber gegen Erwarten 
irgendwo der Fall nicht seyn, so ist der Ab- 
gang von den betreffenden Landgerichtei, durch 
das Loos ersezen zu lassen; 
13. kleinere Exzesse werden mit Alrest 
bestraft, und gröbere Vergehen von den ein- 
schlägigen Landgerichten gesezmässig abgeur- 
#theilt. Die näheren Details der Dienstes- 
Ordnung haben Unsere General-Kreis= Kom- 
missariate zu entwerfen, und Uns, so wie 
die Ernennung der Ober-Offiziere, zur nach, 
n#glichen Bestätigung anzuzeigen; übrigens 
aber durch thä#ge Berreibung dieser die ges 
fährdete Ruhe Unserer Unterthanen bezwecken- 
den Verordnung, und durch allenfallsige Ab- 
ordnung eigener hiezu tauglichen Kommis- 
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säre Unsern landesväterlichen Absichten und 
dem Drange des Bedürfnisses selbst zu ent 
sprechen. 
Augsburg, den 7. Mai 1800. 
Mar Josepbd. 
Freiherr von Montgelas. 
Auf kdniglichen allerhdchsten Befehl 
der General-Sekretär 
Baumuller. 
  
(Die Organisation eines frelwilligen Jiger-Corps 
beireffend.) 
Wir Maximilian Joseyh, 
von Gottes Gnaden König von Batern. 
Nachdem es den Machinalionen eines argli- 
stigen Feindes gelungen ist, einen Theil der erst 
seit kurzer Zeit unter Unsere Herrschaft gekom- 
menen Unterthanen in der Treue gegen ihren 
rechtmässigen Souverän und im Gehorsame ge- 
gen eine nur mit ihrer Wohlfahrt beschäftigte 
Regierung wanken zu machen; so finden Wir 
Uns durch Unsere Regenten-Pflicht aufgefo: 
dert, von den übrigen getreuen Unterthanen 
Unsers Königreiches alle Machtheile kraftigst 
zu entfernen, welche aus den frevelhaften Un- 
ternehmungen sener Empörer für sie entstehen 
könnten. Ein zweckmässiges Schuzmineel gegen 
die das Leben und das Eigenthum der ruhigen 
Bürger und Landbewohner gefährdenden Ein- 
sälle derselben bierhet sich Uns in dem allgemei- 
nen Aufgebothe freiwilliger Jäger und Forst= 
beamtch aus dem ganzen Königreiche dar, eine 
Maßregel, welche im Jahre 180s unter we- 
miger dringenden Verhältnissen den besten Er- 
solg gehabe hat. Ueber die Formarion dieses 
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