Full text : Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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Eine  Wiederherstellung  des  in  der  Revolution  ebenfalls  untergegangenen
  Advokatenstandes  erfolgte  erst  durch  das  Dekret  vom
14.  Dezbr.  1810.  Doch  war  die  Advokatur  unter  Napoleon  in
ihrer  Plaidoyerie  beschränkt?!  und  konnte  auch  in  den  Rheinlanden
  nicht  recht  Wurzel  fassen.  Nachdem  das  linke  Rheinufer
wieder  zu  Deutschland  zurückgekehrt  war,  wurden  in  Rheinbayern
  und  Rheinhessen  an  jedem  Gerichte  eine  bestimmte
Zahl  von  Advokatanwälten  angestellt,  welche,  wie  die  Avoues  vor
dem  Dekret  von  1810,  die  gesammte  Prozessführung  übernahmen.
In  Rheinpreussen  wurde  ebenfalls  eine  in  ihrer  Zahl  beschränkte
und  strenge  lokalisirte  Advokatanwaltschaft  eingerichtet??.  Neben
diesen  Advokatanwälten  wurden  dort  auch  Advokaten  angestellt,
welche  in  ihrer  Zahl  nicht  beschränkt  waren,  indem  jeder  Referendar
  nach  erfolgreicher  Ablegung  der  grossen  Staatsprüfung  auf
seinen  Antrag  entweder  zum  Assessor  oder  zum  Advokaten  ernannt
  wurde.  Diese  Advokaten,  welche  mit  den  französischen
nur  den  Namen  gemeinsam  hatten,  waren  lediglich  die  Kandidaten
  für  die  Advokatanwaltsstellen,  und  konnten  an  allen  Gerichten
  der  Provinz  plaidieren.  Dazu  waren  selbstverständlich  auch
die  Advokatanwälte  befugt.  Es  bildete  sich  jedoch  die  Sitte
aus,  dass  die  Advokatanwälte  in  der  Regel  nur  an  den  Gerichten
  plaidierten,  an  welchen  sie  auch  als  Prokuratoren
fungierten?®.  Die  rheinpreussische  Einrichtung  wurde  1850  im
Wesentlichen  von  Braunschweig  und  Hannover  adoptiert.

21  Vgl.  v.  WEInRiıcH,  Gerichtliche  Parteivertretung  in  Frankreich  S.  174ff.
(10f8.).

22  Debrigens  auch  in  anderen  zum  napoleonischen  Weltreich  gehörenden
Gebieten  wurde  nach  ihrer  Lostrennung  von  Frankreich  im  Laufe  der  Zeit
die  Vereinigung  beider  Stellungen  durchgeführt.  So  im  Kanton  Genf  (1834);
in  Holland  (1879)  und  Luxemburg  (1885).  In  Belgien,  wo  die  Trennung
  noch  besteht,  ist  eine  sehr  starke  Strömung  für  die  Vereinigung  vorhanden
  und  dürfte  diese  dort  wohl  nur  eine  Frage  der  Zeit  sein.  In  14
kleineren  Gerichten  werden  jetzt  schon  die  Prokuratorengeschäfte  durch  die
Advokaten  besorgt.  Reformes  professionelles  S.  61ff.

23  Vgl.  auch  v.  WEINRIcH,  Reform  S.  65  ff.