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Corps, welches auf das schleunigste zusammen
zu bringen ist, und unter militaͤrischer Leitung
und Assistenz an den Grenzen des ehemaligen
Tirols und Vorarlbergs vorzugsweise verwen-
det werden soll, beschliessen Wir folgendes:
G. u1. Alle sowohl in Unsern als in der me-
diatisirten und anderer Gutsherrschaften Dien-
ste stehenden Jäger und Färster, ihre Söhne
und Gehilfen, welche zu dem rühmlichen Zwecke
der Vertheidigung ihrer Mitbürger mitwirken
wollen, haben sich ohne Verzug bei dem Gene-
ral: Kommissariate ihres Kreises zu melden,
wo wegen ihrer Assentirung das Geeignete zu
verfügen ist.
C. 2. Es ist zu diesem freiwilligen Dienste
keine Grösse vorgeschrieben, sondern es genuzt,
wenn die sich dazu sistirenden Individuen ge-
sund und von starkem Käörperbaue sind.
G. 3. Die Diensteszeit bei diesem Corps ist
auf die Dauer der gegenwärtigen Kriegsum-
stände, und bis zu dem Zeitpunkte beschränke,
an dem Unsere Regimenter und Bataillons
wieder in ihre Friedens= Garnisonen zurück-
kehren.
C. 4. Bei der einstigen Auflösung der Jä-
ger: Corps steht es den darunter Dienenden,
die nicht ohnehin militärpflichtig sind, srei, in
den Linien= Dienst überzutreten, wobei auf
die bis dahin bewiesene Fähigkeit und auf
das Betragen eines Jeden verdiente Rücksicht
genommen werden wird.
G. 5. Denjenigen Freiwilligen, wekche nach
Unsern neuesten Verfügungen miliedrpflichtig
sind, wird die Zeit, während welcher sie bei
dem Jäger Corps stehen, in der zu erfüllen-
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den Kapitulations-Zeit des binien= Dienstes
doppelt angerechnet.
C. 6. Allen Unsern Förstern und Jagd-
Bedienten, welche dem gegenwärtigen Rufe
zur Vertheidigung des bedrohren Vaterlandes
folgen, ist in Unserm Namen die Versicherung
zu ertheilen, daß ihnen ihre Dienstes-Seellen,
für deren interimistische Besorgung jedoch die
nöthige Vorkehr getroffsen werden muß, —
vorbehalten bleiben, und daß ihre Gehälrer, nach
Abzug der einsweiligen Verwaltungskosten, ihr
nen ungeschmälert belassen werden.
O. 7. Wir versehen Uns ingleichen zu den
Unserer Souveränität unterworfenen Fürsten,
Grasen und Herren, so wie allen übrigen
Gutsbesizern, deren Förster und Jäger sich
als Freiwillige melden, daß sie denselben eben
so ihre Dienste vorbehalten werden.
§. 8. Die freiwilligen Jäger erhalten ne-
ben der gewöhnlichen Verpflegung eine tägliche
Löhnung von 12 Kreuzern.
I. o. Zur Bewaßpung erhalten sie einen
Sbel mit schwarzer Kuppel, dann einen kalb-
ledernen Büchsenranzen, nebst Puloerhorn. —
Einen Stuzen oder kuhe Flinte mit gezogenem
Rohre bringt jeder selbst mit.
O. 10. Zur Kleidung wird, wie bei dem
im Jahre 1gos bestandenen Corps, ein kurzes
Reckchen von grünem Tuch, mit gelbem Kra-
gen und Vorschusse, einer Reihe platter gelb-
metallener Kunöpfe, lange Beinkleider von grit
nem Tuche mit gelben Streifen besezt, schwar-
ze Halb-Camaschen, ein kurzer Oberrock von
grünem Tuche, dann ein runder, neben aufge-
schlagener Hut bestimmt, an dem die Natio-