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Eine Wiederherstellung des in der Revolution ebenfalls untergegangenen
Advokatenstandes erfolgte erst durch das Dekret vom
14. Dezbr. 1810. Doch war die Advokatur unter Napoleon in
ihrer Plaidoyerie beschränkt?! und konnte auch in den Rheinlanden
nicht recht Wurzel fassen. Nachdem das linke Rheinufer
wieder zu Deutschland zurückgekehrt war, wurden in Rheinbayern
und Rheinhessen an jedem Gerichte eine bestimmte
Zahl von Advokatanwälten angestellt, welche, wie die Avoues vor
dem Dekret von 1810, die gesammte Prozessführung übernahmen.
In Rheinpreussen wurde ebenfalls eine in ihrer Zahl beschränkte
und strenge lokalisirte Advokatanwaltschaft eingerichtet??. Neben
diesen Advokatanwälten wurden dort auch Advokaten angestellt,
welche in ihrer Zahl nicht beschränkt waren, indem jeder Referendar
nach erfolgreicher Ablegung der grossen Staatsprüfung auf
seinen Antrag entweder zum Assessor oder zum Advokaten ernannt
wurde. Diese Advokaten, welche mit den französischen
nur den Namen gemeinsam hatten, waren lediglich die Kandidaten
für die Advokatanwaltsstellen, und konnten an allen Gerichten
der Provinz plaidieren. Dazu waren selbstverständlich auch
die Advokatanwälte befugt. Es bildete sich jedoch die Sitte
aus, dass die Advokatanwälte in der Regel nur an den Gerichten
plaidierten, an welchen sie auch als Prokuratoren
fungierten?®. Die rheinpreussische Einrichtung wurde 1850 im
Wesentlichen von Braunschweig und Hannover adoptiert.
21 Vgl. v. WEInRiıcH, Gerichtliche Parteivertretung in Frankreich S. 174ff.
(10f8.).
22 Debrigens auch in anderen zum napoleonischen Weltreich gehörenden
Gebieten wurde nach ihrer Lostrennung von Frankreich im Laufe der Zeit
die Vereinigung beider Stellungen durchgeführt. So im Kanton Genf (1834);
in Holland (1879) und Luxemburg (1885). In Belgien, wo die Trennung
noch besteht, ist eine sehr starke Strömung für die Vereinigung vorhanden
und dürfte diese dort wohl nur eine Frage der Zeit sein. In 14
kleineren Gerichten werden jetzt schon die Prokuratorengeschäfte durch die
Advokaten besorgt. Reformes professionelles S. 61ff.
23 Vgl. auch v. WEINRIcH, Reform S. 65 ff.